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Mitteilungsblatt der Stadt Gemünden am Main
Ausgabe 12/2025
Amtsblatt der Stadt Gemünden a. Main
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Amtsblatt der Stadt Gemünden a. Main

Die Stadt Gemünden a.Main erlässt aufgrund von § 6a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom 05.03.2003 (BGBI. I S. 310, 919) und § 10 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16.06.2015 (GVBI. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), in den jeweils aktuell gültigen Fassungen, folgende Verordnung:

§ 1 Geltungsbereich

Die Parkgebührenordnung regelt die Erhebung von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt Gemünden a.Main, soweit die Parkflächen mit einer Einrichtung zur Überwachung der Parkzeit (z. B. Parkscheinautomaten) ausgestattet sind.

§ 2 Gebührenpflicht

(1)

Soweit das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen nur mit einer Einrichtung zur Überwachung der Parkzeit zulässig ist, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Parkgebührenordnung erhoben.

(2)

Die Dauer der Gebührenpflicht und die zulässige Höchstparkzeit bestimmen sich nach der Aufschrift der jeweiligen Einrichtung zur Überwachung der Parkzeit.

(3)

Eine Parkdauer von max. 15 Minuten für kurzfristige Erledigungen ist gebührenfrei (sog. „Brötchentaste").

§ 3 Parkbereiche

a)

Altstadtpassage

b)

Mainstraße

c)

Elias-Hügel-Platz

d)

Plattnersgasse

e)

Scherenbergstraße

f)

Friedenstraße

§ 4 Gebührenhöhe

(1)

Die zu entrichteten Parkgebühren für die unter § 3 Buchstabe a) – f) genannten Parkbereiche betragen:

je angefangene Stunde  —  1,00 €

(2)

Die zulässige Höchstparkdauer für die unter § 3 Buchstabe a) – d) genannten Parkbereiche beträgt 3,00 Stunden.

(3)

Die zulässige Höchstparkdauer für den unter § 3 Buchstabe e) genannten Parkbereich beträgt 1,00 Stunde.

(4)

Die zulässige Höchstparkdauer für den unter § 3 Buchstabe f) genannten Parkbereich beträgt 4,00 Stunden.

§ 5 Umsatzsteuer

Die Gebührenbeträge für die unter § 3 genannten Parkbereiche beinhalten, soweit diese Parkbereiche von der Steuerpflicht erfasst werden, die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer gemäß dem Umsatzsteuergesetz (UStG) in der aktuell gültigen Fassung.

§ 6 Gebührenbefreiung

Elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne von § 2 Nr. 1 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG), die nach § 4 EmoG gekennzeichnet sind, sind in den ersten drei Stunden eines Parkvorgangs bei Nutzung der Parkscheibe von der Entrichtung von Parkgebühren befreit. § 3 Abs. 2 und 3 EmoG bleibt unberührt.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt zum 01.04.2025 in Kraft

Gemünden a.Main, 17.03.2025

Stadt Gemünden a.Main

gez.
Jürgen Lippert
1. Bürgermeister