Die Stadt Gemünden a.Main erlässt aufgrund von § 6a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom 05.03.2003 (BGBI. I S. 310, 919) und § 10 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16.06.2015 (GVBI. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), in den jeweils aktuell gültigen Fassungen, folgende Verordnung:
Die Parkgebührenordnung regelt die Erhebung von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt Gemünden a.Main, soweit die Parkflächen mit einer Einrichtung zur Überwachung der Parkzeit (z. B. Parkscheinautomaten) ausgestattet sind.
§ 2 Gebührenpflicht | |
| (1) | Soweit das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen nur mit einer Einrichtung zur Überwachung der Parkzeit zulässig ist, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Parkgebührenordnung erhoben. |
| (2) | Die Dauer der Gebührenpflicht und die zulässige Höchstparkzeit bestimmen sich nach der Aufschrift der jeweiligen Einrichtung zur Überwachung der Parkzeit. |
| (3) | Eine Parkdauer von max. 15 Minuten für kurzfristige Erledigungen ist gebührenfrei (sog. „Brötchentaste"). |
§ 3 Parkbereiche | |
| a) | Altstadtpassage |
| b) | Mainstraße |
| c) | Elias-Hügel-Platz |
| d) | Plattnersgasse |
| e) | Scherenbergstraße |
| f) | Friedenstraße |
| (1) | Die zu entrichteten Parkgebühren für die unter § 3 Buchstabe a) – f) genannten Parkbereiche betragen: | |
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| • | je angefangene Stunde — 1,00 € |
| (2) | Die zulässige Höchstparkdauer für die unter § 3 Buchstabe a) – d) genannten Parkbereiche beträgt 3,00 Stunden. | |
| (3) | Die zulässige Höchstparkdauer für den unter § 3 Buchstabe e) genannten Parkbereich beträgt 1,00 Stunde. | |
| (4) | Die zulässige Höchstparkdauer für den unter § 3 Buchstabe f) genannten Parkbereich beträgt 4,00 Stunden. | |
Die Gebührenbeträge für die unter § 3 genannten Parkbereiche beinhalten, soweit diese Parkbereiche von der Steuerpflicht erfasst werden, die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer gemäß dem Umsatzsteuergesetz (UStG) in der aktuell gültigen Fassung.
Elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne von § 2 Nr. 1 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG), die nach § 4 EmoG gekennzeichnet sind, sind in den ersten drei Stunden eines Parkvorgangs bei Nutzung der Parkscheibe von der Entrichtung von Parkgebühren befreit. § 3 Abs. 2 und 3 EmoG bleibt unberührt.
Diese Verordnung tritt zum 01.04.2025 in Kraft
Gemünden a.Main, 17.03.2025
Stadt Gemünden a.Main