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Mitteilungsblatt der Stadt Gemünden am Main
Ausgabe 14/2023
Amtsblatt der Stadt Gemünden a. Main
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Amtsblatt der Stadt Gemünden a. Main

Gemarkung Gemünden a.Main, Stadt Gemünden a.Main

Bekanntmachung

des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung

Lohr a.Main

vom 3. April 2023

Gemäß § 71 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der jeweils geltenden Fassung, gibt das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Lohr a.Main, Erthalstr. 1, 97816 Lohr a.Main bekannt, dass der Umlegungsplan der Umlegung „Mühlwiesen II" am

30. März 2023

unanfechtbar geworden ist.

Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß § 72 Abs.1 BauGB der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Flurstücke ein.

Die im Umlegungsplan festgesetzten Geldleistungen sind nunmehr zur Zahlung fällig. Die Stadt Gemünden a.Main ist Gläubigerin und Schuldnerin der Geldleistungen und wird die Abwicklung der Zahlungen gesondert regeln.

Das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Lohr a.Main wird die Berichtigung des Grundbuchs veranlassen und die Berichtigung des Liegenschaftskatasters durchführen.

Bis zur Berichtigung des Grundbuchs liegt der Umlegungsplan in der Stadt Gemünden a.Main, Rathaus, Zimmer 113, Scherenbergstraße 5, 97737 Gemünden a.Main, während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus. Die Einsicht in den Umlegungsplan ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Festsetzung des Zeitpunkts der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Lohr a.Main, Erthalstr. 1, 97816 Lohr a.Main schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen' Form einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, kann Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Der Antrag ist beim Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Lohr a.Main, Erthalstr. 1, 97816 Lohr a.Main schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen' Form einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Landgericht Würzburg, Kammer für Baulandsachen, Ottostr. 5, 97070 Würzburg.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs gestellt werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falls eine kürzere Frist geboten ist. Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.

gez.
Monika Leimeister
Vermessungsoberrätin

1 Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz des Landesamtes f. Digitalisierung, Breitband und Vermessung und der Ämter f. Digitalisierung, Breitband und Vermessung (www.vermessunq.bayern.de/rechtsbehelfhtml bzw. der Bayerischen Justiz (www.justiz.bayern.de).