Titel Logo
Mitteilungsblatt der Stadt Gemünden am Main
Ausgabe 16/2023
Amtsblatt der Stadt Gemünden a. Main
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amtsblatt der Stadt Gemünden a. Main

über die Genehmigung zur 11. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP), bezüglich einer Änderung der Flächen für die Landwirtschaft in sonstiges Sondergebiet „Photovoltaik-Freiflächenanlage“ in der Gemarkung Harrbach

Mit Bescheid vom 31.03.2023 (AZ: 51-602-FNP-2020-1585) hat das Landratsamt Main-Spessart die 11. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Gemünden a.Main für die Gemarkung Harrbach genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 11. Änderung des Flächennutzungsplans wirksam.

Jedermann kann den Flächennutzungsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Wiese, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus der Stadt Gemünden a.Main (Nebengebäude, 1. Stock, Zimmer 110) innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr, einsehen und über deren Inhalt Auskunft erhalten.

Der Flächennutzungsplan mit Begründung und die zusammenfassende Erklärung wird ebenfalls auf der Homepage der Stadt Gemünden a.Main

https://www.stadt-gemuenden.de/seite/de/main-spessart/03790:3791/-/Bauleitplanung.html

zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausgelegt.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Gemünden a.Main, 11.04.2023
STADT GEMÜNDEN A.Main
i. V.
Herrbach
Zweiter Bürgermeister