Der Stadtrat der Stadt Gemünden a.Main hat in seiner öffentlichen Sitzung am 12.12.2022, den Bebauungsplan mit Grünordnungsplan "Röder Solarpark" als Satzung beschlossen.
Mit Bescheid vom 31.03.2023 (AZ: 51-602-FNP-2020-1585) wurde die 11. Änderung des Flächennutzungsplans durch das Landratsamt Main-Spessart genehmigt und diese Genehmigung ortsüblich am 21.04.2023 bekannt gemacht.
Der Beschluss des Stadtrates vom 12.12.2022 wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) tritt der Bebauungsplan mit Grünordnungsplan "Röder Solarpark", Gemarkung Harrbach, mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Stadt Gemünden a.Main im Rathaus (Nebengebäude, 1. Stock, Zimmer 110) innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr, Scherenbergstraße 5 97737 Gemünden a.Main), während der Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Gemünden a.Main geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.