Die Stadt Gemünden a.Main erlässt aufgrund der Art. 20a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 09. Dezember 2022 (GVBl. S. 674), folgende
Der Stadtrat besteht aus dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister (§ 4) und 24 ehrenamtlichen Mitgliedern (§ 6).
(1) Der Stadtrat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:
| a) | den Haupt-, Finanz- und Personalausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und zehn ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern, |
| b) | den Ausschuss für Bauen, Wirtschaftsförderung, Land- und Forstwirtschaft, bestehend aus dem Vorsitzenden und zehn ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern, |
| c) | den Ausschuss für Bildung, Jugend, Kultur und Stadtentwicklung, bestehend aus dem Vorsitzenden und zehn ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern, |
| d) | den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus sieben ehrenamtlichen Mitgliedern des Stadtrats. |
(2) 1Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a bis c genannten Ausschüssen führt der erste Bürgermeister. 2Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Stadtrat bestimmtes Ausschussmitglied.
(3) 1Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit die Geschäftsordnung dies vorsieht und der Stadtrat selbst zur Entscheidung zuständig ist. 2Im übrigen beschließen sie anstelle des Stadtrats (beschließende Ausschüsse).
(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.
(1) 1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.
(2) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung einen Pauschalbetrag von monatlich 50,00 € und ein Sitzungsgeld von je 40,00 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Stadtrats oder eines Ausschusses.
Bei Krankheit und Urlaub wird die Aufwandsentschädigung grundsätzlich weitergezahlt; sie kann bei unentschuldigtem Fernbleiben von den Sitzungen durch den Stadtrat gekürzt oder entzogen werden.
(3) 1Stadtratsmitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Selbstständig Tätige oder sonstige Stadtratsmitglieder erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,00 € je volle Stunde in der Zeit zwischen 08:00 Uhr und 18:00 Uhr für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist oder denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann. 3Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.
(4) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für Ortssprecher entsprechend.
(6) Die Mitglieder des örtlichen Rechnungsprüfungsausschusses erhalten 40,00 € für die Dauer der örtlichen Prüfung pro Prüfungstag.
(7) Fraktionsvorsitzende erhalten zusätzlich einen jährlichen Pauschalbetrag von 50,00 € plus 10,00 € pro Mitglied und Jahr.
(8) Für die Teilnahme an einer vom Bürgermeister einberufenen Besprechung der Fraktionsvorsitzenden, erhält der jeweilige Vertreter der Fraktion ein Sitzungsgeld von € 40,00.
Der erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.
Der zweite und dritte Bürgermeister sind Ehrenbeamte.
1Diese Satzung tritt am 01. Juni 2023 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 11. Mai 2020 außer Kraft.
[1] Nicht zutreffende Paragrafen bzw. Alternativregelungen bitte streichen.
[2] § 2 ist nicht erforderlich, wenn die Bestellung der Ausschüsse in der Geschäftsordnung entsprechend den Absätzen 1 bis 4 geregelt wird.
[3] Möglich ist auch der Erlass einer eigenen Entschädigungssatzung nach Art. 20a GO. In diesem Fall ist § 3 entbehrlich.
[4] Die Regelung ist entbehrlich, wenn die Rechtsstellung des ersten Bürgermeisters oder der ersten Bürgermeisterin der gesetzlich in Art. 34 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 2 GO vorgesehenen entspricht oder eine eigene Rechtsstellungssatzung erlassen wurde.
[5] Die Regelung ist entbehrlich, wenn die Rechtsstellung der weiteren Bürgermeister der gesetzlich in Art. 35 Abs. 1 Satz 2 GO vorgesehenen entspricht oder eine eigene Rechtsstellungssatzung erlassen wurde.