Der Stadtrat der Stadt Gemünden a.Main hat in seiner öffentlichen Sitzung am 22.05.2023 sowohl über die Feststellung der 12. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans in der Fassung vom 22.05.2023, als auch über die Satzung des Bebauungsplans mit Grünordnungsplan und Vorhaben- Erschließungsplans "Solarpark Massenbuch I" in der Fassung vom 22.05.2023, Beschlüsse gefasst.
Diese Beschlüsse werden hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) tritt der Bebauungsplan mit Grünordnungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan "Solarpark Massenbuch I", Gemarkung Massenbuch, mit der Bekanntmachung in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Stadt Gemünden a.Main im Rathaus (Nebengebäude, 1. Stock, Zimmer 110) innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr, Scherenbergstraße 5 97737 Gemünden a.Main), während der Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Gemünden a.Main geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.