Aufgrund des Art. 60 a Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637) erlässt die Stadt Gemünden a.Main folgende Satzung hinsichtlich der Wahl von Ortssprecherinnen und Ortssprechern im Bereich der Stadt Gemünden a.Main:
Sollte aufgrund des amtlich festgestellten Wahlergebnisses bei Kommunalwahlen keine Gemeindebürgerin oder ein Gemeindebürger eines Stadtteils im Stadtrat der Stadt Gemünden a.Main vertreten sein, ist diese Satzung anzuwenden.
In Fällen des § 1 beruft die Erste Bürgermeisterin oder der Erste Bürgermeister zeitnah bis spätestens zum Ende des Jahres, in dem die Kommunalwahl stattgefunden hat, eine Ortsversammlung der Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger des betreffenden Stadtteils zur Wahl einer Ortssprecherin oder eines Ortssprechers ein. Aus der Mitte der Ortsversammlung wird in geheimer Wahl eine Ortssprecherin oder ein Ortssprecher gewählt.
Auf die Wahl der Ortssprecherin oder des Ortssprechers kommt Art. 51 Abs. 3 Satz 1, Sätze 3 bis 7 GO zur Anwendung.
Die Satzung tritt am 01.07.2026 in Kraft.
STADT GEMÜNDEN A.MAIN
Gemünden a.Main, 15.06.2026