Nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch gegen einzelne der folgenden Datenübermittlungen der Meldebehörde zu widersprechen.
1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
(§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 BMG)
2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien und Wählergruppen
(§ 50 Abs. 1 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 5 BMG)
3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten bei Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
(§ 50 Abs. 2 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 5 BMG)
4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
(§ 50 Abs. 3 in Verbindung mit § 50 Abs. 5 BMG)
Die Eintragung der Übermittlungssperren kann persönlich im Einwohnermeldeamt der Stadt Gemünden a.Main (Scherenbergstr. 5, Zimmer Nr. 01), schriftlich über unser Bürgerservice-Portal auf www.stadt-gemuenden.de (Rathaus & Verwaltung, Ämter & Ansprechpartner, Einwohnermeldeamt, Bürgerserviceportal r. u., Übermittlungssperren) oder schriftlich durch Ausfüllen des Vordrucks der ebenfalls auf der o. g. Homepage unter Rathaus & Verwaltung, Ämter & Ansprechpartner, Einwohnermeldeamt, Übermittlungssperren zu finden ist erfolgen.
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: 08:00 – 12:00 Uhr
Donnerstags: zusätzlich von 14:00 – 18:00 Uhr