Nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch gegen einzelne der folgenden Datenübermittlungen der Meldebehörde zu widersprechen.
| 1. | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften |
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| (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 BMG) |
| 2. | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien und Wählergruppen |
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| (§ 50 Abs. 1 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 5 BMG) |
| 3. | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten bei Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk |
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| (§ 50 Abs. 2 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 5 BMG) |
| 4. | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage |
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| (§ 50 Abs. 3 in Verbindung mit § 50 Abs. 5 BMG) |
Die Eintragung der Übermittlungssperren kann persönlich im Einwohnermeldeamt der Stadt Gemünden a.Main (Scherenbergstr. 5, Zimmer Nr. 01), schriftlich über unser Bürgerservice-Portal auf www.stadt-gemuenden.de (Rathaus & Verwaltung, Ämter & Ansprechpartner, Einwohnermeldeamt, Bürgerserviceportal r. u., Übermittlungssperren) oder schriftlich durch Ausfüllen des Vordrucks der ebenfalls auf der o. g. Homepage unter Rathaus & Verwaltung, Ämter & Ansprechpartner, Einwohnermeldeamt, Übermittlungssperren zu finden ist erfolgen.
Öffnungszeiten:
| Montag bis Freitag: | 08:00 – 12:00 Uhr |
| Donnerstags: | zusätzlich von 14:00 – 18:00 Uhr |
Gemünden a.Main, den 06.08.2025
STADT GEMÜNDEN A.MAIN