Nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch gegen einzelne der folgenden Datenübermittlungen der Meldebehörde zu widersprechen.
| 1. | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften |
|
| (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 BMG) |
| 2. | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien und Wählergruppen |
|
| (§ 50 Abs. 1 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 5 BMG) |
| 3. | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten bei Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk |
|
| (§ 50 Abs. 2 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 5 BMG) |
Die Eintragung der Übermittlungssperren kann persönlich im Einwohnermeldeamt der Stadt Gemünden a.Main (Scherenbergstr. 5, Zimmer Nr. 01), schriftlich über unser Bürgerservice-Portal auf www.stadt-gemuenden.de (Menü, Rathaus & Verwaltung, Bürgerserviceportal, Übermittlungssperren) oder schriftlich durch Ausfüllen des Vordrucks der ebenfalls auf der o. g. Homepage unter Vordrucke „Widerspruch zur Datenübermittlung“ zu finden ist, erfolgen.
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag 08:00 – 12:00 Uhr
Donnerstags zusätzlich von 14:00 – 18:00 Uhr
Gemünden a.Main, den 10.09.2026