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Mitteilungsblatt der Stadt Gemünden am Main
Ausgabe 38/2026
Amtsblatt der Stadt Gemünden a. Main
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Amtsblatt der Stadt Gemünden a. Main

Öffentliche Bekanntmachung

zur Möglichkeit der Eintragung von Übermittlungssperren

nach dem Bundesmeldegesetz

Nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch gegen einzelne der folgenden Datenübermittlungen der Meldebehörde zu widersprechen.

1.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

 

(§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 BMG)

2.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien und Wählergruppen

 

(§ 50 Abs. 1 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 5 BMG)

3.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten bei Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

 

(§ 50 Abs. 2 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 5 BMG)

Die Eintragung der Übermittlungssperren kann persönlich im Einwohnermeldeamt der Stadt Gemünden a.Main (Scherenbergstr. 5, Zimmer Nr. 01), schriftlich über unser Bürgerservice-Portal auf www.stadt-gemuenden.de (Menü, Rathaus & Verwaltung, Bürgerserviceportal, Übermittlungssperren) oder schriftlich durch Ausfüllen des Vordrucks der ebenfalls auf der o. g. Homepage unter Vordrucke „Widerspruch zur Datenübermittlung“ zu finden ist, erfolgen.

Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag 08:00 – 12:00 Uhr

Donnerstags zusätzlich von 14:00 – 18:00 Uhr

Gemünden a.Main, den 10.09.2026

Stadt Gemünden a.Main
gez. Wirth
Erster Bürgermeister