Der Stadtrat der Stadt Gemünden a.Main hat in seiner öffentlichen Sitzung am 21.02.2022, die Aufstellung des Bebauungsplans „Nahversorgungszentrum Ladestraße“ mit der Berichtigung (10. Änderung) des Flächennutzungsplans beschlossen. Als Verfahren wird das beschleunigte Verfahren nach 13a BauGB durchgeführt.
Anlass der Änderung des Flächennutzungsplans sowie die Aufstellung des Bebauungsplans „Nahversorgungszentrum Ladestraße“, ist die Neuordnung und Aufwertung des Areals an der ehemaligen Ladestraße. Im Zuge der Neuentwicklung wird das innerhalb des Geltungsbereiches vorhandene, denkmalgeschützte Gebäude des ehemaligen Güterbahnhofs, einer neuen Nutzung zugeführt.
Mit der geplanten Entwicklung wird eine wohnungsnahe Grundversorgung mit Lebensmitteln und anderen Waren des täglichen Bedarfs, der Bürger der umliegenden Bebauung, erreicht. Dabei wird mit der Verlagerung der bereits ansässigen Einzelhandelsgeschäfte in den Geltungsbereich, die bisher vernachlässigte Ladestraße nachhaltig aufgewertet.
Der insgesamt ca. 16.705 m² große räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes, umfasst folgende Grundstücke der Gemarkung Gemünden a.Main:
Flur-Nrn. 1100/2, 1100/19, 1100/33, 1100/34, 1100/40, 1100/52, 1101, 1102, 1103, 1104, 1108, Teilflächen Flur-Nrn. 1100/14, 1100/32, 1100/39, 1100/46, 2123/1.
Die Vorhabengrundstücke werden als „Sonstiges Sondergebiet für großflächige Einzelhandelsbetriebe“ gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO, sowie als „beschränktes“ Gewerbegebiet gemäß § 8 i.V.m. § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO festgesetzt.
Da die baurechtlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind, wird auf der Grundlage des § 13a BauGB, bei der Aufstellung des Bebauungsplanes das beschleunigte Verfahren angewandt (Bebauungsplan der Innenentwicklung). Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung formlos durch Planbeilage angepasst (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB).
Aufgrund des Standortes des Areals, sind im Zuge der Gebietsentwicklung verschiedene planungsrelevante Belange zu berücksichtigen. Diese betreffen insbesondere den Denkmal-, den Arten- und den Immissionsschutz. Zudem besteht für das Areal ein konkreter Kampfmittelverdacht. Zur Prüfung und angemessenen Berücksichtigung der diesbezüglich notwendigen Planungserfordernisse, wurden gutachterliche Fachbeiträge erstellt, die verbindliche Bestandteile des Bebauungsplanes darstellen. Zum gebotenen Erhalt des ehemaligen Güterbahnhofes, wurden denkmalschutzrechtliche Regelungen in die Bebauungsplanfestsetzungen integriert.
Im Rahmen des Verfahrens wird von einer Umweltprüfung abgesehen.
Auch aufgrund der aktuellen Situation hinsichtlich der COVID-19-Pandemie und dementsprechender Schutzmaßnahmen, wird der Entwurf des Bebauungsplans und die sonstigen Planunterlagen, in der Fassung vom 13.09.2022 gem. § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Plansicherstellungsgesetz (PlanSiG) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB durch die Veröffentlichung im Internet auf der Homepage der Stadt Gemünden a.Main zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausgelegt;
Die Planunterlagen zur Änderung des Flächennutzungsplans bzw. der Aufstellung des Bebauungsplans „Nahversorgungszentrum Ladestraße“, jeweils in der Fassung vom 13.09.2022, können in der Zeit vom 07.10.2022 bis einschließlich 11.11.2022 im Rathaus der Stadt Gemünden a.Main (Nebengebäude, 1. Stock, Zimmer 110) innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr, eingesehen werden.
Die Planunterlagen werden bei Bedarf selbstverständlich erläutert. In der angegebenen Frist besteht die Gelegenheit, Stellungnahmen zum Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift abzugeben.
Datenschutz: Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. E (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren" das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Gemäß § 4a Abs. 6 BauGB können Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Mit der im Rahmen der Bauleitplanung erforderlichen artenschutzrechtlichen Abschichtung bzw. Relevanzprüfung, wurde ein hierzu befähigter Fachmann beauftragt. Im Rahmen mehrerer Ortsbegehungen wurden mögliche Lebensstätten geschützter Tier- und Pflanzenarten erfasst. Die Ergebnisse sind in der Begründung zum Bebauungsplan erläutert.
Gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung findet die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB statt.