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Mitteilungsblatt der Stadt Gemünden am Main
Ausgabe 41/2024
Amtsblatt der Stadt Gemünden a. Main
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Öffentliche Bekanntmachung zur Möglichkeit der Eintragung von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz

Nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch gegen einzelne der folgenden Datenübermittlungen der Meldebehörde zu widersprechen.

1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

(§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 BMG)

2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien und Wählergruppen

(§ 50 Abs. 1 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 5 BMG)

3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten bei Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

(§ 50 Abs. 2 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 5 BMG)

4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

(§ 50 Abs. 3 in Verbindung mit § 50 Abs. 5 BMG)

Die Eintragung der Übermittlungssperren kann persönlich im Einwohnermeldeamt der Stadt Gemünden a.Main (Scherenbergstr. 5, Zimmer Nr. 01), schriftlich über unser Bürgerservice-Portal auf www.stadt-gemuenden.de (Rathaus & Verwaltung, Ämter & Ansprechpartner, Einwohnermeldeamt, Bürgerserviceportal r. u., Übermittlungssperren) oder schriftlich durch Ausfüllen des Vordrucks der ebenfalls auf der o. g. Homepage unter Rathaus & Verwaltung, Ämter & Ansprechpartner, Einwohnermeldeamt, Übermittlungssperren zu finden ist erfolgen.

Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag:

08:00 – 12:00 Uhr

Donnerstags:

zusätzlich von 14:00 – 18:00 Uhr

Gemünden a.Main, den 27.09.2024
STADT GEMÜNDEN A.MAIN
gez.
Lippert
Erster Bürgermeister