Aufgrund des Art. 28 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 13.12.1982 (BayRS 2011-2-I) zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 23.12.2022 (GVBl. S. 718) erlässt die Stadt Gemünden a. Main folgende
Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutze von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern dürfen Anschläge in der Öffentlichkeit nur durch die Fa. Tiefenbacher Außenwerbung bzw. evtl. Rechtsnachfolger an deren mit Zustimmung der Stadt aufgestellten Plakatsäulen, -tafeln, und –ständern sowie in Schaukästen angebracht werden.
(1) Anschläge in der Öffentlichkeit sind Plakate, Zettel oder Tafeln, die an unbeweglichen Gegenständen wie Gebäuden, Mauern, Zäunen, Telegrafenmasten oder an beweglichen Gegenständen wie Ständern angebracht werden, wenn die Anschläge von einer nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Menschenmenge – insbesondere vom öffentlichen Verkehrsraum – aus wahrgenommen werden können. Anschläge in diesem Sinne sind auch Transparente, die an Brückengeländern, Zäunen, Gebäuden oder an beweglichen Gegenständen, wie Ständern, angebracht sind.
(2) Die Vorschriften insbesondere der Straßenverkehrsordnung, des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Baugesetzbuches bleiben unberührt. Insbesondere ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO fallen somit nicht unter den Regelungsbereich dieser Verordnung.
(1) Von der Beschränkung nach § 1 ausgenommen sind Bekanntmachungen, die von den Eigentümern, dinglich Berechtigen, Pächtern oder Mietern von Anwesen oder Grundstücken an diesen in eigener Sache angeschlagen werden, und Plakate und Ankündigungen, die für Veranstaltungen durch örtliche Vereine und Verbände in den Schaufenstern ausgehängt werden.
(2) Von der Beschränkung nach § 1 ebenfalls ausgenommen sind Wahlplakate und ähnliche Werbemittel, die insbesondere an beweglichen Wahlplakatständern angebracht worden sind, in folgendem Umfang für
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| a) | Die jeweils zu den Wahlen zugelassenen politischen Parteien und Wählergruppen bei | |
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| - | Europawahlen 6 Wochen vor dem Wahltermin |
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| - | Bundestagswahlen 6 Wochen vor dem Wahltermin |
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| - | Landtagswahlen 6 Wochen vor dem Wahltermin |
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| - | Kommunalwahlen 6 Wochen vor dem Wahltermin |
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| b) | Die jeweiligen Antragstellerinnen und Antragsteller bei Volksbegehren für einen Zeitraum von vier Wochen vor dem Beginn bis zum Ende der Auslegung der Eintragungslisten | |
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| c) | Die jeweiligen Antragstellerinnen und Antragsteller und die jeweiligen politischen Parteien und Wählergruppen bei | |
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| - | Volksentscheiden 6 Wochen vor dem Wahltermin |
Diese Werbemittel müssen innerhalb einer Woche nach der Wahl wieder entfernt werden. Die vorstehende Ausnahmeregelung für Wahlwerbung gilt nicht für Plakate im Bereich der Fußgängerzone der Innenstadt oder für Banner bzw. Transparente an Brückenbauwerken.
(3) Von der Beschränkung nach § 1 ausgenommen sind Plakate örtlicher Vereine bis zu einer Höchstzahl von 30 Plakaten je Veranstaltung; dies gilt jedoch nicht für Plakate im Bereich der Fußgängerzone der Innenstadt oder Transparente/Banner.
(4) Im Übrigen kann die Gemeinde in besonderen Fällen – insbesondere anlässlich besonderer Ereignisse – im Einzelfall auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Beschränkungen des § 1 ggf. verbunden mit Bedingungen und Auflagen gestatten, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- und Kulturdenkmal nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird und Gewähr besteht, dass die Anschläge innerhalb einer gesetzlichen Frist wieder beseitigt sind.
(5) Die vom Verbot ausgenommenen oder durch die Gemeinde genehmigten Plakatierungen dürfen ausschließlich mit Kabelbindern oder ähnlichen Befestigungsutensilien aus Kunststoff befestigt werden.
(1) Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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| 1. | ntgegen § 1 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 öffentlich Anschläge anbringt oder anbringen lässt. |
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| 2. | öffentliche Anschläge entgegen § 3 nicht innerhalb der festgesetzten Frist von einer Woche beseitigt. |
(2) Unerlaubt angebrachte Anschläge können durch die Stadt Gemünden a.Main umgehend entfernt werden.
(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekannmachung in Kraft.
(2) Die Verordnung gilt 20 Jahre.