Die Stadt Gemünden a. Main erlässt aufgrund des Art. 27 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes – LStVG – i. d. F. der Bekanntmachung vom 13.12.1982 (BayRS 2011-2-I) zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 23.12.2022 (GVBl. S. 718) i. V. m. Art. 23 der Gemeindeordnung – GO – i. d. F. der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24.07.2023 (GVBl S. 385, 586) folgende
über das Baden sowie Betreten und Befahren
von Eisflächen in Seen
Zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit wird das Baden und Befahren in folgenden Gewässern verboten:
| 1. | Sindersbachsee (Fl.Nr. 2557/7, Gemarkung Langenprozelten), |
| 2. | ehemalige Baggerseen (Fischteiche) am Hofweg (Fl.Nrn. 632 und 634, GemarkungGemünden), |
| 3. | Angelseen am Radweg Gemünden-Schaippach (Fl.Nrn. 567, 568 und 579, GemarkungGemünden). |
Auf das Verbot wird im Bereich der Seen durch entsprechende Beschilderung hingewiesen.
Das Betreten und Befahren von Eisflächen auf Gewässern ist im gesamten Stadtgebiet verboten.
Gemäß Art. 27 Abs. 4 Nr. 1 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer
| 1. | in den in § 1 genannten Gewässern badet oder sie befährt, |
| 2. | entgegen § 3 Eisflächen betritt oder befährt. |
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekannmachung in Kraft und gilt 20 Jahre.