Zum 1. Juli 2011 ist die allgemeine Wehrpflicht, soweit kein Spannungs- oder Verteidigungsfall vorliegt, ausgesetzt und in einen freiwilligen Wehrdienst übergeleitet worden. Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können sich nach § 54 des Wehrpflichtgesetzes verpflichten, freiwillig Wehrdienst zu leisten. Damit das Bundesamt für Wehrverwaltung die Möglichkeit hat, über den freiwilligen Wehrdienst zu informieren, übermittelt die Meldebehörde jährlich bis zum 31. März folgende Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für Wehrverwaltung:
| - | Familienname |
| - | Vorname |
| - | Gegenwärtige Anschrift |
Betroffene haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch ist an keine Voraussetzung gebunden und muss nicht begründet werden. Er kann persönlich im Einwohnermeldeamt der Stadt Gemünden a.Main (Scherenbergstr. 5, Zimmer Nr. 01), schriftlich über unser Bürgerservice-Portal auf www.stadt-gemuenden.de (Rathaus & Verwaltung, Ämter & Ansprechpartner, Einwohnermeldeamt, Bürgerserviceportal r. u.) oder schriftlich durch Ausfüllen des Vordrucks der ebenfalls auf der o. g. Homepage unter Rathaus & Verwaltung, Ämter & Ansprechpartner, Einwohnermeldeamt, Übermittlungssperren zu finden ist erfolgen.
Falls der Datenübermittlung nicht widersprochen wurde, werden die genannten Daten weitergegeben (§ 36 Abs. 2 Satz 1 Bundesmeldegesetz i. V. m. § 58c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz).
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