Der Stadtrat der Stadt Gemünden a. Main hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 27.10.2025 einen Aufstellungsbeschluss über die 10. Änderung des Flächennutzungsplans gefasst.
Weiterhin hat er den Entwurf zur 10. Änderung des Flächennutzungsplans und dessen Begründung, in der Fassung vom 17.10.2025, die Immissionsschutzprognose (Y0210.011.01.001 v. 28.11.2023), den Umweltbericht mit integrierter Grünordnung und saP (in der Fassung vom 20.10.2025) sowie den Grünordnungsplan in der Fassung vom 18.10.2021, in Form der Art der baulichen Nutzung von „Gewerbeflächen“ in „Gewerbeflächen und Mischgebietsflächen“ für den Geltungsbereich der 7. Änderung des Bebauungsplans „Steinäcker-Weizenäcker“ gebilligt und die Verwaltung beauftragt, die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange frühzeitig am Verfahren zu beteiligen.
Als Verfahrensart hat der Stadtrat das förmliche Verfahren festgesetzt.
Der Umfang und die räumliche Lage des Geltungsbereiches kann dem nachfolgenden Planausschnitt entnommen werden.
Um den Geltungsbereich der 7. Änderung des Bebauungsplans „Steinäcker-Weizenäcker“ entsprechend rechtskonform ändern und nachhaltig entwickeln zu können, ist der Flächennutzungsplan für diesen Bereich von „Gewerbeflächen“ in „Gewerbeflächen und Mischgebietsflächen“ ebenfalls zu ändern (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB).
Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB, findet durch öffentliche Auslegung der Planunterlagen, sowie durch Darstellung der Planunterlagen auf der städtischen Homepage statt.
Aufgrund des Stadtratsbeschlusses vom 27.10.2025 wird die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB mit der Auslegung des gebilligten Entwurfs der 10. Änderung des Flächennutzungsplans und dessen Begründung, in der Fassung vom 17.10.2025, die Immissionsschutzprognose (Y0210.011.01.001 v. 28.11.2023), den Umweltbericht mit integrierter Grünordnung und saP (in der Fassung vom 20.10.2025) sowie den Grünordnungsplan in der Fassung vom 18.10.2021, in der Zeit
vom 07.11.2025 bis einschließlich 11.12.2025
gemäß § 4a Abs. 2 BauGB erfüllt.
Der Inhalt der Bekanntmachung sowie die auszulegenden Planunterlagen zur 10. Änderung des Flächennutzungsplans, werden während der vorgenannten Auslegungsdauer auf der Homepage der Stadt Gemünden a. Main, unter https://www.stadt-gemuenden.de/seite/de/main-spessart/03790:3791/-/Bauleitplanung.html veröffentlicht.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden, als andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit, die Planunterlagen im Rathaus der Stadt Gemünden a.Main, Rathaus, Scherenbergstr. 5, Nebengebäude, 1. Stock,
| Zimmer Nr. 110 während der allgemeinen Dienststunden: | |
| Montag | 08:00 – 12:00 Uhr |
| Dienstag | 08:00 – 12:00 Uhr |
| Mittwoch | 08:00 – 12:00 Uhr |
| Donnerstag | 08:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr |
| Freitag | 08:00 – 12:00 Uhr |
ausgelegt.
Stellungnahmen sollen während dieser Frist elektronisch an ds@arminkraus.de und können bei Bedarf in Textform an Architekturbüro Kraus, Marktplatz 10, 97737 Gemünden a.Main oder während der allgemeinen Dienststunden zur Niederschrift im Rathaus der Stadt Gemünden a.Main abgeben werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die 10. Änderung des Flächennutzungsplans unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt Gemünden a.Main deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der 10. Flächennutzungsplanänderung nicht von Bedeutung ist.
Es sind aufgrund der vormaligen Beteiligung aus der 7. Änderung des Bebauungsplans „Steinäcker-Weizenäcker“ mit dem identischen Geltungsbereich, folgende Arten umweltbezogener Informationen für die 10. Flächennutzungsplanänderung verfügbar:
| Schutzgüter Fläche und Boden, insbesondere | |
| - | Stellungnahmen Fachbereiche Landratsamt vom 09.11.2021 |
| - | Stellungnahmen Amt für ländliche Entwicklung vom 02.11.2021 |
| Schutzgut Wasser, insbesondere | |
| - | Grundwasserschutz, Oberflächenwässer |
| - | Stellungnahmen Fachbereiche Landratsamt vom 09.11.2021 |
| - | Stellungnahme Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg vom 18.11.2021 |
| Schutzgüter Pflanzen, Tiere, Arten, insbesondere | |
| - | Naturschutz, Artenschutz, Lebensräume |
| - | Umweltbericht |
| - | Stellungnahmen Fachbereiche Landratsamt vom 09.11.2021 |
| Schutzgut Bevölkerung, Gesundheit, insbesondere | |
| - | Immissionsschutz, Emissionen, Abstandsflächen, Starkniederschläge, Brandschutz |
| - | Schallimmissionsprognose des Fachbüros Wölfel (Y0210.011.01.001) |
| - | Stellungnahmen Fachbereiche Landratsamt vom 09.11.2021 |
| Schutzgut Landschaft, insbesondere | |
| - | Landschaftsbild |
| - | Stellungnahmen Fachbereiche Landratsamt vom 09.11.2021 |
| - | Stellungnahme Fachbereich Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 22.11.2021 |
| Schutzgut Kultur-/sonst. Sachgüter, insbesondere | |
| - | Stellungnahmen Fachbereiche Landratsamt vom 09.11.2021 |
| - | Stellungnahme Regierung von Ufr. als Höhere Landesplanungsbehörde vom 15.11.2021 |
| - | Stellungnahme Regionaler Planungsverband vom 16.11.2021 |
Die diesen Informationen zugrundeliegenden Unterlagen können ebenfalls eingesehen werden.
Hinweise zum Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).
Gemünden a.Main, 28.10.2025