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Mitteilungsblatt der Stadt Gemünden am Main
Ausgabe 50/2023
Amtsblatt der Stadt Gemünden a. Main
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Amtsblatt der Stadt Gemünden a. Main

(BGS/WAS) vom 28.11.2023

Aufgrund des § 2 Abs. 3 der Unternehmenssatzung vom 06.12.2011 in der Fassung vom 05.05.2014 und Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt das Kommunalunternehmen Stadtwerke Gemünden a. Main folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:

§ 1 Beitragserhebung

Das Kommunalunternehmen erhebt zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung für das gesamte Stadtgebiet mit Ausnahme des Stadtteils Schönau einen Beitrag.

§ 2 Beitragstatbestand

Der Beitrag wird erhoben für

1.

bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht

oder

2.

– auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossene Grundstücke.

§ 3 Entstehen der Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit In-Kraft-Treten dieser Satzung.

§ 4 Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstückes oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5 Beitragsmaßstab

(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 1.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten

-

bei bebauten Grundstücken auf das Vierfache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch auf 1.500 m²,

-

bei unbebauten Grundstücken auf 1.500 m² begrenzt.

(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die an die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. Dies gilt nicht für Balkone, Loggien und Terrassen, die die baurechtlichen Kriterien eines Gebäudes erfüllen.

(3) Bei Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der beitragspflichtigen Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute

Grundstücke im Sinne des Satzes 1, Alternative 1.

(4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.

Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,

-

im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,

-

im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,

-

im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinne des Absatzes 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.

(5) Wird ein unbebautes, aber bebaubares Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Absatz 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.

§ 6 Beitragssatz

Der Beitrag beträgt

a) pro m² Grundstücksfläche

1,82 €

b) pro m² Geschossfläche

9,89 €

§ 7 Fälligkeit

50 v. H. des Gesamtherstellungsbeitrages werden einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig. Die restlichen 50 v. H. werden ein Jahr nach Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig.

§ 7a Ablösung des Beitrags

Der Beitrag kann vor Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 8 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse

(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung, Stilllegung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinne des § 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse (Hausanschlüsse) entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme.

Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Mehrere Schuldner (Eigentümer oder Erbbauberechtigter) sind Gesamtschuldner. Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Erstattungsbescheids fällig.

(3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 9 Gebührenerhebung

Das Kommunalunternehmen erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grundgebühren (§ 9 a), Verbrauchsgebühren (§ 10 Abs. 1 bis 4) und Benutzungsgebühren (§ 10 Abs. 5).

§ 9 a Grundgebühren

(1) Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss des verwendeten Wasserzählers im Sinne von § 19 WAS berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasserzähler im Sinne des § 19 WAS, so wird die Grundgebühr für jeden dieser Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss (Q3 ):

bis 4 m³/h

60,00 €/Jahr

bis 10 m³/h

80,00 €/Jahr

bis 16 m³/h

100,00 €/Jahr

40 bis 63 m³/h

160,00 €/Jahr

über 63 m³/h

260,00 €/Jahr

§ 10 Verbrauchsgebühr und Benutzungsgebühr

(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet.

(2) Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Er ist durch das Kommunalunternehmen zu schätzen, wenn

  1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder
  2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder
  3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

(3) Die Gebühr beträgt 4,15 €/m³ entnommenen Wassers.

(4) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 4,15 €/m³ entnommenen Wassers.

(5) Für die Überlassung eines Standrohrs mit Wasserzähler einschließlich Zubehör wird neben der Verbrauchsgebühr eine Benutzungsgebühr je (angefangene) Woche (7 Tage) von 30,00 €, für jede weitere (angefangene) Woche (7 Tage) eine Benutzungsgebühr von 20,00 € erhoben, zzgl. der zum Auf- und Abbau benötigten Arbeitszeit erhoben.

(6) Für die Überlassung von Anschlussboxen für provisorischen, kurzzeitigen Wasseranschluss wird neben der Verbrauchsgebühr eine Benutzungsgebühr in Höhe von 50,00 € pro Monat (30 Tage) zzgl. der zum Auf- und Abbau benötigten Arbeitszeit erhoben.

§ 11 Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Verbrauchsgebühr entsteht mit der Wasserentnahme.

(2) Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteiles der Jahresgrundgebührenschuld neu.

(3) Die Benutzungsgebühr für das Standrohr entsteht erstmals mit dem Tag der Aushändigung und im Übrigen mit Beginn einer jeden darauffolgenden Woche bis zur Rückgabe.

Die Benutzungsgebühr für die Anschlussbox für provisorischen, kurzzeitigen Wasseranschluss entsteht erstmals mit dem Tag des Aufbaus bis zum Tag des Abbaus.

§ 12 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.

(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes.

(3) Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft.

(4) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(5) Die Gebührenschuld ruht für alle Gebührenschulden, die gegenüber den in den Abs. 1 bis 4 genannten Gebührenschuldnern festgesetzt worden sind, als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht (Art. 8 Abs. 8 i.V.m. Art. 5 Abs. 7 KAG).

§ 13 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

(1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Das Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Die Grund- und die Verbrauchsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2) Auf die Gebührenschuld sind elf monatliche Vorauszahlungen in Höhe eines Elftels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Die Vorauszahlungen sind jeweils am ersten eines Monats für den zurückliegenden Monat zur Zahlung fällig.

Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt das Kommunalunternehmen die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest.

§ 14 Mehrwertsteuer

Zu den Beiträgen, Kostenerstattungsansprüchen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben.

§ 15 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Kommunalunternehmen für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.

§ 16 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die BGS-WAS vom 04.09.2018 i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 24.11.2020 außer Kraft.

Gemünden a. Main, den 28.11.2023
Kommunalunternehmen Stadtwerke Gemünden a. Main (Siegel)
gez. Roland Brönner
Vorstand