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Mitteilungsblatt der Stadt Gemünden am Main
Ausgabe 50/2023
Amtsblatt der Stadt Gemünden a. Main
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Amtsblatt der Stadt Gemünden a. Main

Vom 28.11.2023

Aufgrund des § 2 Abs. 3 der Unternehmenssatzung vom 06.12.2011 in der Fassung vom 05.05.2014 und Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt das Kommunalunternehmen Stadtwerke Gemünden a. Main folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:

§ 1 Beitragserhebung

Das Kommunalunternehmen Stadtwerke Gemünden a. Main erhebt zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag.

§ 2 Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn

1.

für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht, oder

2.

sie - auch aufgrund einer Sondervereinbarung - an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.

§ 3 Entstehen der Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit In-Kraft-Treten dieser Satzung.

§ 4 Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstückes oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5 Beitragsmaßstab

(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 1.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten

-

bei bebauten Grundstücken auf das vierfache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch auf 1.500 m²,

-

bei unbebauten Grundstücken auf 1.500 m² begrenzt.

(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. Dies gilt nicht für Balkone, Loggien und Terrassen, die die baurechtlichen Kriterien eines Gebäudes erfüllen.

(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinne des Satzes 1.

(4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.

Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere

-

im Falle der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,

-

im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,

-

im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des Absatz 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.

(5) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Absatz 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.

§ 6 Beitragssatz

(1) Der Beitrag beträgt

a) pro m² Grundstücksfläche

1,80 €

b) pro m² Geschossfläche

10,53 €

(2) Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.

§ 7 Fälligkeit

50 v. H. des Gesamtherstellungsbeitrages werden einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig. Die restlichen 50 v. H. werden ein Jahr nach Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig.

§ 7a Ablösung des Beitrags

Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 8 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse

(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinne des § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme.

Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstückes oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Zustellung des Erstattungsbescheids fällig.

(3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 9 Gebührenerhebung

Das Kommunalunternehmen erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung Grundgebühren und Schmutzwassergebühren. Für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung werden Niederschlagswassergebühren erhoben.

§ 9a Grundgebühr

(1) Die Grundgebühr für die Benutzung der Einrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung wird nach dem Dauerdurchfluss der verwendeten Wasserzähler im Sinne von §19 WAS berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss:

bis 4 m³/h

60,00 €/Jahr

bis 10 m³/h

80,00 €/Jahr

bis 16 m³/h

100,00 €/Jahr

40 bis 63 m³/h

160,00 €/Jahr

über 63 m³/h

260,00 €/Jahr

§ 10 Schmutzwassergebühr

(1) Die Schmutzwassergebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge des Schmutzwassers berechnet, das der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Die Gebühr beträgt 3,75 € pro Kubikmeter Schmutzwasser.

(2) Als Schmutzwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. Die Wassermengen werden durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Sie sind von dem Kommunalunternehmen zu schätzen, wenn

1.

ein Wasserzähler nicht vorhanden ist,

2.

der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder

3.

sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden die dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.01. mit Hauptwohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommen angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 30 m³ pro Jahr und Einwohner. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs bzw. einer niedrigeren eingeleiteten Abwassermenge zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten zu installieren und zu unterhalten hat; mobile Wasserzähler werden nicht anerkannt. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 10 m³/Jahr als nachgewiesen.

Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden.

(4) Vom Abzug nach Absatz 3 sind ausgeschlossen

a) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und

b) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.

(5) Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 30 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.01. mit Hauptwohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. In begründeten Einzelfällen sind höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.

§ 11 Niederschlagswassergebühr

(1) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach den bebauten und befestigten Flächen des Grundstückes (gemessen in m² Grundstücksfläche), von denen aus Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt.

(2) Als befestigt im Sinne des Abs. 1 gilt jeder Teil der Grundstücksfläche, dessen Oberfläche so beschaffen ist, dass Niederschlagswasser vom Boden nicht oder nur unwesentlich aufgenommen werden kann, d.h. insbesondere Betondecken, bituminöse Decken, Pflasterungen und Plattenbeläge. Begrünte Dachflächen und mit Rasengittersteinen befestigte Flächen, die an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind, werden mit 50 % ihrer befestigten Fläche berücksichtigt.

(3) Überbaute und befestigte Flächen bleiben unberücksichtigt, wenn dort anfallendes Niederschlagswasser der öffentlichen Entwässerungsanlage ferngehalten wird und z.B. über Versickerung oder Einleitung in ein Oberflächengewässer eine andere Vorflut erhält. Wenn ein Überlauf in die öffentliche Entwässerungsanlage besteht, werden die Flächen vollständig herangezogen.

(4) Wird Niederschlagswasser von überbauten und befestigten Flächen in einer Zisterne ohne Überlauf in die öffentliche Entwässerungsanlage oder Versickerungsanlage gesammelt, fallen für diese Flächen keine Niederschlagswassergebühren an.

Besteht jedoch ein Überlauf von der Sammelvorrichtung ab einem Fassungsvermögen von 4 m³ an die öffentliche Entwässerungsanlage, werden pro m³ Stauraum 10 m² Grundstücksfläche von der der Berechnung der Niederschlagswassergebühren zugrunde zu legenden Fläche abgezogen. Übersteigt die Abzugsfläche die vorhandene befestigte und versiegelte Fläche, fällt für diese Fläche keine Niederschlagswassergebühr an.

(5) Der Gebührenschuldner hat dem Kommunalunternehmen auf Anforderung innerhalb eines Monats eine Aufstellung der für die Berechnung der Gebühr nach den Absätzen 1 - 3 maßgeblichen Flächen einzureichen. Hierzu ist dem Kommunalunternehmen ein Lageplan im Maßstab 1 : 500 bzw. 1 : 1000 zu übergeben, in dem die maßgeblichen Flächen zeichnerisch dargestellt und die für die Berechnung der Flächen erforderlichen Maße eingetragen und Angaben gemacht sind. Maßgebend sind die Verhältnisse am ersten Tag des Veranlagungszeitraums. Änderungen der der Gebührenrechnung zugrunde liegenden Flächen hat der Gebührenschuldner auch ohne Aufforderung binnen eines Monats nach Eintritt der Änderung dem Kommunalunternehmen mitzuteilen. Sie werden ab dem folgenden Monat anteilig berücksichtigt. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(6) Kommt der Gebührenschuldner seinen Pflichten nach Abs. 4 nicht fristgerecht oder unvollständig nach, so kann das Kommunalunternehmen die maßgeblichen Flächen schätzen.

(7) Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,40 € pro m²/Jahr.

§ 12 Gebührenzuschläge

Für Abwässer i.S.d. § 10 dieser Satzung, deren Beseitigung einschließlich der Klärschlammbeseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 % übersteigen, wird ein Zuschlag bis zur Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises für die Schmutzwassergebühr erhoben.

§ 13 Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Schmutzwassergebühr entsteht mit jeder Einleitung von Schmutzwasser in die Entwässerungseinrichtung.

(2) Die Niederschlagswassergebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Niederschlagswassergebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgebührenschuld neu.

(3) Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.

§ 14 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Schmutzwassergebühr ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstückes oder ähnlich zur Nutzung des Grundstückes dinglich berechtigt ist (z.B. Erbbauberechtigte, Nießbraucher). Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes.

(2) Gebührenschuldner der Niederschlagswassergebühr ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstückes oder ähnlich zur Nutzung des Grundstückes dinglich berechtigt ist (z.B. Erbbauberechtigte, Nießbraucher).

(3) Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft.

(4) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(5) Die Gebührenschuld ruht für alle Gebührenschulden, die gegenüber den in den Abs. 1 bis 4 genannten Gebührenschuldnern festgesetzt worden sind, als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. Erbbaurecht (Art. 8 Abs. 8 i.V.m. Art. 5 Abs. 7 KAG).

§ 15 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

(1) Die Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühr wird jährlich abgerechnet.

Das Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Die Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2) Auf die Gebührenschuld sind elf monatliche Vorauszahlungen in Höhe eines Elftels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Die Vorauszahlungen sind jeweils am ersten eines Monats für den zurückliegenden Monat zur Zahlung fällig.

Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt das Kommunalunternehmen die Höhe der Vorauszahlungen für die Schmutzwassergebühr nach § 10 unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung von Schmutzwasser sowie für die Niederschlagswassergebühr nach § 11 die überbaute und befestigte Grundstücksfläche fest.

(3) Wechselt die Person des Gebührenschuldners (§ 14) während des Abrechnungszeitraumes, so wird die Niederschlagswassergebühr nach § 11 auf den neuen und den bisherigen Gebührenschuldner zeitanteilig nach vollen Monaten aufgeteilt.

§ 16 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Kommunalunternehmen die für die Höhe der Schuld maßgeblichen Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderung – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.

§ 17 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die BGS-EWS vom 09.05.2017 i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 24.11.2020 außer Kraft.

Gemünden a. Main, den 28.11.2023
Kommunalunternehmen Stadtwerke Gemünden a. Main
gez. Roland Brönner,
Vorstand
(Siegel)