Nr. ALE-UFR-A4-7576-17-11-3
Flurneuordnung Rohrbach 5
Stadt Karlstadt, Landkreis Main-Spessart
Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft veranstaltet eine öffentliche Teilnehmerversammlung
Tagesordnung:
Die Versammlung findet statt am:
Donnerstag, den 20.02.2025, um 19:00 Uhr
im Schützenhaus in 97753 Rohrbach, Steinfelder Str. 17
Zu dieser Versammlung werden alle Teilnehmer herzlich eingeladen.
Gäste sind willkommen.
Auszug aus dem Flurbereinigungsgesetz über die Aufgaben der Teilnehmerversammlung:
Die Versammlung der Teilnehmer ist ein Organ der Teilnehmergemeinschaft. Sie kann vom Vorstand einberufen werden; er muss dies tun, wenn ein Drittel der Teilnehmer oder das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken es verlangt.
| Der Versammlung der Teilnehmer stehen folgende Befugnisse zu: | |
| – | der Satzungsbeschluss (§ 18 Abs. 3 FlurbG): |
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| "die Teilnehmergemeinschaft kann ihre Angelegenheiten, insbesondere die Befugnisse der Versammlung der Teilnehmer und das Verfahren bei den Wahlen, durch Satzung regeln. Die Satzung wird von den in der Versammlung anwesenden Teilnehmern mit der Mehrheit der angegebenen Stimmen beschlossen. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Flurbereinigungsbehörde." |
| – | die Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Stellvertreter (§ 21 Abs. 3 und 5 FlurbG): |
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| "Die Mitglieder des Vorstandes werden von den im Wahltermin anwesenden Teilnehmern oder Bevollmächtigten gewählt. Für jedes Mitglied des Vorstandes ist ein Stellvertreter zu wählen." |
| – | die Stellungnahmen zu Fragen, zu denen der Vorstand zu hören ist sowie das Auskunftsverlangen gegenüber dem Vorstand (§ 22 Abs. 2 FlurbG): |
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| "Die Versammlung der Teilnehmer kann zu den Fragen, zu denen der Vorstand zu hören ist, Stellung nehmen. Die Stellungnahme ist, wenn sich der Vorstand ihr nicht anschließen will, der Flurbereinigungsbehörde mitzuteilen. Der Vorstand hat der Versammlung der Teilnehmer auf Verlangen Auskunft über seine Tätigkeit und über den Stand des Verfahrens zu geben." |
| – | die Abberufung und Neuwahl von Vorstandsmitgliedern oder deren Stellvertreter (§ 23 Abs. 1 FlurbG): |
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| "Die Versammlung der Teilnehmer kann Mitglieder des Vorstandes oder Stellvertreter dadurch abberufen, dass sie an deren Stelle mit der Mehrheit der anwesenden Teilnehmer neue Mitglieder oder Stellvertreter wählt. In der Versammlung muss mindestens die Hälfte der Teilnehmer anwesend sein." |