| (1) | Die Stadt Gemünden a. Main betreibt folgende Kindertageseinrichtungen als öffentliche Einrichtungen: |
| Die vorgenannten Einrichtungen sind Kindertageseinrichtungen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG). | |
| Der Besuch der Kindertageseinrichtung ist freiwillig. | |
| (2) | Die Kindertageseinrichtungen werden als öffentliche Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben. Die Kindertageseinrichtungen dienen gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabeordnung (AO). | |
§ 2 | ||
Personal | ||
| (1) | Die Stadt Gemünden a.Main stellt im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen das für den ordnungsgemäßen Betrieb ihrer Kindertageseinrichtungen notwendige Personal. | |
| (2) | Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder wird durch geeignetes pädagogisches Personal gewährleistet. | |
| (3) | Für den inneren Betrieb der Kindertageseinrichtung ist die jeweilige Leitung der Einrichtung verantwortlich. | |
§ 3 | ||
Beiräte | ||
| (1) | Für jede Kindertageseinrichtung ist ein Elternbeirat zu bilden. | |
| (2) | Befugnisse und Aufgaben des Elternbeirates ergeben sich aus Art. 14 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes. | |
Zweiter Teil | ||
Aufnahme | ||
§ 4 | ||
Aufnahme in die Kindertageseinrichtung, Anmeldung, Betreuungsvereinbarung | ||
| (1) | Die Aufnahme setzt die schriftliche Anmeldung durch die Personensorgeberechtigten in der Kindertageseinrichtung voraus. Die Anmeldung hat ausnahmslos online über die Homepage der Stadt Gemünden a.Main im Portal „KiTa-Platz-Bedarfsanmeldung“ zu erfolgen. Die anmeldende Person ist verpflichtet, die erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und des Personensorgeberechtigten zu machen. | |
| Änderungen, insbesondere beim Personensorgerecht, sind unverzüglich mitzuteilen. | |
| (2) | Bei der Anmeldung haben die Personensorgeberechtigten in einer Betreuungsvereinbarung mit der Stadt Gemünden a.Main Buchungszeiten für das Betreuungsjahr festzulegen. Buchungszeiten sind Zeiten, in denen das Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Sie umfassen innerhalb der von der Stadt Gemünden a.Main festgelegten Öffnungszeiten (§ 10) zwingend die Kernzeit sowie die weiteren (von den Personensorgeberechtigten festgelegten) Nutzungszeiten (Betreuungszeiten). Um die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder sicherstellen zu können, werden für die Kindertageseinrichtung dabei Mindestbuchungszeiten festgelegt. Die Änderung der Buchungszeiten ist nur in begründeten Ausnahmen jeweils zum Monatsanfang unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig und bedarf einer neuen schriftlichen Vereinbarung. | |
| Die Stadt Gemünden a.Main behält sich vor, für Buchungszeitänderungen eine Verwaltungsgebühr zu erheben. | |
| (3) | Über die Aufnahme der angemeldeten Kinder entscheidet die Stadt Gemünden a.Main im Benehmen mit der Leitung der Kindertageseinrichtung. Die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Sind nicht genügend Plätze verfügbar, wird eine Auswahl unter den in der Stadt Gemünden a.Main wohnenden Kindern nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen: | |
| a. | Kinder, die im nächsten Jahr schulpflichtig werden, |
| b. | Kinder, deren Mutter oder Vater alleinerziehend und berufstätig sind und im Gleichklang Kinder, deren Familie sich in einer besonderen Notlage befinden, |
| c. | Kinder, die im Interesse einer sozialen Integration der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung bedürfen. |
| Zum Nachweis der Dringlichkeit sind auf Anforderung entsprechende aussagekräftige Unterlagen vorzulegen. | |
| (4) | Die Aufnahme erfolgt für die in der Stadt Gemünden a.Main wohnenden Kinder grundsätzlich unbefristet. Die Stadt Gemünden a.Main behält sich in Ausnahmefällen eine Befristung des Betreuungsvertrages vor. | |
| (5) | Auswärtige Kinder können in städtischen Kindertageseinrichtungen aufgenommen werden, soweit und solange freie Plätze verfügbar sind; dies setzt die Finanzierungszusage durch die Aufenthaltsgemeinde voraus. Die Aufnahme beschränkt sich in einem solchen Fall auf das jeweilige Betreuungsjahr. Sie kann widerrufen werden, wenn der Platz für ein Kind aus dem Gemeindegebiet benötigt wird; die betroffenen Personensorgeberechtigten sowie deren Aufenthaltsgemeinde sollen vorher gehört werden. | |
| (6) | Sofern die Personensorgeberechtigten eine Übernahme der Elternbeiträge nach § 90 Abs. 4 SGB VIII beantragen, ist dieses bereits beim Antrag auf Aufnahme dem Träger mitzuteilen. Ungeachtet der Übernahme von Elternbeiträgen durch Dritte liegt die Verpflichtung zur Zahlung der Elternbeiträge grundsätzlich weiterhin bei den Personensorgeberechtigten, d.h.: bis zur Vorlage eines formellen Bescheides über die Übernahme von Beiträgen tragen die Personensorgeberechtigten die Verantwortung für die Beitragszahlung. | |
| (7) | Ein zwischen den Personensorgeberechtigten und der Stadt Gemünden a.Main abgeschlossener Bildungs-und Betreuungsvertrag gilt ausschließlich für die im Vertrag benannte Einrichtung. Die Aufnahme und ein Wechsel der Kinder auch innerhalb der städtischen Kindertageseinrichtungen ist grundsätzlich nur nach vorheriger Genehmigung durch die Stadt Gemünden a.Main möglich. | |
| (8) | Kommt ein Kind nicht zum angemeldeten Termin und wird es nicht schriftlich entschuldigt, wird der Platz nach Maßgabe des Absatzes 3 i. V. mit Absatz 9 anderweitig vergeben. Die Gebührenpflicht bleibt hiervon unberührt. | |
| (9) | Bei freiwerdenden Plätzen erfolgt die Reihenfolge der Aufnahme von Kindern nach der Dringlichkeitsstufe, innerhalb derselben Dringlichkeitsstufe nach dem Zeitpunkt der Antragstellung. | |
| (10) | Das Betreuungsverhältnis kommt durch die Unterzeichnung des verbindlichen Aufnahmevertrages zwischen der Stadt Gemünden a.Main als Träger der Einrichtung und den Personensorgeberechtigten des aufzunehmenden Kindes zustande. Mit der Unterzeichnung des Vertrages erkennen die Personensorgeberechtigten diese Satzung, die dazu erlassene Gebührensatzung, die Konzeption der Kindertageseinrichtung und deren Hausordnung an. | |
§ 5 | ||
Ausgestaltung der Bildung, Erziehung und Betreuung | ||
| (1) | Die Aufgaben der Kindertageseinrichtungen und die Ausgestaltung der Bildung, Erziehung und Betreuung bestimmen sich nach dem SGB VIII, dem Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) und den zugehörigen Verordnungen in der jeweils gültigen Fassung. | |
| (2) | Die Bildung, Erziehung und Betreuung muss pro Tag | |
| - | für Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt mindestens vier Stunden |
| sowie | |
| - | für Kinder im Alter unter drei Jahren mehr als eine Stunde sowie |
| - | für Schulkinder mehr als eine Stunde umfassen. |
| (3) | Um die sich aus den gesetzlichen Vorschriften ergebende pädagogische Arbeit in vollem Umfang gewährleisten zu können, muss die gebuchte Betreuungszeit für Kinder ab dem Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt in jedem Fall die für die jeweilige Kindertagesstätte festgesetzte Kernzeit umfassen. Die Kernzeit wird in Absprache zwischen der Leitung der Kindertageseinrichtung und dem Träger der Einrichtung festgelegt und ergibt sich für die jeweilige Kindertageseinrichtung aus dem Antrag auf Betreuung. | |
| (4) | Für Schulkinder ist eine Buchung der Betreuungszeit zwischen 07:00 Uhr bis 11:00 Uhr außerhalb der Ferienzeiten nicht möglich. | |
| (5) | Während der gesetzlich festgelegten Schulferien und an Brückentagen kann die Einrichtung für maximal 30 Tage jährlich geschlossen werden. Die Stadt Gemünden a.Main ist auch berechtigt, die Kindertageseinrichtungen infolge von Krankheiten vorübergehend zu schließen, sofern dadurch eine ausreichende Aufsicht, Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder nicht ausreichend gewährleistet ist. Zur Schließung ist die Stadt Gemünden a.Main auch nach Anordnung des Gesundheitsamtes oder anderer Behörden berechtigt. In diesen Fällen haben die Personensorgeberechtigten keinen Anspruch auf Aufnahme des Kindes in einer anderen Einrichtung oder auf Schadensersatz. | |
| (6) | Die Schließtage und Schließzeiten für die betreffende Einrichtung werden im Benehmen mit den Leitungen der Kindertageseinrichtungen durch die Stadt Gemünden a.Main festgelegt und den Personensorgeberechtigten rechtzeitig bekannt gegeben. Im Falle der Schließung nach Anordnung werden die Eltern über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Schließung informiert. | |
| (7) | Die Kinder, mit Ausnahme der Grundschüler und der in einer Kleinkindgruppe betreuten Kinder, sind so rechtzeitig in die Tageseinrichtung zu bringen, dass die pädagogische Arbeit mit Beginn der festgelegten Kernzeit sichergestellt ist. | |
| (8) | Überschreiten die Personensorgeberechtigten im Monat zweimal die vereinbarte Buchungszeit, behält sich die Stadt Gemünden a.Main die einseitige Erhöhung der Buchungszeit vor. | |
§ 6 | ||
Nachweis der ärztlichen Untersuchung | ||
| (1) | Die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten haben vor Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung den Nachweis zu erbringen, dass das Kind an der letzten fälligen Früherkennungsuntersuchung teilgenommen hat. Zudem haben die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten vor Aufnahme des Kindes in eine KiTa nachzuweisen, dass das Kind die zur Aufnahme in die KiTa empfohlenen Impfungen gegen Masern erhalten hat; der Nachweis kann durch den Impfausweis des Kindes oder ein ärztliches Attest erfolgen. | |
| (2) | Die Stadt Gemünden a.Main behält sich vor, sich durch Vorlage eines aktuellen ärztlichen Zeugnisses nachweisen zu lassen, dass das Kind frei von ansteckenden Krankheiten ist und keine ärztlichen Bedenken gegen den Besuch der Kindertageseinrichtung bestehen. | |
Dritter Teil | ||
Abmeldung und Ausschluss | ||
§ 7 | ||
Abmeldung, Ausscheiden | ||
| (1) | Das Ausscheiden aus der Kindertageseinrichtung erfolgt durch schriftliche Abmeldung seitens des Personensorgeberechtigten (siehe Absatz 2), durch Ausschluss (siehe § 8), beim Wechsel der Wohnsitzgemeinde sowie im Falle der Einschulung des Kindes. | |
| Einer gesonderten Kündigung durch die Personensorgeberechtigten bei Einschulung des Kindes bedarf es nicht. | |
| (2) | Die Abmeldung bzw. der Ausschluss ist grundsätzlich zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zulässig. | |
§ 8 | ||
Ausschluss | ||
| (1) | Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn | |
| a) | es innerhalb von drei Monaten insgesamt über zwei Wochen unentschuldigt gefehlt hat, |
| b) | es wiederholt nicht pünktlich gebracht oder abgeholt wurde, |
| c) | die Personensorgeberechtigten wiederholt und nachhaltig gegen Regelungen der Betreuungsvereinbarung verstoßen, insbesondere die vereinbarten Buchungszeiten nicht einhalten, |
| d) | das Kind aufgrund schwerer Verhaltensstörungen sich oder andere gefährdet, insbesondere wenn eine heilpädagogische Behandlung angezeigt erscheint, |
| e) | die Personensorgeberechtigten ihren Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung innerhalb der Mahnfrist nicht nachgekommen sind bzw. zweimal in Folge die monatlichen Gebühren für die Betreuung nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt haben, |
| f) | sonstige schwerwiegende Gründe im Verhalten des Kindes oder der Personensorgeberechtigten gegeben sind, die einen Ausschluss erforderlich machen. |
| Vor dem Ausschluss sind die Personensorgeberechtigten des Kindes und auf deren Antrag der Beirat (§ 3) zu hören. | |
| (2) | Bei Vorliegen eines oder mehrerer der in Absatz 1 genannten Gründe kann das Vertragsverhältnis durch die Stadt Gemünden a.Main mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende des Monats unter Angabe des Grundes schriftlich gekündigt werden. | |
| (3) | Bei einem Verstoß gegen die Zahlungsverpflichtungen kann die Stadt Gemündenn a.Main das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen und die Betreuung des Kindes unverzüglich einstellen. | |
§ 9 | ||
Krankheit, Anzeige | ||
| (1) | Kinder, die erkrankt sind, dürfen die Kindertageseinrichtung während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen. | |
| (2) | Erkrankungen sind der Kindertageseinrichtung unverzüglich unter Angabe des Krankheitsgrundes mitzuteilen; die voraussichtliche Dauer der Erkrankung ist anzugeben. | |
| (3) | Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied der Wohngemeinschaft des Kindes an einer ansteckenden Krankheit leidet. | |
| (4) | Beim Vorliegen einer ansteckenden Krankheit ist die Kindertageseinrichtung unverzüg-lich zu benachrichtigen. In diesem Fall kann seitens der Einrichtungsleitung verlangt werden, dass die Gesundung durch Bescheinigung des behandelnden Arztes über den Gesundheitszustandes nachgewiesen wird. | |
§ 10 | ||
Öffnungszeiten, Verpflegung | ||
| (1) | Der Träger behält sich Veränderungen der Öffnungszeiten aufgrund veränderter Nachfrage vor. Die Öffnungszeiten werden von der Stadt Gemünden a.Main rechtzeitig festgesetzt und veröffentlicht bzw. in der Einrichtung ausgehängt. | |
| (2) | Die Kindertageseinrichtungen bleiben an gesetzlichen Feiertagen und an den durch Aushang in den Kindertageseinrichtungen (§ 5, Abs. 5 und 6) bekannt gegebenen Tagen und Zeiten geschlossen. | |
| (3) | Kinder, welche die Kindertageseinrichtung über die Mittagszeit hinaus besuchen, können nach Bedarf und Angebot in der jeweiligen Einrichtung ein Mittagessen einnehmen. | |
| Die Kosten hierfür haben die Personensorgeberechtigten zu tragen. | |
| Werden die Kosten für die Mittagsverpflegung oder für sonstige Mahlzeiten durch Dritte übernommen, bleiben die Personensorgeberechtigten so lange zahlungspflichtig, bis die Übernahme der Kosten durch Vorlage eines formellen Bescheides nachgewiesen ist. | |
| (4) | Einzelfallentscheidungen zur verpflichtenden Buchung eines warmen Mittagessens in Kindertageseinrichtungen der Stadt Gemünden a.Main behält sich der Träger vor. | |
§ 11 | ||
Mitarbeit der Personensorgeberechtigten; Sprechzeit und Elternabende | ||
| (1) | Die Kindertageseinrichtung kann ihre Bildungs- und Erziehungsaufgaben nur dann sachgerecht erfüllen, wenn das angemeldete Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. | |
| Die Personensorgeberechtigten sind daher verpflichtet, für den regelmäßigen Besuch Sorge zu tragen. | |
| (2) | Eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Personensorgeberechtigten ab. Diese sollen daher regelmäßig die Elternabende besuchen und auch die Möglichkeit wahrnehmen, die regelmäßig veranstalteten Sprechstunden zu besuchen (siehe Absatz 3). | |
| (3) | Sprechstunden finden jeweils bei Bedarf, Elternabende mindestens zweimal jährlich statt. Die Termine werden durch Aushang in der Kindertageseinrichtung bekannt gegeben. Unbeschadet hiervon können individuelle Sprechzeiten mit der Leitung der Einrichtung schriftlich oder mündlich vereinbart werden. | |
§ 12 | ||
Betreuung auf dem Wege | ||
| (1) | Die Personensorgeberechtigten haben für eine geeignete Betreuung der Kinder auf dem Weg zur und von der Kindertageseinrichtung zu sorgen. Sie haben schriftlich zu erklären, ob ihr Kind alleine nach Hause gehen darf. Solange eine solche Erklärung nicht vorliegt, muss das Kind persönlich abgeholt werden. | |
| (2) | Kinder, mit Ausnahme der Grundschüler, dürfen den Hin-und Heimweg nicht alleine antreten. | |
| (3) | Abholberechtigte Personen sind dem Träger schriftlich zu benennen, hierbei sind deren Ausweispapiere vorzulegen. Das Einrichtungspersonal kann bei der Abholung durch benannte Abholberechtigte die Vorlage von Ausweispapieren anfordern. | |
§ 13 | ||
Unfallversicherungsschutz | ||
| Kinder in Kindertageseinrichtungen sind bei Unfällen auf dem direkten Weg zur oder von der Einrichtung, während des Aufenthaltes in der Einrichtung und während Veranstaltungen der Einrichtung im gesetzlichen Rahmen unfallversichert. Das durch die Aufnahme des Kindes begründete Betreuungsverhältnis schließt eine Vorbereitungs- und Eingewöhnungsphase (Schnupperphase) des Kindes mit ein. | |
| Die Personensorgeberechtigten haben Unfälle auf dem Weg zur Einrichtung und von der Einrichtung nach Hause unverzüglich der Leitung der Einrichtung zu melden. Die entsprechende Meldung hierüber an den Unfallversicherungsträger obliegt der Leitung der Kindertageseinrichtung. | |
§ 14 | ||
Haftung | ||
| (1) | Die Stadt Gemünden a.Main haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kindertageseinrichtung entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. | |
| (2) | Unbeschadet von Absatz 1 haftet die Stadt Gemünden a.Main für Schäden, die sich aus der Benutzung der Kindertageseinrichtung ergeben nur dann, wenn eine Person, deren sich die Stadt zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insbesondere haftet die Stadt Gemünden a.Main nicht für Schäden, die Benutzern durch Dritte zugefügt werden. | |
§ 15 | ||
Benutzungsgebühren | ||
| Für die Benutzung (den Besuch) der Kindertageseinrichtung/en werden die Benutzungsgebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung erhoben. | ||
Vierter Teil | ||
Schlussbestimmungen | ||
§ 16 | ||
In-Kraft-Treten | ||
| Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. | ||
| Gleichzeitig tritt die Kindergartenbenutzungssatzung vom 18.05.2015 (Bekanntmachung am 12.06.2015) mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft. | ||
| Gemünden a.Main, 08. Dezember 2025 | ||