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Mitteilungsblatt der Stadt Gemünden am Main
Ausgabe 51/2025
Amtsblatt der Stadt Gemünden a. Main
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Amtsblatt der Stadt Gemünden a. Main

Satzung

der Stadt Gemünden a. Main über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungs-Gebührensatzung)

Aufgrund von Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der jeweils gültigen Fassung erlässt die Stadt Gemünden a. Main folgende Satzung:

Erster Teil

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Gebührenpflicht

(1) Die Stadt Gemünden a. Main erhebt für die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtungen (§ 1 Abs. 1 der Satzung der Stadt Gemünden a. Main über die Benutzung und den Betrieb der Kindertageseinrichtungen der Stadt Gemünden a. Main) Gebühren.

(2) Zusätzlich werden erhoben: Verpflegungskosten für die Teilnahme an der warmen Mittagsverpflegung (Essensgeld).

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind

a)

die Personenberechtigten des Kindes, das in eine Kindertageseinrichtung aufgenommen wird,

b)

Diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung angemeldet haben.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen, Fälligkeit und Ende der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld i. S. von § 5 Abs. 1 entsteht erstmals mit der Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung und endet mit der rechtswirksamen Beendigung des Betreuungsverhältnisses; im Übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats.

Wird ein Kind ausnahmsweise im Laufe eines Monats in eine Kindertageseinrichtung aufgenommen, so ist die volle Gebühr für diesen Monat zu zahlen.

(2) Die Gebühren und sonstigen Kosten werden jeweils am Beginn des Betreuungsmonats für den gesamten Monat fällig. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt Gemünden a. Main hierfür eine Einzugsermächtigung zu erteilen oder den fälligen Betrag in bar bei der Stadtkasse zu begleichen.

(3) Das Essensgeld im Sinne des § 5 Abs. 3 entsteht erstmals (für den ersten Monat der Teilnahme) mit der Anmeldung bzw. der Verpflichtung zur Teilnahme am warmen Mittagessen. Im Übrigen fortlaufend jeweils mit Beginn des Monats, wenn nicht eine wirksame Abbestellung gemäß Absatz 4 erfolgt.

(4) Das Mittagessen kann im Voraus nur für die Dauer eines gesamten Monats bestellt werden; hierbei sind feste Tage anzugeben, an welchen das Kind am warmen Mittagessen teilnehmen möchte. Abbestellungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie der Leitung der Kindertageseinrichtung bis spätestens 15. des Vormonats, welcher der Abbestellung vorausgeht, wirksam schriftlich gemeldet worden sind.

Dies gilt auch dann, wenn das Kind vom Besuch der Kindertageseinrichtung abgemeldet wurde. In allen anderen Fällen muss das Essensgeld bezahlt werden, auch wenn das Kind nicht am Essen teilgenommen hat.

Zweiter Teil

Einzelne Gebühren

§ 4

Gebührenmaßstab

Die Höhe der Gebühren i. S. des § 5 Abs. 1 richten sich nach der Dauer des Besuchs der Kindertageseinrichtung.

§ 5

Gebührensatz

(1) Für jeden angefangenen Monat werden folgende Betreuungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen Seifriedsburg und Wernfeld erhoben:

Für jeden angefangenen Monat werden folgende Betreuungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen St. Martin Gemünden a.Main, Langenprozelten und Adelsberg erhoben:

(2) Die Gebühren sind auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn die Einrichtung während der Ferien, an Feiertagen oder aus sonstigen Gründen geschlossen bleibt.

(3) Nimmt ein Kind am warmen Mittagessen teil, ist als Essensgeld für jedes Mittagessen der jeweilige Selbstkostenpreis der Stadt Gemünden a. Main zu bezahlen.

(4) Ist ein Kind zur Teilnahme am warmen Mittagessen angemeldet und nimmt das warme Mittagessen aufgrund von entschuldigter Abwesenheit nicht in Anspruch, so kann ab einer Dauer der durchgehenden Abwesenheit von mehr als zwei Wochen auf Antrag der Eltern bzw. Sorgeberechtigten des Kindes das Essensgeld für diesen Zeitraum erstattet werden.

(5) Die Gebühren sind auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das Kind wegen Krankheit oder aus persönlichen Gründen der Kindertageseinrichtung fernbleibt.

Wenn ein Kind jedoch auf Grund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Kindertageseinrichtung für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht besuchen kann, kann der Elternbeitrag für diesen Zeitraum auf Antrag erstattet werden.

(6) Wird für ein Kind ein Antrag auf Aufnahme gestellt und bestand für dieses Kind in derselben Einrichtung im Zeitraum der vorangegangenen drei Monate ein Betreuungsverhältnis, so kann die Stadt Gemünden a. Main auch die Zahlung des Elternbeitrages für den Zeitraum zwischen dem Wirksamwerden der Kündigung des vorherigen Betreuungsverhältnisses und dem Beginn des neuen Betreuungsverhältnisses verlangen.

Das vorherige Betreuungsverhältnis gilt für diesen Fall als fortbestehend.

§ 6

Gebührenermäßigung

Zur Entlastung der Familien leistet der Freistaat Bayern einen Beitragszuschuss in Höhe von € 100.- pro Monat nach den Vorgaben des Art. 23 Abs. 3 des Bayerischen Kinderbildungs- und -Betreuungsgesetzes (BayKiBiG).

Für die berechtigen Kinder wird der gewährte Zuschuss auf den jeweiligen Gebührensatz nach § 5 Abs. 1 angerechnet.

Die Anrechnung ist auf die Höhe der festgesetzten Gebühr begrenzt.

§ 7

Geschwisterermäßigung

Besuchen zwei oder mehrere Kinder aus einer Familie (auch Stief- oder Halbgeschwister) eine Kindertageseinrichtung, wird die Gebühr für das zweite Kind in Anwendung des § 5 Abs. 1 ermäßigt.

Als zweites bzw. weiteres Kind gilt das jeweils letztgeborene Kind. Für das dritte und jedes weitere Kind wird keine Betreuungsgebühr erhoben.

Schulkinder zählen nicht als Zählkinder im Sinne dieser Regelung.

§ 8

Festlegung der Gebühren, Auskunfts-/Mitteilungspflichten

(1) Die Stadt Gemünden a.Main erlässt bei Aufnahme des Kindes sowie bei Änderungen der Gebühren einen Bescheid an die Schuldner, aus dem die Höhe der Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung hervorgeht.

(2) Änderungen insbesondere der Wohnsitzanschrift des Kindes und der Personensorgeberechtigten sowie Änderungswünsche bezüglich der gebuchten Betreuungszeit sind der Leitung der Kindertageseinrichtung rechtzeitig vor Eintritt der Änderung mitzuteilen.

Für jede Änderung der gebuchten Betreuungszeit ist die Abgabe eines verbindlichen Buchungsbeleges zwingend erforderlich.

§ 9

Übernahme der Elternbeiträge

Die Elternbeiträge können nach § 90 Abs. 3 SGB VIII auf Antrag ganz oder teilweise vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landratsamt Main-Spessart) übernommen werden, wenn die Belastung durch die Elternbeiträge den Eltern nicht zuzumuten ist.

Bis zur Vorlage des formellen Bescheides über die Übernahme der Elternbeiträge durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, sind die Personensorgeberechtigten zur Zahlung der Benutzungsgebühren verpflichtet.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungs-Gebührensatzung) der Stadt Gemünden a. Main vom 22.01.2025 außer Kraft.

Gemünden a. Main, 08. Dezember 2025
Stadt Gemünden a. Main
gez.
Jürgen Lippert
Erster Bürgermeister