Über die Genehmigung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP), von Grünland in Sondergebiet öffentliche Verwaltung Feuerwehr, für die Entwicklung des Bebauungsplans „Feuerwehr Hofstetten“, Gemarkung Hofstetten;
Mit Bescheinigung vom 05.01.2026 (AZ: 51-6100-FNP-2025-817) hat das Landratsamt Main-Spessart mitgeteilt, dass die Genehmigungsfiktion gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die 9. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Gemünden a.Main, Gemarkung Hofstetten, eingetreten ist. Der Eintritt der Genehmigungsfiktion wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 9. Änderung des Flächennutzungsplans wirksam.
Jedermann kann den Flächennutzungsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde,
im Rathaus der Stadt Gemünden a.Main
Nebengebäude, 1. Stock, Zimmer 110) während der allgemeinen Dienstzeiten von
Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr,
einsehen und über deren Inhalt Auskunft erhalten.
Der Flächennutzungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung kann ebenfalls auf der Homepage der Stadt Gemünden a.Main unter
https://www.stadt-gemuenden.de/seite/de/main-spessart/03790:3791/-/Bauleitplanung.html
von jedermann eingesehen werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
| Unbeachtlich werden demnach | |
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Gemünden a.Main geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.