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Mitteilungsblatt der Stadt Gemünden am Main
Ausgabe 8/2025
Amtsblatt der Stadt Gemünden a. Main
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Amtsblatt der Stadt Gemünden a. Main

Nr. ALE-UFR-A3-7576-9-1-11

Flurneuordnung Wiesenfeld 3

Stadt Karlstadt, Landkreis Main-Spessart

Bekanntmachung

Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft veranstaltet eine

öffentliche Teilnehmerversammlung

Tagesordnung:

1. Planungsstand zur Waldneuordnung

(Wegebau und Landschaftsplanung)

2. Allgemeine Aussprache

Die Versammlung findet statt am

Mittwoch, den 09.04.2025, um 19:00 Uhr

im Pfarrheim Wiesenfeld,

Büttnergasse 1, 97753 Karlstadt - Wiesenfeld

Zu dieser Versammlung werden alle Teilnehmer herzlich eingeladen.

Gäste sind willkommen.

Würzburg, den 13.02.2025

Der Vorsitzende des Vorstandes

der Teilnehmergemeinschaft

gez. Stefan Mehlig
Bauoberrat

Auszug aus dem Flurbereinigungsgesetz über die Aufgaben der Teilnehmerver­sammlung:

Die Versammlung der Teilnehmer ist ein Organ der Teilnehmergemeinschaft. Sie kann vom Vorstand einberufen werden; er muss dies tun, wenn ein Drittel der Teilnehmer oder das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken es verlangt.

Der Versammlung der Teilnehmer stehen folgende Befugnisse zu:

der Satzungsbeschluss (§ 18 Abs. 3 FlurbG):

"die Teilnehmergemeinschaft kann ihre Angelegenheiten, insbesondere die Befugnisse der Versamm­lung der Teilnehmer und das Verfahren bei den Wahlen, durch Satzung regeln. Die Satzung wird von den in der Versammlung anwesenden Teilnehmern mit der Mehrheit der angegebenen Stimmen be­schlossen. Die Satzung bedarf der Geneh­migung der Flur­be­reinigungsbehörde."

die Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Stellvertreter (§ 21 Abs. 3 und 5 FlurbG):

"Die Mitglieder des Vorstandes werden von den im Wahltermin anwesenden Teilneh­mern oder Bevoll­mächtigten ge­wählt. Für jedes Mitglied des Vorstandes ist ein Stell­vertreter zu wählen."

die Stellungnahmen zu Fragen, zu denen der Vorstand zu hören ist sowie das Auskunftsver­langen gegenüber dem Vorstand (§ 22 Abs. 2 FlurbG):

"Die Versammlung der Teilnehmer kann zu den Fragen, zu denen der Vorstand zu hören ist, Stellung nehmen. Die Stellungnahme ist, wenn sich der Vorstand ihr nicht anschließen will, der Flurbereini­gungsbehörde mitzuteilen. Der Vor­stand hat der Ver­sammlung der Teilnehmer auf Verlangen Aus­kunft über seine Tätigkeit und über den Stand des Verfah­rens zu geben."

die Abberufung und Neuwahl von Vorstandsmitgliedern oder deren Stellvertreter

(§ 23 Abs. 1 FlurbG):

"Die Versammlung der Teilnehmer kann Mitglieder des Vorstandes oder Stellvertreter dadurch abberufen, dass sie an deren Stelle mit der Mehrheit der anwesenden Teil­nehmer neue Mitglieder oder Stellvertreter wählt. In der Versammlung muss mindes­tens die Hälfte der Teilnehmer anwesend sein."