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Germaringer Gemeindeblatt
Ausgabe 1/2025
Aus dem Gemeinderat
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Aus dem Gemeinderat

Gemeinderatssitzung vom 19.11.2024

BGM Helmut Bucher begrüßt die Anwesenden und stellt fest, dass die Sitzungsladung fristgerecht und ordnungsgemäß zugestellt wurde. Er verliest die Tagesordnung. Gegen die Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und die Tagesordnung werden keine Einwände erhoben.

1. Jahresrechnung 2023

a) Bericht der örtlichen Rechnungsprüfung

Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 24.09.2024 die Jahresrechnung 2023 dem Rechnungsprüfungsausschuss zur örtlichen Prüfung gem. Art. 103 GO überwiesen. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat am 29.10.2024 die örtliche Prüfung der Jahresrechnung vorgenommen. Das in der Niederschrift festgehaltene Ergebnis der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung wurde von Elke Metschar in ihrer Funktion als Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses bekannt gegeben. Wesentliche Inhalte aus dem Bericht: Es konnten keine nennenswerten Beanstandungen festgestellt werden. Die richtige Ausführung der vom Gemeinderat gefassten Beschlüsse wird bestätigt.

b) Feststellung der Jahresrechnung

Beschluss: Der Gemeinderat nimmt den Bericht über die örtliche Rechnungsprüfung zur Kenntnis und genehmigt die Jahresrechnung 2023.

c) Entlastung

Nach der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung 2023 hat der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung über die Entlastung zu beschließen. Entlastet wird der 1. Bürgermeister als zuständiger und verantwortlicher Leiter der Verwaltung der Gemeinde Germaringen. Die Jahresrechnung 2023 wurde durch den Rechnungsprüfungsausschuss örtlich geprüft und durch den Gemeinderat mit vorhergehendem Beschluss festgestellt. Unaufgeklärte Unstimmigkeiten liegen nicht vor. Bürgermeister Bucher ist aufgrund persönlicher Beteiligung von Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

Beschluss: Der Gemeinderat beschließt, gem. Art. 102 Abs. 3 GO zu der Jahresrechnung 2023 uneingeschränkt die Entlastung zu erteilen.

2. Neuerlass der Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

Die aktuell gültige Hundesteuersatzung der Gemeinde Germaringen stammt aus dem Jahr 2006. Im Jahr 2020 wurde von Seiten des Bayer. Innenministeriums eine neue Mustersatzung veröffentlicht, die einige kleinere Anpassungen an Rechtslage und Rechtsauffassung vorsieht. Folglich wurde nunmehr die gemeindliche Satzung überarbeitet. Wesentliche Änderungen gegenüber der bisherigen Satzung sind:

Steuersätze: Die Steuer für den ersten Hund beträgt künftig 50,00 €, für jeden weiteren Hund 120,00 €.

Der Ermäßigungstatbestand für die Hundehaltung in Weilern wird ebenso wie die Züchterermäßigung ersatzlos gestrichen.

Als neuer Ermäßigungstatbestand wurde eine Steuerermäßigung für die Aufnahme eines Hundes aus einem Tierheim aufgenommen (§ 6 Abs. 2).

Auf die Ausgabe einer Hundesteuermarke bzw. Kennzeichnung der Hunde mittels Marke wird künftig verzichtet.

3. Erlass der Verordnung über das Einschränken des freien Umherlaufens von großen Hunden und Kampfhunden

Die Gültigkeitsdauer (20 Jahre) der bisherigen Verordnung ist zwischenzeitlich abgelaufen. Infolgedessen wurde die Verordnung nun geringfügig überarbeitet und wird neu erlassen.

4. Festsetzung der Abwassergebühren ab 01.01.2025

a) Festlegung des Kalkulationszeitraums

Die Abwassergebührensatz der Gemeinde Germaringen beträgt seit dem Jahr 2002 unverändert 2,00 €/m³. Nachdem der Kalkulationszeitraum zum 31.12.2024 abläuft, sind die Abwassergebühren zu überprüfen. Bei der Gebührenbemessung kann ein Kalkulationszeitraum von einem bis vier Jahre gewählt werden. Bei Betrachtung der verschiedenen Kalkulationszeiträume errechnen sich unter Berücksichtigung des zum Ende des Jahres 2024 voraussichtlich vorhandenen Überschusses in der Gebührenausgleichsrücklage von ca. 235.000 € folgende Gebühren:

1 Jahr: 1,00 €/m³

2 Jahre: 2,33 €/m³

3 Jahre: 2,78 €/m³

4 Jahre: 3,02 €/m³

Aufgrund noch bestehender Unwägbarkeiten im Hinblick auf die anstehenden Sanierungsmaßnahmen würde sich die Wahl des zwei- oder dreijährigen Kalkulationszeitraums anbieten.

Ergänzend kann festgehalten werden, dass eine Niederschlagswassergebühr, die unabhängig vom Wasserbezug zu berechnen ist, nicht erforderlich ist, da die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung unter 12 % der Gesamtentwässerungskosten und somit unter der durch die Gerichte festgelegten Erheblichkeitsgrenze liegt.

Beschluss: Der Gemeinderat beschließt der Berechnung der Abwassergebühren ab 01.01.2025 den zweijährigen Kalkulationszeitraum zu Grunde zu legen.

b) Erlass der Zweiten Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS)

Aufgrund der Wahl des zweijährigen Kalkulationszeitraums ist der Erlass einer Zweiten Satzung zur Änderung des Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung erforderlich.

c) Erlass der Dritten Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung Riederloh der Gemeinde Germaringen (BGS-EWS-R)

Aufgrund der Wahl des zweijährigen Kalkulationszeitraums ist der Erlass einer Dritten Satzung zur Änderung des Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung Riederloh erforderlich.

5. Grundsteuerreform 2025

a) Festlegung neuer Hebesätze ab 01.01.2025

Die Gemeinde Germaringen konnte in den Jahren 2023 und 2024 im Bereich der Grundsteuer B ein Steueraufkommen von knapp 393.000 € erreichen. Diesem Aufkommen lag ein Hebesatz von 300 v. H. zugrunde. Für die Erhebung der Grundsteuer ab dem Jahr 2025 liegen der Gemeinde Germaringen aktuell die Messbetragsdaten zu rund 90% aller bewertungspflichtigen Grundstücke für die Grundsteuer B vor. Aus diesen vorliegenden Daten lässt sich erkennen, dass die Gesamtsumme der Grundsteuer-messbeträge ab 2025 deutlich über der Gesamtsumme der Messbeträge früherer Jahre liegt. Auf Basis der aktuell vorliegenden Daten sowie hieraus resultierender Hochrechnungen könnte der Hebesatz für die Grundsteuer B ab dem Jahr 2025 auf 230 v.H. festgelegt werden. Mit Art. 5 BayGrStG hat der bayerische Gesetzgeber entgegen der klaren und deutlichen Ablehnung der kommunalen Spitzenverbände die Möglichkeit zur Reduzierung des Hebesatzes für bestimmte Fallgruppen geschaffen. So könnten ermäßigte Hebesätze für Wohnflächen im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Baudenkmäler oder sozialen Wohnungsbau festgesetzt werden. Der Bayerische Gemeindetag rät seinen Mitgliedern von der Festsetzung reduzierter Hebesätze jedoch ab, da die Sondersituation dieser Fälle bereits durch das Gesetz ausreichend Berücksichtigung findet und keine Notwendigkeit einer zusätzlichen Privilegierung erkennbar ist. Zudem würde jede weitere Ermäßigung die übrigen Steuerpflichtigen zusätzlich belasten. Die Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) erfolgt auch in Bayern zukünftig nach dem Bundesmodell. Die Gemeinde Germaringen konnte in den Jahren 2023 und 2024 im Bereich der Grundsteuer A ein Steueraufkommen von rund 46.000 € erreichen. Diesem Aufkommen lag ein Hebesatz von 320 v. H. zugrunde. Für die Erhebung der Grundsteuer ab dem Jahr 2025 liegen der Gemeinde Germaringen aktuell die Messbetragsdaten zu knapp 80% aller bewertungspflichtigen Grundstücke für die Grundsteuer A vor. Aus diesen vorliegenden Daten lässt sich erkennen, dass die Gesamtsumme der Grundsteuermessbeträge ab 2025 deutlich unter der Gesamtsumme der Messbeträge früherer Jahre liegt. Dies liegt beispielsweise daran, dass nach dem neuen Bewertungsrecht Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die Wohnzwecken dienen, nicht mehr zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören, sondern künftig der Grundsteuer B zugerechnet werden. Auf Basis der aktuell vorliegenden Daten sowie hieraus resultierender Hochrechnungen könnte der Hebesatz für die Grundsteuer A ab dem Jahr 2025 auf 300 v.H. abgesenkt werden. Aufgrund der Unvollständigkeit der Datenlage bzw. ggf. erforderlicher Korrekturen im Grundsteuermessbetragsbestand muss in den kommenden Kalenderjahren immer wieder mit einem notwendig werdenden Nachjustieren hinsichtlich der Höhe der jeweiligen Hebesätze gerechnet werden.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt von der in Art. 5 BayGrStG eröffneten Möglichkeit zur Festsetzung reduzierter Hebesätze keinen Gebrauch zu machen, den Hebesatz für die Grundsteuer A ab dem Kalenderjahr 2025 auf 300 v.H. festzusetzen und den Hebesatz für die Grundsteuer B ab dem Kalenderjahr 2025 auf 230 v.H. festzusetzen.

b) Erlass der Satzung über die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze

Die Hebesätze der Gemeinde Germaringen wurden bislang im Rahmen der Haushaltssatzungen bekanntgemacht. Dies ist zwar weiterhin grundsätzlich möglich. Aufgrund der Tatsache, dass eine Bekanntmachung der Hebesätze aber noch vor dem 1. Januar 2025 erfolgen sollte, empfiehlt sich eine separate Bekanntmachung der Hebesätze durch eine sogenannte Hebesatzsatzung.

6. Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen

a) Carl-Benz-Straße 9, 9a, 9b, Fl.Nr. 480 Gemarkung Obergermaringen – Absolutes Halteverbot

Um die Zufahrt zur Carl-Benz-Straße 9, 9a, 9b, Fl.Nr. 480 Gemarkung Obergermaringen problemlos gewährleisten zu können, soll dort ein absolutes Halteverbot verhängt werden.

b) Riedener Straße, Fl.Nr. 139 (Gemarkung Ketterschwang) – Gefahrenzeichen Schnee- und Eisglätte

Aufgrund der Gefahr von Schnee- und Eisglätte auf der Straße „Riedener Straße“, Fl.Nr. 139 Gemarkung Ketterschwang soll jährlich von Oktober bis April das Gefahrenzeichen „Schnee- oder Eisglätte“ aufgestellt werden.

c) Von Obergermaringen nach Neugablonz-Reifträgerweg, Fl.Nr. 1540/1 (Gemarkung Obergermaringen) – Gefahrenzeichen Schnee- oder Eisglätte

Aufgrund der Gefahr von Schnee- und Eisglätte auf der Straße „von Obergermaringen nach Neugablonz-Reifträgerweg“, Fl.Nr. 1540/1 Gemarkung Obergermaringen soll jährlich von Oktober bis April das Gefahrenzeichen „Schnee- oder Eisglätte“ aufgestellt werden.

d) Ortseingangsschild Ketterschwang: Fl.Nr. 512 Gemarkung Ketterschwang

Die Ortseingangstafel von Ketterschwang auf Fl.Nr. 512 Gemarkung Ketterschwang wurde gestohlen. Für die Wiederanbringung ist ein Beschluss des Gemeinderats erforderlich.