Alle Jahre wieder kommen in der Sommersaison die gleichen Fragen auf die Gemeindeverwaltung zu:
Auf diese und andere Fragen finden Sie hier eine Antwort. Es sollte aber jedem deutlich sein, dass hier nur die aktuelle Rechtslage dargestellt ist und kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben wird. Sie finden hier lediglich eine Orientierungshilfe.
Vielleicht gelingt es mit Hilfe dieser Informationen, Probleme und Streitigkeiten erst gar nicht entstehen zu lassen und mögliche Unstimmigkeiten schon im Vorfeld in gemeinsamen Gesprächen aus der Welt zu schaffen!
Bitte beachten Sie, dass solcherlei Nachbarschaftsstreitigkeiten fast ausschließlich in den Bereich des Zivil- oder Privatrechts fallen. Eine Gemeinde ist jedoch ausschließlich für das öffentliche Recht zuständig und kann daher in der Regel nicht eingreifen. Im schlimmsten Fall muss ein Rechtsanwalt eingeschaltet und das (vermeintliche) Recht auf dem Klageweg erstritten werden.
„Mittagszeit“ – gibt es in Germaringen nicht
Es ist immer wieder die Rede von der „Mittagsruhe“. Landläufig geht man dabei von einer Zeit von 12.00 bis 15.00 Uhr aus.
Aber: es gibt diese Mittagsruhe rein rechtlich nicht. Da die Gemeinde Germaringen keine eigene Lärmschutzverordnung erlassen hat, gelten die bundes- und landesrechtlichen Vorschriften. Und dort findet sich nun mal keine explizite Mittagsruhe.
Das bedeutet jedoch nicht, dass die allgemeinen Regeln der Rücksichtnahme und guten Nachbarschaft nicht gelten. Leben Sie bitte nach dem Motto „Was Du nicht willst, das man Dir tut, das füg auch keinem anderen zu.“
In Mietobjekten gelten im Übrigen die Hausordnung oder die Regelungen des Mietvertrages.
Rasenmähen
An Sonn- und Feiertagen muss der Rasenmäher – egal ob Benzin- oder Elektromäher – ausbleiben. Für Werktage gilt ein Verbot von 20.00 bis 7.00 Uhr. Freischneider, Rasentrimmer / -kantenschneider, Laubbläser und -sammler dürfen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden (siehe § 7 32. BImSchV).
Da in der Gemeinde Germaringen keine Lärmschutzverordnung existiert (s.o.), gibt es auch kein Verbot des Rasenmähens in der „Mittagszeit“. Es sollte jedoch auf der Grundlage eines guten nachbarschaftlichen Miteinanders und gegenseitiger Rücksichtnahme selbstverständlich sein, in den Mittagsstunden auf den Betrieb von lärmintensiven Gartengeräten zu verzichten.
Grillen und Gartenparty – „wie viel“ ist erlaubt?
Grundsätzlich gilt, dass das Grillen im Freien zulässig ist, sofern es nur gelegentlich und zeitlich eingeschränkt betrieben wird. Die Nachbarn dürfen dadurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Rauch und Geruchsbelästigungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Dies kann z.B. gewährleistet werden, indem Sie mit Ihrem Grill Abstand zu den Nachbargrundstücken halten; legen Sie das Grillgut erst auf den Rost, wenn die Kohle gut durchgeglüht ist, damit starke Rauchentwicklung vermieden wird. Sorgen Sie z.B. durch Grillen mit Auffangschalen dafür, dass Fett nicht in die Glut tropfen kann.
Mit Sicherheit sind dem Grillen auf dem Balkon engere Grenzen gesetzt, als dem Grillen im kleinen oder großen Garten. Klare gesetzliche Grundlagen gibt es allerdings zum Grillen nicht. Rückschlüsse können nur aus der Rechtsprechung gezogen werden. Selbstverständlich sollte jedoch sein, dass Rücksicht auf die Nachbarn genommen wird. Doch Rücksichtnahme ist keine Einbahnstraße. Dies bedeutet, anderen ihre Freiheiten zu lassen und anderen die „Freiheit“ zu geben, nicht den ganzen Sommer über die „Düfte“ des Grillens in der Nase akzeptieren zu müssen.
Die Erfahrung zeigt, dass meistens mit Gästen gegrillt wird. Was ist dann? Neben Qualm und mehr oder minder angenehmen Düften schallt heiteres Gelächter – oft bis tief in die Nacht – in die Nachbargärten und je nach Zeit bis ins Schlafzimmer.
Womöglich läuft auch Musik!?
Gegen gelegentliche Feiern – auch im Freien – ist sicher nichts einzuwenden. Auch hier gilt – wie immer – das Gebot der Rücksichtnahme. Da aber jeder von uns mal Gäste hat oder hatte, sollte man hier ruhig mal ein Auge zudrücken. Teilen Sie Ihren Nachbarn möglichst rechtzeitig die bevorstehende Feier mit oder laden Sie die Anwohner gleich mit ein! So kann schon viel Ärger vermieden werden.
Immer zu beachten ist jedoch, dass es nach 22.00 Uhr deutlich ruhiger werden muss. Denn zwischen 22.00 und 6.00 Uhr gilt immissionsschutzrechtlich die Nachtzeit. Machen Sie aus Rücksicht auf Ihre Nachbarn spätestens jetzt die Musik aus und sorgen Sie dafür, dass der Lärmpegel deutlich gesenkt wird.