Mit Beschluss vom 03.06.2025 hat der Gemeinderat der Gemeinde Germaringen für den Bereich der Grundstücke mit den Fl.Nrn. 1637/3, 1637/4, 1637/6, 1637,10, 1637/12, 1637,14, 1637/15, 1637/18, 1637/19, 1637/20, 1637/21, 1637/22, 1637/23, 1637/24, 1637/25, 1637/26, 1637/27, 1637/28, 1637/29 und 1637/30 der Gemarkung Obergermaringen eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beschlossen. Abweichend von § 37 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Gemeinderates wurde die Satzung nicht durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde bekanntgemacht, sondern durch Niederlegung in der Gemeindeverwaltung und anschließende Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 04.06.2025 mittels Anschlags an den Gemeindetafeln gemäß §§ 10 Abs. 3 Satz 4 iVm. 16 Abs. 2 Satz 2 und 25 Abs. 1 Satz 4 BauGB. Hierauf wird gemäß § 37 Abs. 2 der Geschäftsordnung hingewiesen. Die Satzung ist damit zum 04.06.2025 in Kraft getreten.