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Germaringer Gemeindeblatt
Ausgabe 12/2025
Amtliche Nachrichten
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Satzung der Gemeinde Germaringen

über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB

für die Grundstücke Fl.Nrn. 1637/3, 1637/4, 1637/6, 1637,10, 1637/12, 1637,14, 1637/15, 1637/18, 1637/19, 1637/20, 1637/21, 1637/22, 1637/23, 1637/24, 1637/25, 1637/26, 1637/27, 1637/28, 1637/29 und 1637/30 Gemarkung Obergermaringen

§ 1 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die Grundstücke Fl.Nrn. 1637/3, 1637/4, 1637/6, 1637,10, 1637/12, 1637,14, 1637/15, 1637/18, 1637/19, 1637/20, 1637/21, 1637/22, 1637/23, 1637/24, 1637/25, 1637/26, 1637/27, 1637/28, 1637/29 und 1637/30 Gemarkung Obergermaringen. Das Satzungsgebiet ist in dem beigefügten Lageplan vom 03.06.2025 rot markiert dargestellt; der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2 Besonderes Vorkaufsrecht

Der Gemeinde Germaringen steht an den Grundstücken in dem in § 1 bezeichneten Geltungsbereich ein Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu.

§ 3 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Germaringen, den 03.06.2025

Helmut Bucher
Erster Bürgermeister
Anlagen:

- Lageplan

- Begründung

Begründung:

Der Gemeinderat der Gemeinde Germaringen hat in öffentlicher Sitzung am 08.02.2022 die Neuaufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Am Riederloh“ unter Ersetzung des bestehenden Bebauungsplanes „für das Gebiet östlich vom Riederlohweg in Kaufbeuren-Neugablonz“ vom 30.01.1965 beschlossen.

Festgesetzt werden soll ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO.

Folgende Arten von Nutzungen sollen nicht zulässig sein:

- Lagerplätze

- Lagerhäuser

- Tankstellen

- Beherbergungsbetriebe

- Logistikunternehmen

- Speditionen

- Bordellbetriebe.

Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 8 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 BauNVO sollen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden.

Der Sicherung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Gewerbegebiet Am Riederloh“ dient diese Vorkaufsrechtssatzung.

Eine Gebietsentwicklung im Sinne eines „echten“ Industriegebiets, welches nach den Vorstellungen der BauNVO vorwiegend der Unterbringung solcher Betriebe dienen soll, die in anderen Baugebieten insbesondere wegen ihres Störpotenzials unzulässig sind, erscheint aufgrund der nahen Wohngebiete weder möglich noch wünschenswert. Es soll mit der Neuüberplanung des Gebetes der Gefahr begegnet werden, dass der rechtskräftige Bebauungsplan funktionslos geworden ist und eine ungesteuerte Entwicklung eintritt. Weiter sollte die Gebietsentwicklung gezielt auf ein verträgliches Nebeneinander zwischen Wohnen und Gewerbe ausgelegt und damit der Gewerbestandort dauerhaft gesichert werden. Schließlich sollte das Gebiet angesichts der knappen Flächen im Gemeindegebiet für Gewerbebetriebe als hochwertiges Gewerbegebiet entwickelt werden, welches ohne strukturelle Störungen möglichst den Betrieben der Dienstleistung und dem produzierenden Gewerbe vorbehalten bleibt.

Mit der Begründung von Vorkaufsrechten an den Grundstücken im Geltungsbereich der Satzung, deren Ausübung oder ggf. den Abschluss von Abwendungsvereinbarungen verfolgt die Gemeinde insbesondere das Ziel,

die Änderung der Gebietsart zu fördern, insbesondere im Hinblick auf Bestandsnutzungen, Bestandsgenehmigungen und Entschädigungsfragen,

rechtliche oder tatsächliche Immissionskonflikte durch Bestandsnutzungen und Bestandsgenehmigungen zu vermindern,

Zwischennutzungen, die der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung zuwiderlaufen, zu unterbinden oder zeitlich zu begrenzen,

die Bebauung und Nutzung von Baugrundstücken gemäß den Vorgaben der künftigen Planung unter Berücksichtigung der Belange der der Wirtschaft abzusichern

und die Bodenpreise zu dämpfen.