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Germaringer Gemeindeblatt
Ausgabe 14/2026
Amtliche Nachrichten
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Satzungsbeschluss und Rechtskraft

Gemeinde Germaringen

 

Einbeziehungssatzung „Untergermaringen Süd“, Untergermaringen

Der Gemeinderat hat am 23.06. 2026 in öffentlicher Sitzung die Einbeziehungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB „Untergermaringen Süd“, OT Untergermaringen als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Einbeziehungssatzung in Kraft.

Jedermann kann die Einbeziehungssatzung mit der Begründung und den Ausführungen zum Naturschutz und der Eingriffsregelung beim der Gemeinde Germaringen, Bauamt, Westendorfer Straße 4a, 87656 Germaringen während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und Dienstag und Donnerstag 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr) und nach telefonischer Terminvereinbarung auch außerhalb dieser Zeiten, einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Die den Festsetzungen der Einbeziehungssatzung zugrundeliegenden, nicht öffentlich zugänglichen Vorschriften und Regelwerke können ebenso bei der Gemeinde Germaringen während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Einbeziehungssatzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Germaringen, den, 24.06.2026

Georg Reisach
Zweiter Bürgermeister