Titel Logo
Germaringer Gemeindeblatt
Ausgabe 19/2025
Aus dem Gemeinderat
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Aus dem Gemeinderat

Im Rahmen der Gemeinderatssitzung vom 09.09.2025 wurden die neuen Feldgeschworenen in der Gemeinde Germaringen vereidigt. Bgm. Bucher freut sich, dass sich aus allen Ortsteilen hierzu ehrenamtliche Personen zur Verfügung stellen. Von links: Bgm. Helmut Bucher, Florian Kirchmaier, Andreas Dopfer, Bernhard Roth sowie Frau Sophia Bartenschlager vom Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung aus Marktoberdorf

Bürgermeister Helmut Bucher begrüßt die Anwesenden.

1. Feldgeschworenenvereidigung

In der Vergangenheit sind Mitarbeiter auf eigenen Wunsch als Feldgeschworene ausgeschieden. Deshalb wurden neue Feldgeschworene, die ein Wissen und einen Bezug zum Wohnort/Ortsteil haben gesucht. Für deren formelle Vereidigung ist Frau Bartenschlager vom Vermessungsamt Marktoberdorf anwesend. Sie erläutert kurz das Feldgeschworenenwesen dahingehend, dass es sich um einen ehrenamtlichen „Hüter der Grenzen“ handelt, der für die Abmarkung, Überwachung und Sicherung von Grundstücksgrenzen zuständig ist. Zu den Aufgaben gehört die Unterstützung der Vermessungsämter zur Wiederherstellung und Instandsetzung von Grenzzeichen. Frau Bartenschlager bedankt sich bereits jetzt für die Bereitschaft bei den drei neuen Feldgeschworenen und bittet Bürgermeister Bucher die Vereidigung zu übernehmen. Er erläutert gemäß Feldgeschworenenordnung FO § 5, dass um die Verpflichtung der Feldgeschworenen gemäß Art. 13 Abs. 2 AbmG in Eidesform durchzuführen, die Eidesformel gesprochen wird. Florian Kirchmaier aus Ketterschwang, Andreas Dopfer aus Obergermaringen und Bernhard Roth aus Untergermaringen geben daraufhin die Eidesformel wieder. Auch BGM Bucher bedankt sich bei den Personen für ihre Bereitschaft zu diesem Ehrenamt.

2. Bauantrag: Ersatzbau Wohnhaus, Kirchplatz 5, Fl.Nr. 24 Gemarkung Untergermaringen

Das Bauvorhaben befindet sich im Bereich des im Zusammenhang bebauten Innenbereichs nach § 34 BauGB. Der Bauantrag wurde vollständig beim Landratsamt digital eingereicht, eine Absprache im Vorfeld mit der Gemeindeverwaltung hat stattgefunden. Der Ersatzbau wird notwendig, weil das bestehende Gebäude nur mit extrem hohen Kosten zu Wohnzwecken hergerichtet werden könnte.

Der Gemeinderat stimmt dem Ersatzbau zu.

3. Berufung eines Wahlleiters und Stellvertretung für die Kommunalwahl am 08.03.2026

Die nächsten Kommunalwahlen finden in Bayern am 08. März 2026 statt.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) ist die Berufung einer Wahlleitung und einer Stellvertretung für die Gemeindewahlen erforderlich. Berufen durch den Gemeinderat werden können für das Amt der Wahlleitung der erste Bürgermeister, weitere Bürgermeister, die weiteren Stellvertreter, ein sonstiges Gemeinderatsmitglied oder eine Person aus dem Kreis der gemeindlichen Bediensteten. Zur Wahlleitung für die Gemeindewahlen oder zu deren Stellvertretung kann nicht berufen werden, wer bei dieser Wahl mit seinem Einverständnis als sich bewerbende Person aufgestellt worden ist, für diese Wahlen eine Aufstellungsversammlung geleitet hat oder bei diesen Wahlen beauftragte Person für den Wahlvorschlag oder deren Stellvertretung ist.

Der Gemeinderat beruft Herrn Christoph Echter zum Gemeindewahlleiter für die Kommunalwahl 2026.

Herr Martin Kaufmann wird für die Kommunalwahl 2026 zum stellvertretenden Gemeindewahlleiter berufen.

4. 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 „Ziegelstadel-1“ im Bereich der Fl.Nrn. 215, 215/1 und 215/2 Gemarkung Obergermaringen

a) Vorstellung und Billigung des Vorentwurfes mit Stand vom 21.03.2025

Der Gemeinderat billigt den vom Planungsbüro DAURER + HASSE erarbeiteten Vorentwurfsstand (Planzeichnung und Festsetzungen durch Text mit Begründung in der Fassung vom 21.03.2025).

b) Verfahrensbeschluss zur (frühzeitigen) Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie gleichzeitige Beteiligung und Anhörung der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

Der Gemeinderat beschließt für die 1. Änderung des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie die gleichzeitige Beteiligung und Anhörung der Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB. Dieser Verfahrensschritt wird im Auftrag der Gemeinde vom Planungsbüro DAURER + HASSE in Zusammenarbeit mit der Verwaltung durchgeführt.