BGM Helmut Bucher begrüßt die Anwesenden.
1. Formlose Voranfrage: Errichten einer Dachgaube mit Balkon, Hauptstraße 7, Fl.Nr. 65/6
Gemarkung Obergermaringen
Da die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht eingehalten werden, ist für die Errichtung der geplanten Dachgaube mit Balkon ein Bauantrag erforderlich.
Vom Bebauungsplan wird in folgenden Punkten abgewichen:
| - | Überschreitung von 1/3 der Gebäudelänge um 0,57 Meter |
| - | Überschreitung der Höhe von Traufe Hauptdach zur Gaube um ca. 1,90 Meter |
| - | Überschreitung des Abstands zur Gebäudekante um 0,20 Meter bzw. 0,40 Meter |
Das Gremium ist mit dem Vorhaben, basierend auf den vorgelegten Planentwürfen, einverstanden. Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens wird in Aussicht gestellt.
2. Jahresrechnung 2021
a) Bericht der örtlichen Rechnungsprüfung
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat am 12.10.2022 die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2021 geprüft. Ausschussvorsitzende Elke Metschar trägt den Prüfungsbericht vor. Wesentliche Inhalte aus dem Bericht: Feststellung diverser Überschreitungen von Ausgabeansätzen, die teilweise noch der Genehmigung des Gemeinderats bedürfen. Die richtige Ausführung der vom Gemeinderat gefassten Beschlüsse wird bestätigt. Die Umsetzung einiger Beschlüsse könne teilweise jedoch schneller erfolgen.
b) Feststellung der Jahresrechnung
Der Gemeinderat nimmt den Bericht über die örtliche Rechnungsprüfung zur Kenntnis, genehmigt die Jahresrechnung 2021 und stellt diese durch Beschluss fest.
c) Entlastung
Nach der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung 2021 hat der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung über die Entlastung zu beschließen. Entlastet wird der 1. Bürgermeister als zuständiger und verantwortlicher Leiter der Verwaltung der Gemeinde Germaringen. Die Jahresrechnung 2021 wurde durch den Rechnungsprüfungsausschuss örtlich geprüft und durch den Gemeinderat mit vorhergehendem Beschluss festgestellt. Unaufgeklärte Unstimmigkeiten liegen nicht vor. Der 1. Bürgermeister nimmt aufgrund persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teil. Der Gemeinderat beschließt, gem. Art. 102 Abs. 3 GO zu der Jahresrechnung 2021 uneingeschränkt die Entlastung zu erteilen.