| 1. | Bauangelegenheit: |
| a) | Anbau von Außenliegeboxen an einen bestehenden Milchviehstall, Beckstettener Straße 10, Fl.-Nr. 414 Gemarkung Ketterschwang |
Bürgermeister Bucher stellt die Lage und den Umfang der geplanten Maßnahme, den geplanten Anbau von Außenliegeboxen an einen bestehenden Milchviehstall, vor. Durch den angedachten Anbau soll der Tierbestand nicht aufgestockt werden. Ziel ist es nur das Tierwohl zu verbessern. Zu dem eingegangenen Bauantrag gibt es eine Historie. Da der Bauantrag vorab mit der Gemeinde und dem Landratsamt bezüglich Immissionsschutz und Brandschutz abgestimmt wurde, sind die Parameter bekannt. Vom Landratsamt wurde ein Immissionsgutachten gefordert. Dieses wurde von der Fa. IFU GmbH erstellt. Das Gutachten fiel positiv zum geplanten Anbau aus. Herr Bucher führt das Immissionsgutachten noch etwas aus und schildert, dass der Bauherr das Vorhaben nach Möglichkeit noch dieses Jahr verwirklichen möchte. Alle Unterlagen für eine schnelle Genehmigung sind vorhanden. Die Nachbarunterschriften liegen alle vor. Brandschutztechnisch gibt es von Seiten des Landratsamtes keine Bedenken. Die Anwesenden stimmen dem Bauantrag zu.
b) | Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Pfarrgarten 3, Fl.-Nr. 4/6 Gemarkung Ketterschwang |
Der Bauantrag wurde im Genehmigungsfreistellungsverfahren eingereicht. Es gibt nach Prüfung durch die Verwaltung mehrere Punkte, warum der Antrag nicht im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt bzw. genehmigt werden kann. In den Bauantragsunterlagen ist die Realisierung eines sogenannten Schaugiebels nicht berücksichtigt, was im Bebauungsplan allerdings vorgeschrieben wird. Im Bebauungsplan ist die Giebelseite festgelegt, wo der Schaugiebel errichtet werden soll. Im beantragten Neubau ist das die Südansicht zur Straße Pfarrgarten. Ein weiterer Punkt ist eine Abweichung zu der im Bebauungsplan festgelegten Dachneigung. Im Bebauungsplan festgelegt ist eine zulässige Dachneigung zwischen 24-40°. Der eingereichte Antrag stellt eine Dachneigung von 22° dar. Somit ist auch dieser Punkt außerhalb der Festlegungen und lässt eine Genehmigung im Freistellungsverfahren nicht zu. Größter Kritikpunkt ist die Bezeichnung des Bauantrages. Es wird ein Neubau eines Einfamilienhauses beantragt. Im Keller ist auf den Plänen eindeutig eine weitere Wohneinheit zu erkennen. Durch die zwei Wohneinheiten werden die geforderten Stellplätze nicht in ausreichender Anzahl nachgewiesen. Die Kriterien für eine Genehmigung im sogenannten Freistellungsverfahren sind nicht gegeben, weswegen sich das Gremium gegen diesen Bauantrag ausspricht.
| c) | Umbau und Aufstockung eines bestehenden Wohnhauses sowie Neubau einer Garage, Peter-Dörfler-Straße 24, Fl.-Nr. 48 Gemarkung Untergermaringen |
Der Bauantrag Peter-Dörfler-Str. war bereits am 11.07.2023 Gegenstand der Bauausschuss-Sitzung. Bei dieser Sitzung wurde der Antrag zurückgestellt. Die Begründung lautete, dass der Gemeinderat der Ansicht sei, die Höhendifferenz zwischen First und Ansetzpunkt der Gaube müsse mindestens 50 cm betragen. Diese Forderung wurde mit dem Landratsamt und durch Recherche in der Bayerischen Bauordnung noch abgeklärt. Weder das Landratsamt noch die Bayerische Bauordnung sehen einen verpflichtenden Höhenunterschied vor. Bürgermeister Bucher berichtet aus einem Austausch mit dem Architekten des Antragstellers. Dieser mochte zu diesem Zeitpunkt keine Änderung am Plan mehr vornehmen. Eine Änderung der Planung mit Realisierung der besagten 50 Zentimeter Differenz von First zu Ansatz der Gaube wären möglich, allerdings wirkt das Dach der Gaube dann wie ein Flachdach und wäre zudem handwerklich schwierig umzusetzen. Von Seiten des Gemeinderats wird beurteilt, welche Version die vertretbarere Lösung darstellt. Hans Jürgen Blösch erklärt aus technischer Sicht, dass die Variante 1 mit einem geringen Abstand die bessere Alternative sei. Herr Blösch würde die Gaube auch so hoch ansetzen, dass zumindest eine Dachplattenreihe unter dem First eingelegt werden kann. Gemeinderat Ulrich Kreuter bestätigt diesen Sachverhalt und führt zudem aus, dass der Höhenabstand in keinem Gesetz verankert ist. Herr Reisach gibt noch zu Wort, das bis zum jetzigen Zeitpunkt davon ausgegangen wurde, dass es ein Gesetz bezüglich der Höhendifferenz gibt. Da das aber nicht der Fall ist, kann der Gemeinderat den beantragten Bauantrag nicht ablehnen. Herr Bucher erörtert noch beim Bauherrn die aktuelle die Stellplatzsituation. Alle geforderten 8 Stellplätze werden auf dem Grundstück nachgewiesen. Dem Vorschlag zur Abstimmung Variante 1, das ist der ursprünglich eingereichte Bauantrag vom 01.06.2023 mit 0,36 cm Abstand First zu Gaube, wird zugestimmt. Die 2. Variante kommt nicht zum Tragen und wird nicht als Tektur eingereicht.