2. BGM Georg Reisach begrüßt die Anwesenden.
1. Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen:
a) Am Riederloh – eingeschränktes Halteverbot
In Zusammenhang mit den Vorkommnissen zum Thema „Schrottautos“ entlang der Straße Am Riederloh wird vorgeschlagen, von der Gemarkungsgrenze bis zur Einmündung in den Reifträgerweg ein eingeschränktes Halteverbot mit dem Zusatz „3 Stunden frei“ einzurichten.
Hr. Horend von der PI Kaufbeuren erläutert dem Gremium nochmals die Gedanken zu diesem Vorschlag. Dem Problem „Schrottautos“ könne mit diesem Halteverbot zwar nicht entgegengewirkt werden, wohl jedoch dem längerfristigen Abstellen zugelassener Fahrzeuge. Problemschwerpunkt war laut Hr. Horend bislang der Bereich von der Gemarkungsgrenze bis zum Eingang Waldstadion. Mit dem Zusatz „3 Stunden frei“ soll der Stadionbesuch ermöglicht werden. Bezüglich parkender Autos von Stadionbesuchern gab es bislang auch keinerlei Probleme. Da eine entsprechende Beschilderung nur für die Fahrbahn gilt, sollte auch der Zusatz „auch auf dem Seitenstreifen“ angebracht werden. Ob die Gemeinde ein eingeschränktes Halteverbot auch in anderen Bereichen der Straße Am Riederloh einrichten möchte, liegt in deren Ermessen.
Beschluss: Der Gemeinderat beschließt am nördlichen Fahrbahnrand der Fl.Nr. 1637/16 zwischen der Gemarkungsgrenze und dem Eingang Waldstadion ein eingeschränktes Halteverbot mit den Zusätzen „3 Stunden frei“ und „auch auf dem Seitenstreifen“ einzurichten.
b) Georgibergstraße – Verbot für Kraftfahrzeuge
In seiner Sitzung vom 23.07.2024 bat der Gemeinderat die Verwaltung zu prüfen, warum der Abschnitt der Georgibergstr. (Nr. 25-31) eine Anliegerstraße ist. Ebenso sollte die Widmung der Straße überprüft werden. Der Sachverhalt stellt sich nach Prüfung der vorhandenen Aktenlage wie folgt dar:
Im aktuellen Straßenbestandsverzeichnis der Gemeinde Germaringen ist die Georgibergstraße vom Anfangspunkt an der Kreisstraße OAL 15 bis zum Endpunkt zwischen der Georgibergstraße 31 und der Mündung Waldstraße bei Hausnummer 11 als Ortsstraße gem. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG gewidmet. Widmungsbeschränkungen sind im Bestandsverzeichnis nicht eingetragen. Folglich hat der Teilbereich der Georgibergstraße zwischen dem Kreuzungsbereich An der Halde/ Georgibergstraße und dem Anwesen Georgibergstraße 31 keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Befahrbarkeit mit Kraftfahrzeugen. Warum das derzeit angebrachte Verkehrszeichen 260 mit Zusatz „Anlieger frei“ in diesem Kreuzungsbereich angebracht wurde, ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Der weitere Verlauf der Georgibergstraße, beginnend zwischen der Georgibergstraße 31 und der Mündung Waldstraße bei Hausnummer 11 und endend beim Kirchvorplatz Fl.Nr. 126, ist im Gegensatz zum vorbeschriebenen Abschnitt als beschränkt-öffentlicher Weg (Art. 53 Nr. 2 BayStrWG) mit der Beschränkung „Anlieger frei“ gewidmet. Das am Kirchvorplatz angebrachte Verkehrszeichen 260 in Fahrtrichtung Süden entspricht somit im Wesentlichen der Widmung. Nur der Zusatz „Anlieger frei“ fehlt. Am Beginn des Weges in Fahrtrichtung Norden sind hingegen keine Verkehrszeichen angebracht, womit eine ungeregelte Zufahrt auf den beschränkt-öffentlichen Weg über die Waldstraße möglich ist.
Die künftige Beschilderung wurde bei einem Ortstermin am 18.09.2024 zusammen mit der PI Buchloe besprochen. Im Bereich der Georgibergstraße zwischen dem Kreuzungsbereich An der Halde/ Georgibergstraße und dem Anwesen Georgibergstraße 31 gilt künftig somit der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme. Die Anbringung von Parkverboten ist nicht notwendig, da bei einer Straßenbreite von 3,70m bis 3,90m und einem parkenden KFZ oder LKW die Mindestdurchfahrbreite von 3,00m nicht gegeben ist.
Beschluss: Das Verkehrszeichen 260 mit Zusatz „Anlieger frei“ im Kreuzungsbereich An der Halde/Georgibergstraße wird entfernt. Am Beginn des beschränkt-öffentlichen Weges in Richtung Norden wird die Zufahrt durch Anbringung von Verkehrszeichen 260 mit Zusatzschild „Anlieger frei“ beschränkt. Am Beginn des beschränkt-öffentlichen Weges in Richtung Süden wird noch das Zusatzschild „Anlieger frei“ angebracht.
2. Vorlage der Jahresrechnung 2023
Gemäß Art. 102 Abs. 2 GO ist die Jahresrechnung dem Gemeinderat nach ihrer Erstellung vorzulegen. Die Vorlage soll dem Gemeinderat die Möglichkeit geben, vom Ergebnis des von der Verwaltung erstellten Jahresabschlusses Kenntnis zu erlangen. Der Gemeinderat nimmt vom Ergebnis des Jahresabschlusses Kenntnis. Gemäß Art. 103 Abs. 1 GO ist die Jahresrechnung vom Gemeinderat oder einem Rechnungsprüfungsausschuss zu prüfen (örtliche Rechnungsprüfung). Mit Beschluss vom 05.05.2020 hat der Gemeinderat einen Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus den Mitgliedern Elke Metschar, Anja Schleich und Robert Wahmhoff bestellt.
Beschluss: Der Gemeinderat beschließt, die Jahresrechnung 2023 dem Rechnungsprüfungsausschuss zur örtlichen Rechnungsprüfung zu überweisen.