Titel Logo
Germaringer Gemeindeblatt
Ausgabe 24/2025
Amtliche Nachrichten
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Im Winter ist Räumen und Streuen erste Bürgerpflicht

Nachlässigkeit kann teuer kommen

Die Zeit der winterlichen Glätte ist wieder da. Alle Hauseigentümer sind verpflichtet, ihrer Räum- und Streupflicht nachzukommen. Nachlässigkeit kann sich bitter rächen. Rutscht ein Fußgänger auf eis- oder schneeglattem Weg vor dem Haus aus und bricht sich dabei eine Hand oder einen Fuß, kann das den Streupflichtigen viel Geld kosten. Auf die eigene Haftpflichtversicherung kann sich dabei nicht verlassen werden, denn bei grober Pflichtverletzung fällt auch der Versicherungsschutz weg.

Der Umfang der Räum- und Streupflicht richtet sich nach den Umständen: Es kommt auf die örtlichen Verhältnisse an, auf die Art und Wichtigkeit des Weges, auf die Stärke des Fußgängerverkehrs, aber auch auf die Zumutbarkeit für den Streupflichtigen. Bei dichtem Schneetreiben ist es zunächst zwecklos, zu streuen oder zu räumen. In der Regel räumt und streut man also eine angemessene Zeit nach dem Schneefall. Hierbei ist vor allem darauf zu achten, evtl. vorhandene Hydranten freizuhalten, um sicherzustellen, dass diese im Notfall zugänglich sind.

Bei leichteren, von längeren Pausen unterbrochenen Schneefällen ist von Zeit zu Zeit mit grobem Streumittel nachzustreuen. Bei Glätte kann sofortiges Streuen, bei starkem Glatteis auch mehrmaliges und ausgiebiges Nachstreuen geboten sein – nur bei überfrierender Nässe ist Streuen unzumutbar, weil dann wegen der laufend neuen Glatteisbildung für die Fußgänger sowieso keine nennenswerte Sicherheit zu erreichen wäre.

Ein Fußweg muss nicht stets auf die Gesamtbreite gestreut, ein ausreichender (ein bis eineinhalb Meter breiter) „Laufpfad für sich begegnende Fußgänger im Mittelbereich“ muss aber sichergestellt werden. Auf belebte Bereiche (etwa Haltestellen, Fußgängerüberwege oder Zugänge zu Parkplätzen) ist besonders zu achten.

Grundsätzlich besteht die Streupflicht nur tagsüber. Davon gibt es aber Ausnahmen, nach den örtlichen Gegebenheiten und den Vorschriften in Gemeindesatzungen. Frühaufsteher können normalerweise nicht damit rechnen, dass schon vor 7 Uhr, abendliche Heimkehrer nicht damit, dass nach 20 Uhr auf Gehwegen geräumt und gestreut wird. Herrscht auf einem Gehweg noch zu später Abendstunde lebhafter Fußgängerverkehr, so muss aber gestreut werden. Als Faustregel gilt, dass Wege zumindest zu Zeiten des Hauptberufsverkehrs in verkehrssicherem Zustand sein müssen.

Überträgt der Hauseigentümer die Streupflicht auf seine Mieter oder auf Hausmeister, ist er nicht ohne weiteres von der Haftung frei, wenn ein Fußgänger zu Schaden kommt: Er muss seine Helfer sorgfältig aussuchen, gründlich über das Streuen unterrichten und vor allem (mit Stichproben) überwachen, ob sie die übertragene Räum- und Streupflicht ernst genug nehmen.