Nach Art. 37 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) ist die Haltung gefährlicher Tiere einer wildlebenden Art genehmigungspflichtig.
Wildlebende Tiere sind alle Arten, die normalerweise nicht in der Obhut des Menschen gehalten werden. Gefährlich sind sie, wenn sie aufgrund ihrer Veranlagung oder Verhaltensweisen Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz bedeuten können – unabhängig davon, ob ein konkretes Tier „gutmütig“ erscheint. Beispiele hierfür sind z. B.:
| • | große Raubtiere wie Löwen, Tiger, Bären |
| • | große oder giftige Schlangen |
| • | giftige Spinnen, Skorpione und ähnliche Wirbellose |
Eine erlaubnispflichtige Haltung ohne vorherige Anzeige und Genehmigung ist nicht zulässig. Wer dennoch ein solches Tier ohne Erlaubnis hält oder Auflagen der Erlaubnis nicht erfüllt, kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 € belegt werden.
Wesentliche Hinweise zur Anzeige:
Wer muss anzeigen?
Jede Person, die ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art besitzt oder halten möchte.
Wo anzeigen?
Bei der Gemeindeverwaltung Germaringen, Abteilung Sicherheit/Ordnung.
Erlaubniserteilung
Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind – z. B. zuverlässige Haltung, berechtigtes Interesse und Gefahrenabwehr.