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Germaringer Gemeindeblatt
Ausgabe 5/2026
Aus dem Gemeinderat
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Aus dem Gemeinderat

Gemeinderatssitzung vom 24.02.2026

Bgm. Helmut Bucher begrüßt die Anwesenden.

1. „Bauturbo“: Anwendung des § 246e BauGB in der Gemeinde (Beschleunigtes Baugenehmigungsverfahren)

1.Bgm. Bucher informiert über den §246e BauGB umgangssprachlich „Bauturbo“ genannt. Der Bauturbo soll zur Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens für Wohnbauten dienen und ist bis zum 31.12.2030 befristet. 1.Bgm. Bucher erklärt die Voraussetzungen für die Anwendung und die Möglichkeiten und Konsequenzen, die sich für die Gemeinde ergeben. Die Gemeinde Utting hat durch Gemeinderatsbeschluss beschlossen, den Bauturbo nicht anzuwenden. Die Stadt Buchloe hat die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens für ein aktuelles Einzelvorhaben (Aufstockung eines ganzen Stockwerks eines Mehrfamilienhauseses) aktuell abgelehnt. Sicherlich gibt es noch in einigen Bereichen Klärungsbedarf, andererseits kann es tatsächlich im Einzelfall sinnvoll sein, den Bauturbo anzuwenden. Der Vorhabenträger hat keinen Anspruch auf gemeindliche Zustimmung zum Verfahren. Die untere Bauaufsichtsbehörde kann eine verweigerte Zustimmung der Gemeinde nicht ersetzen. Der Vorhabenträger muss das Verfahren über das Landratsamt beantragen und die Gemeinde wird in der Folge um Zustimmung zur Durchführung aufgefordert. Dem Vorhabenträger muss aber klar sein, dass er alle öffentlich-rechtlichen Anforderungen einhalten und dass sein Grundstück baurechtlich erschlossen sein muss. Juristische Experten empfehlen den Gemeinden einen Grundsatzbeschluss zur Anwendung des Verfahrens nach §246e zu treffen.

Der Gemeinderat erlässt folgenden Beschluss:

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Aus Sicht der Gemeinde stellt der Einsatz des sog. Bauturbos im Einzelfall ein zielführendes Instrument zur beschleunigten Schaffung von Wohnraum dar.

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Der Gemeinde ist eine verträgliche Verdichtung wichtig. Eine Verdichtung von Wohnraum sollte primär im Innenbereich erfolgen.

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Der Einsatz des Bauturbos sollte im Einzelfall auf unbebauten Flächen erfolgen, die an bereits bebaute Flächen angrenzen und hinsichtlich Immissionen kein Konfliktpotential erwarten lassen.

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Sehr wichtig ist der Gemeinde, dass die Erschließung mit Versorgungsleitungen, Straße, Zufahrt gesichert ist, mitunter auch mit Eintragung von Dienstbarkeiten.

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Der Gemeinderat wird unter Berücksichtigung aller Aspekte den sog. Bauturbo nur im Einzelfall bei gezielten Vorhaben einsetzen bzw. einem Vorhaben unter Anwendung des Bauturbos nur im Einzelfall zustimmen.

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Im Rahmen der Vereinbarungen sollte auch eine klare Bauverpflichtung mit dem Vorhabenträger vereinbart werden. Dies ist mit sog. Städtebaulichen Verträgen möglich.

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Die Gemeinde wird Bauvorhaben, die ohne vorherige Abstimmung mit der Bauverwaltung eingereicht werden, grundsätzlich keine Zustimmung erteilen. Entsprechende Vorhaben sind vorab mit der Gemeinde abzustimmen.

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Die Gemeinde behält sich vor, bei neuen Erkenntnissen und Erfahrungswerten zu beschließen, den Bauturbo nicht mehr anzuwenden bzw. Änderungen in der Anwendung zu beraten und zu beschließen.

2. Bauangelegenheiten:

a) Abbruch und Neuerrichtung eines Anbaus an ein Einfamilienhaus mit Carport, Wiesenstraße 2, Fl.Nr. 300 Gemarkung Obergermaringen

Helmut Bucher erklärt an Hand von Luftbildern und Plänen das Bauvorhaben. Der Abbruch der Garage und Neubau des Anbaus ist unproblematisch. Ein Problem stellt der Carport dar. Dieser ist bisher nicht genehmigt, steht zu nahe an der Wiesenstraße, überragt mit der halben Baukörpertiefe die Grenze des Baufensters und ist nur direkt von der Wiesenstraße befahrbar. Durch die Hecke auf dem Nachbargrundstück und die Sichtschutzzäune ist die Sicht aus dem Carport auf die Wiesenstraße stark eingeschränkt. Wenn rückwärts aus dem Carport ausgeparkt wird entsteht wegen der Sichtbehinderung eine Verkehrsgefährdung. Mit der Zustimmung zum Bauantrag würde der Carport in der jetzigen Form auch genehmigt. Das Landratsamt hat mitgeteilt, dass dem Bauvorhaben die gemeindliche Zustimmung erteilt werden könne, aber der Carport explizit durch einen entsprechenden Vermerk von der Zustimmung ausgenommen werden kann. Aus der Diskussion ergibt sich, dass dem Anbau durchaus zugestimmt werden könnte. Die Problematik mit dem Carport sollte mit dem Antragsteller aber vorab geklärt werden. Bis zur Klärung wird der Bauantrag zurückgestellt.

b) Neubau Containerbüro, Ernteweg 3, Fl.Nr. 843/10 Gemarkung Obergermaringen

1.Bgm. Bucher zeigt die Planung und Bilder der Bürocontainer. Alle Erfordernisse für eine Genehmigung liegen vor. Es gibt keinerlei Einwände von Seiten des Gremiums.

c) Sanierung eines Einfamilienhauses mit Wohnflächenerweiterung / Einbau einer Gaube,

Lärchenweg 6, Fl.Nr. 948/2 Gemarkung Obergermaringen

1.Bgm. Bucher zeigt Bilder des Hauses im jetzt aktuellen Zustand und zeigt dann die Ansichten und Grundrisse, wie das Haus nach der Sanierung aussehen soll. Außerdem zeigt er Bilder von Häusern, bei welchen vergleichbare Gauben und Carports in der Vergangenheit genehmigt wurden.

Die Sanierung verbessert optisch das Haus und der für die Familie notwendige Wohnraum kann durch den Umbau geschaffen werden.

d) Neubau eines Einfamilienhauses mit innenliegender Doppelgarage, Bahnhofstraße, Fl.Nr. 409/2 Gemarkung Untergermaringen

Bei diesem Bauvorhaben wird zum ersten Mal ein Verfahren nach §246e „Bauturbo“ beantragt. 1.Bgm. Bucher erläutert kurz die Vorgeschichte zu diesem Bauvorhaben. Der Gemeinderat hat sich mit der Bebauung dieser Fl. Nr. schon in mehreren Sitzungen, zuletzt in Sitzung am 02.12.2025 beschäftigt. Im damaligen Beschluss wurde eine Zustimmung zum Verfahren nach §246e in Aussicht gestellt. Die jetzt vorliegende Planung ist gegenüber der Planung vom Dezember 2025 deutlich verbessert. Die Fachbehörden Staatliches Bauamt für die Straße und technisches Bauamt für den Immissionsschutz wurden bereits eingebunden und haben ihre Stellungnahmen zum Bauvorhaben abgegeben. Da das Bauvorhaben alle Vorgaben aus diesen Stellungnahmen einhält und die Besprechungen mit der Gemeinde stattgefunden haben erteilt das Gremium die Zustimmung zur Vorgehensweise, dass Bauvorhaben im Verfahren nach §246e zu behandeln, sowie die Zustimmung zum gemeindlichen Einvernehmen.