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Germaringer Gemeindeblatt
Ausgabe 7/2023
Amtliche Nachrichten
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Satzung über die Benutzung der öffentlichen Kinderspiel- und Sportplätze

der Gemeinde Germaringen vom 29.03.2023

(Kinderspielplatzsatzung)

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Germaringen folgende Satzung:

§ 1

Gegenstand der Satzung; Öffentliche Einrichtung

(1)

Die Gemeinde Germaringen stellt Kinderspielplätze und Sportplätze als öffentliche Einrichtung zur Verfügung, deren Benutzung der Entfaltung der Kinder und Jugendlichen, der Befriedigung der Spiel- und Bewegungsbedürfnisse sowie der Einübung sozialen Verhaltens dienen.

(2)

Die nachfolgenden Regelungen gelten für die öffentlichen Kinderspielplätze und öffentlichen Sportplätze der Gemeinde Germaringen, nach dem Verzeichnis in der Anlage. Dieses Verzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.

(3)

Vereinsaktivitäten des SVO Germaringen sowie dem Schulsport der Grund- und Mittelschule Germaringen ist bei der Nutzung von Sportplätzen Vorrang zu gewähren. Außerdem sind Vereinsaktivitäten des SVO Germaringen sowie der Schulsport von der Satzung generell ausgenommen.

§ 2

Benutzungsrecht

(1)

Die Benutzung der öffentlichen Kinderspielplätze ist allen Kindern im Alter bis zu 12 Jahren, die öffentlichen Sportplätze sind allen Kindern und Jugendlichen bis zu 17 Jahren gestattet. Dabei ist gegenseitige Rücksichtnahme erforderlich; insbesondere haben ältere Benutzer auf jüngere Rücksicht zu nehmen. Erwachsene und ältere Jugendliche haben als Aufsichtspersonen spielender Kinder Zutritt zu den genannten Anlagen.

(2)

Kleinkindern ist der Besuch nur in Begleitung einer geeigneten Aufsichtsperson gestattet.

(3)

Der Umfang des Benutzungsrechts richtet sich nach den jeweils örtlichen Verhältnissen. Ein Anspruch auf Ersatz für außer Betrieb gesetzte Spielgeräte besteht nicht.

(4)

Bei extremen Witterungseinflüssen, insbesondere durch Schnee und Glatteis sowie für die Dauer von Reinigungs-, Mäh- bzw. Reparaturarbeiten können einzelne Kinderspiel- und Sportplätze ganz oder teilweise geschlossen werden. Die vorübergehende Schließung von Kinderspiel- und Sportplätzen wird auf den Plätzen durch Aushang verfügt. Absehbare längere Schließungen können zusätzlich öffentlich bekannt gegeben werden.

§ 3

Öffnungszeiten

(1)

Die Kinderspiel- und Sportplätze sind täglich von 7:00 Uhr bis 21:00 Uhr geöffnet. Die Öffnungszeiten werden ergänzend durch Anschlag am jeweiligen Kinderspiel- und Sportplatz bekannt gemacht.

(2)

Die Besucher haben die genannten Plätze rechtzeitig vor Beendigung der Öffnungszeiten zu verlassen.

(3)

Zur Entlastung der Nachbarschaft ist das DFB-Spielfeld am Sportpark während der bayerischen Sommerferien sonntags geschlossen, wenn kein SVO-Spielbetrieb ist.

§ 4

Verhalten auf den Kinderspiel- und Sportplätzen

(1)

Alle Benutzer haben sich auf den Kinderspiel- und Sportplätzen so zu verhalten, dass Störungen und Belästigungen anderer möglichst vermieden werden, die Einrichtungen nicht beschädigt oder verunreinigt werden und ein ordnungsgemäßer Betrieb der Plätze gewährleistet ist.

(2)

Insbesondere ist bei der Nutzung untersagt:

1.

der Genuss alkoholischer Getränke und das Rauchen;

2.

das Mitbringen von Tieren mit Ausnahme von § 5;

3.

das Zelten, Aufstellen von Wohnwagen und Nächtigen;

4.

das Errichten von offenen Feuerstellen außerhalb ausgewiesener Grillplätze;

5.

die Verwendung von Musikgeräten oder Instrumenten in störender Lautstärke;

6.

das unbefugte Errichten, Aufstellen oder Anbringen von Gegenständen, insbesondere Werbeeinrichtungen und Plakaten;

7.

der Verkauf von Waren aller Art einschließlich der Abgabe von Speisen und Getränken;

8.

der Gebrauch von Schieß-, Wurf- und Schleudergeräten;

9.

das Befahren der Kinderspiel- und Sportplätze außer mit Kinderwagen, Kinderfahrzeugen und Rollstühlen.

§ 5

Mitführen von Hunden

(1)

Wer auf Kinderspielplätzen oder auf dem Gelände der Sportplätze Hunde mitführt, hat dies so zu tun, dass andere Benutzer nicht gefährdet, geschädigt oder belästigt werden. Hunde dürfen nur an einer kurzen, reißfesten Leine mit einer maximalen Länge von 1,5 Metern mitgeführt werden. Die Person, die den Hund führt, muss jederzeit in der Lage sein, das Tier zu beherrschen.

(2)

Es ist verboten, Kinderspiel- und Sportplätze durch Hunde verunreinigen zu lassen. Ein Hundehalter bzw. -führer, der entgegen dem Verbot des Satzes 1 einen Platz verunreinigen lässt, ist verpflichtet, den Hundekot umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

§ 6

Haftung

(1)

Die Benutzung der Kinderspiel- und Sportplätze geschieht grundsätzlich auf eigene Gefahr der Benutzer bzw. von deren Erziehungsberechtigten, die die gebotene Achtsamkeit und Sorgfalt anzuwenden und insbesondere entsprechende Hinweise der Gemeinde Germaringen zu beachten haben.

(2)

Die Gemeinde Germaringen haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Kinderspiel- und Sportplätze ergeben, nur dann, wenn einer Person, derer sich die Gemeinde Germaringen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insbesondere haftet die Gemeinde Germaringen nicht für Schäden, die Benutzern durch Dritte zugeführt werden.

§ 7

Anordnungen

Den zur Einhaltung der Vorgaben der §§ 4 und 5 sowie den zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den Kinderspiel- und Sportplätzen ergehenden Anordnungen von Gemeindebediensteten ist von allen Besuchern unverzüglich Folge zu leisten.

§ 8

Platzverweise und Platzverbote

(1)

Wer den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt oder aufgrund dieser Satzung ergangenen Anordnungen zuwiderhandelt, kann von der Gemeinde Germaringen bzw. von einer von ihr beauftragten Aufsichtsperson von Kinderspiel- oder Sportplätzen verwiesen werden.

(2)

Absatz 1 gilt entsprechend für Platzverbote, durch die das Betreten der Kinderspiel- und Sportplätze ganz oder für einen bestimmten Zeitraum untersagt werden kann.

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis 2.500 € belegt werden, wer vorsätzlich

1.

den Bestimmungen über das Verhalten auf den Kinderspiel- und Sportplätzen in § 4 Abs. 1 zuwiderhandelt,

2.

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 alkoholische Getränke zu sich nimmt und raucht;

3.

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Tiere mit Ausnahme von § 5 mitbringt;

4.

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 zeltet, Wohnwagen aufstellt oder nächtigt;

5.

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 offene Feuerstellen errichtet;

6.

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Musikgeräte oder Instrumente in störender Lautstärke verwendet;

7.

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 unbefugt Gegenstände aufstellt;

8.

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Waren verkauft;

9.

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte gebraucht;

10.

entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Kinderspielplätze befährt;

11.

entgegen § 5 Abs. 1 einen Hund nicht an einer reißfesten Leine mit maximal 1,5 Metern Länge führt;

12.

entgegen § 5 Abs. 2 Verunreinigungen durch einen mitgeführten Hund zulässt und den Hundekot nicht umgehend entfernt und ordnungsgemäß entsorgt;

13.

entgegen § 8 einem erlassenen Platzverweis oder -verbot zuwiderhandelt.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Bekanntgabe in Kraft.

Germaringen, den 29.03.2023

Helmut Bucher

Erster Bürgermeister

Anlage

Verzeichnis der öffentlichen Kinderspiel- und Sportplätze der Gemeinde Germaringen

Unter Bezugnahme auf die Satzung über die Benutzung der öffentlichen Kinderspielplätze vom 29.03.2023 unterhält die Gemeinde Germaringen nachfolgende öffentliche Kinderspiel- und Sportplätze:

1.

Kinderspielplatz „Aggensteinstraße“

2.

DFB-Spielfeld am SVO-Fußballplatz

3.

Kinderspielplatz an der Grundschule Obergermaringen

4.

Kinderspielplatz im Ziegelring

5.

Kinderspielplatz „Skaterplatz“ Untergermaringen

6.

Bolzplatz/Sportplatz Untergermaringen

7.

Kinderspielplatz Ketterschwang am Steinrißl