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Germaringer Gemeindeblatt
Ausgabe 7/2023
Nachrichten anderer Stellen und Behörden
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Bayerisches Landesamt für Steuern

Grundsteuerreform in Bayern

Abgabefrist für die Grundsteuererklärung endet am 2. Mai 2023!

Bis 2. Mai 2023 müssen Eigentümerinnen und Eigentümer (Stichtag 1. Januar 2022) von Grundstücken und Betrie­ben der Land- und Forstwirtschaft in Bayern eine Grund­steuererklärung beim zuständigen Finanzamt abgeben.

Bayern hatte als einziges Bundesland die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung um weitere 3 Monate bis zum 30. April 2023 verlängert. Die Frist endet aufgrund des Sonn- und Feiertages mit Ablauf des 2. Mai 2023.

Erfreulicherweise sind bayernweit schon über 5 Millionen Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ihrer Erklärungs­pflicht nachgekommen.

Zögern Sie nicht und reichen auch Sie Ihre Grundsteuer­erklärung fristgerecht ein. Damit können Sie weitere Maßnahmen Ihres Finanzamtes, wie zum Beispiel Erinne­rungsschreiben oder Verspätungszuschläge, vermeiden. Bürgerinnen und Bürger können in Bayern für ihre Ab­gabe frei wählen: ganz einfach digital per ELSTER oder auf Papier. Falls Sie keine Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung haben, dürfen nahe Angehörige oder auch Steuerberater Sie hierbei unterstützen. Diese können das eigene Benutzerkonto bei ELSTER nutzen, um Ihre Erklä­rung zu übermitteln.

Sollten Sie bei der Erklärung Fragen haben oder Unter­stützung benötigen, nehmen Sie gerne die Hilfen der Bay­erischen Steuerverwaltung und das umfangreiche Service­angebot in Anspruch:

  • Ausführliche Informationen und Erklärvideos unter www.grundsteuer.bayern.de
  • Ausfüllanleitungen zu den Grundsteuererklärungsvor­drucken
  • Chatbot auf www.elster.de unter dem Punkt „Wie finde ich Hilfe?“
  • Informations-Hotline: 089 / 30 70 00 77 (Mo.-Do.: 08:00 - 18:00 Uhr, Fr.: 08:00-16:00 Uhr)
  • Kostenloser Online-Zugriff auf Daten aus dem Liegen­schaftskataster über den BayernAtlas-Grundsteuer.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 die bisherige Be­messungsgrundlage für die Grundsteuer für verfassungs­widrig erklärt. Deshalb wurde der Bundesgesetzgeber mit einer Neuregelung der deutschlandweit geltenden Grundsteuer bis 2025 beauftragt. Die Bayerische Staats­regierung konnte auf Bundesebene durchsetzen, dass die Länder künftig diese Aufgabe übernehmen und eigene Grundsteuergesetze erlassen dürfen. Im Zuge dessen hat Bayern bei der Grundsteuer B, insbesondere auch im Sinne einer oftmals angemahnten Entbürokratisierung im Steuerrecht, ein wertunabhängiges, transparentes und nachvollziehbares Flächenmodell gewählt. Im Gegensatz zum Bundesmodell ist eine Neubewertung alle sieben Jah­re daher nicht erforderlich.

Der Steuerverwaltung liegen die für die Berechnung der neuen Bemessungsgrundlage notwendigen Daten zu den Grundstücken bzw. Betrieben der Land- und Forstwirt­schaft nicht, nicht vollständig oder nicht immer in aktuel­ler Fassung vor. Beispielsweise sind „Flurstücke“ aus dem Liegenschaftskataster nicht mit der für die Grundsteuer maßgeblichen „wirtschaftlichen Einheit“ gleichzusetzen. In der Praxis kann man genau diese Abweichungen regelmä­ßig feststellen. Das Vorhandensein und die Aktualität aller für die Grundsteuerreform erforderlichen Daten bei den Finanzämtern auf den Feststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 wäre ohne die Abgabe der Steuererklärungen daher nicht gewährleistet.

Die Einnahmen aus der Grundsteuer verbleiben - wie bis­her auch - bei den Kommunen. Ebenso entscheiden diese weiterhin über den Hebesatz. Die Kommunen finanzieren damit wichtige öffentliche Leistungen, wie beispielsweise Infrastruktur, Kinderbetreuung, Spielplätze sowie kultu­relle Einrichtungen. Die Kommunen in ganz Deutschland benötigen die von der Finanzverwaltung festzusetzenden Grundsteuermessbeträge möglichst frühzeitig, um ihre ab 2025 geltenden Hebesätze für die neue Grundsteuer fest­legen und die Grundsteuerbescheide versenden zu können.