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Ausgabe 1/2024
Amtliche Bekanntmachungen 185
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Abfallentsorgungsgebühren 2024

Öffentliche Bekanntmachung

der Abfallentsorgungsgebühren 2024

Gegenüber dem Kalenderjahr 2023 haben sich die Abfallentsorgungsgebühren des Landkreises Augsburg nicht geändert, so dass auf die Erteilung von Gebührenbescheiden für das Kalenderjahr 2024 verzichtet wird. Sollten sich Änderungen ergeben, werden Änderungsbescheide erteilt.

Bereits erteilte Änderungsbescheide erhalten ihre Gültigkeit.

Gessertshausen, den 02.01.2024

Jürgen Mögele
Erster Bürgermeister

Bekanntmachung

Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024

Die Hebesätze für das Kalenderjahr 2024 betragen für die Grundsteuer A und B jeweils 380 %. Gegenüber dem Kalenderjahr 2023 ist damit keine Änderung eingetreten, so dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2024 verzichtet wird. Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderstellung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 GrStG und § 122 Abs. 3 und 4 AO die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid erhalten, im Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2023 zu entrichten haben. Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2024 zugegangen wäre. Die Grundsteuer wird zu je ¼ ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2024 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 GrStG Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2024 in einem Betrag, zum 1. Juli 2024, fällig. Wurden bis zu dieser Bekanntgabe bereits Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2024 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten. Die Grundsteuerbescheide und die Begründung hierzu können bei der Verwaltungsgemeinschaft Gessertshausen, Hauptstraße 31, 86459 Gessertshausen, eingesehen werden. Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Gessertshausen, den 02.01.2024

Jürgen Mögele
Erster Bürgermeister

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese/n Bescheid/e kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird ist der Widerspruch einzulegen bei

Gemeinde Gessertshausen, Hauptstraße 31, 86459 Gessertshausen.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird ist die Klage bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg

Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg

Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg

zu erheben.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

[Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt] Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.