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Ausgabe 12/2026
Gemeinde Kutzenhausen
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Öffentliche Bekanntmachung Widerspruchsrecht

Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlung nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Sie haben nach den Vorschriften des BMG die Möglichkeit, Widerspruch gegen einzelne regelmäßig durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde einzulegen.

Sofern Sie Widerspruch erhoben haben, gilt dieser jeweils bis zum Widerruf.

1)

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche

 

Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören.

 

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 BMG widersprechen.

2)

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen

 

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 1 BMG widersprechen.

3)

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

 

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.

4)

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

 

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 3 BMG widersprechen.

Die Eintragung dieser Übermittlungssperren können Sie durch persönliches Erscheinen unter Vorlage Ihres Ausweisdokumentes bei der

Gemeinde Kutzenhausen, Schulstraße 10, 86500 Kutzenhausen

oder online über das Bürgerserviceportal auf unserer Homepage

www.kutzenhausen.de

vornehmen.

Kutzenhausen, den 01.06.2026
Ihr Einwohnermeldeamt