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Ausgabe 24/2023
Gemeinde Kutzenhausen
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Öffentliche Bekanntmachung

Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlung nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Sie haben nach den Vorschriften des BMG die Möglichkeit, Widerspruch gegen einzelne regelmäßig durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde einzulegen.

Sofern Sie Widerspruch erhoben haben, gilt dieser jeweils bis zum Widerruf.

1)

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit § 58 c Abs. 1 des Soldatengesetzes widersprechen.

2)

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 BMG widersprechen.

3)

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 1 BMG widersprechen.

4)

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.

5)

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 3 BMG widersprechen.

Die Eintragung dieser Übermittlungssperren können Sie durch persönliches Erscheinen unter Vorlage Ihres Ausweisdokumentes bei der

Gemeinde Kutzenhausen, Schulstraße 10, 86500 Kutzenhausen

oder online über das Bürgerserviceportal auf unserer Homepage

www.kutzenhausen.de

vornehmen.

Kutzenhausen, den 16.06.2023
Ihr Einwohnermeldeamt