Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlung nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)
Sie haben nach den Vorschriften des BMG die Möglichkeit, Widerspruch gegen einzelne regelmäßig durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde einzulegen.
Sofern Sie Widerspruch erhoben haben, gilt dieser jeweils bis zum Widerruf.
| 1) | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr |
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| Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit § 58 c Abs. 1 des Soldatengesetzes widersprechen. |
| 2) | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören |
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| Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 BMG widersprechen. |
| 3) | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen |
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| Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 1 BMG widersprechen. |
| 4) | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk |
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| Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 2 BMG widersprechen. |
| 5) | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage |
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| Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 3 BMG widersprechen. |
Die Eintragung dieser Übermittlungssperren können Sie durch persönliches Erscheinen unter Vorlage Ihres Ausweisdokumentes bei der
Gemeinde Kutzenhausen, Schulstraße 10, 86500 Kutzenhausen
oder online über das Bürgerserviceportal auf unserer Homepage
vornehmen.