| Datum: | 16. Mai 2023 |
| Uhrzeit: | 19:30 Uhr - 20:30 Uhr |
| Ort: | Pfarrheim Ustersbach |
| Schriftführer/in: | Alexander Bastian |
| Zahl der geladenen Mitglieder: | 13 |
| Zahl der Anwesenden: | 12 |
| Vorsitzender: | Willi Reiter, 1. Bürgermeister |
| Teilnehmer: | |
| 1. Bürgermeister | Reiter Willi |
| 2. Bürgermeister | Schmid Bernhard |
| 3. Bürgermeisterin | Völk Anja |
| Gemeinderat | Birle Andreas |
| Gemeinderätin | Braun Andrea |
| Gemeinderat | Braun Christian |
| Gemeinderätin | Fischer Angelika |
| Gemeinderat | Hillenbrand Hubert |
| Gemeinderat | Kögel Thomas |
| Gemeinderat | Kohler Markus |
| Gemeinderätin | Ortner Angelika |
| Gemeinderätin | Seldschopf Claudia |
| Entschuldigt: | |
| Gemeinderätin | Repasky Martina |
Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt 1. Bürgermeister Willi Reiter die ordnungs- und fristgerechte Ladung sowie die Beschlussfähigkeit fest.
ÖFFENTLICHER TEIL
| 1. | Wünsche und Anfragen von Bürgern |
a) Hangwasser
Ein Bürger beschwert sich, dass abfließendes Oberflächenwasser, welches vom gemeindlichen Feldweg kommt, in seinen Garten fließt und fordert die Gemeinde auf, ein Konzept hierfür zu erstellen. Solange dies nicht geschieht, weigert er sich, die von der Gemeinde geforderten Rückbaumaßnahmen auf seinem Grundstück auszuführen. Der Vorsitzende sichert eine Prüfung durch das Bauamt an.
b) Fahrzeugweihe
Der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Matthias Kirchner lädt das Gremium zur Weihe des neuen Feuerwehrfahrzeuges am 23.06.2023 ein.
c) Nachfragen Querungshilfe / Nutzung Grünstreifen Panoramaweg
Von Seiten der Bürgerschaft wurde über den aktuellen Stand der Querungshilfe an der B300 sowie an einer weiteren Nutzung eines gemeindlichen Grünstreifens am Panoramaweg nachgefragt.
Der Vorsitzende berichtet, dass beide Punkte in der heutigen Sitzung besprochen werden
d) Neubaugebiet Begegnungsstätte
Eine Bürgerin frägt nach, wann im Neubaugebiet Bei den Angern die Grünflächen angelegt werden.
| 2. | Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung vom 25.04.2023 - öffentlicher Teil |
Beschluss:
Die Niederschrift über die Sitzung vom 25.04.2023 – öffentlicher Teil – wird zur Kenntnis genommen und genehmigt..
12 für / 0 gegen
| 3. | Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 25.04.2023 |
Die Firma Bayernglück hat für die Bücherei 500,00 € gespendet. Die Gemeinde Ustersbach bedankt sich bei der Fa. Bayernglück für die Spende.
| 4. | sachl. Teilflächennutzungsplan für Vorranggebiete Windkraft Gemeinde Kutzenhausen; Beteiligung als Träger öffentlicher Belange im frühzeitigen Offenlegungsverfahren |
Die Gemeinde Kutzenhausen möchte Ihren Beitrag zur Energiewende leisten. Die Gemeinde verfolgt mit ihrer Planung das Ziel die Ausweisung der Flächen für Windenergie in städtebaulich geordneten Bahnen verlaufen zu lasse, da mit den Gesetzesnovellen im BauGB und der BayBO Windenergieanlagen künftig nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert zulässige Vorhaben darstellen, für die Rechtsanspruch auf bauplanungsrechtliche Genehmigungen und Genehmigung nach § 6 Abs. 1 BImSchG besteht, wenn eine ausreichende Erschließung gesichert ist, die BImSchG Anforderungen erfüllt sind und öffentliche Belange nicht entgegen stehen.
Nach dem Wegfall der 10 H-Regelungen in entsprechenden Bereichen, wie etwa Waldflächen, verbleiben im Gemeindegebiet Kutzenhausen Positivflächen, die einen Regelungsbedarf auslösen, zu dessen Zweck eine Steuerung mittels Konzentrationszonen notwendig wird. Außerhalb der Konzentrationsflächen Windenergie ist die Errichtung von Windkraftanlagen dann unzulässig. Zur räumlichen Steuerung der Errichtung von Windenergieanlagen stellt die Gemeinde Kutzenhausen eine Teilflächennutzungsplan Vorranggebiet Windkraft gem. § 5 Abs. 2b BauGB auf, mit der Konzentrationszonen für die energetische Nutzung des Windes ausgewiesen werden und mit denen eine Steuerung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB f die Zulässigkeit von Windenergie-anlagen im Außenbereich erreicht werden kann.
Die Gemeinde Ustersbach wird als Träger öffentlicher Belange zu den vorgenannten Planungsabsichten der Gemeinde Kutzenhausen bis zum 31.05.2023 Stellung zu nehmen.
Stellungnahme Verwaltung: „Das Änderungsgesetz im neu zu beschließenden Art. 82b BayBO setzt die Vorgaben des Wind-an-Land-Gesetzes um. Danach verpflichtet § 249 Abs. 9 BauGB in der vom 01.02.2023 an geltenden Fassung die Länder, bis zum 31.05.2023 „zu regeln, dass die Mindestabstände nicht auf Flächen in Windenergiegebieten gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes anzuwenden sind.“ Dementsprechend werden mit Wirkung vom 31.05.2023 Windenergieanlagen in Windenergiegebieten von jeglichen bauplanungs-rechtlichen Mindestabständen entbunden. Dies gilt sowohl für die 10H-Regelung als auch den 1.000m-Mindestabstand nach Art. 82a BayBO.
Der Begriff der Windenergiegebiete ist in § 2 Nr. 1 Windenergieflächenbedarfsgesetz definiert. „Im Sinne dieses Gesetzes sind nach Nr. 1. Windenergiegebiete folgende Ausweisungen von Flächen für die Windenergie an Land in Raumordnungs- (Regionalplan/LEP) oder Bauleitplänen (FNP/BP):
a) Vorranggebiete und mit diesen vergleichbare Gebiete in Raumordnungsplänen sowie Sonderbauflächen, Sondergebiete und mit diesen vergleichbare Ausweisungen in Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen;
b) für die Flächenbeitragswerte nach Anlage 1 Spalte 1 zusätzlich Eignungs- und Vorbehaltsgebiete in Raumordnungsplänen, wenn der Raumordnungsplan spätestens am 1. Februar 2024 wirksam geworden ist;“
Er deckt sich weitgehend mit dem Umfang des Ausnahmetatbestandes nach dem zukünftigen Art. 82b Abs. 5 Nr. 1 BayBO. Für Windenergieanlagen, die diesen Ausnahmetatbestand nutzen können, sind daher ab Mai 2023 keine Mindestabstände nach der BayBO mehr einzuhalten.
Die Gemeinde Kutzenhausen beabsichtigt mit der vorgenannten Bauleitplanung durch Ausweisung von 3 Konzentrationsflächen, wovon eine nordöstlich von Mödishofen ausgewiesen werden soll, die 1000 m Abstandsregelung aufrecht zu erhalten. Mit diesen Konzentrationsflächen will sie den gesetzlich normierten Flächenanteil Bayerns mit 1,8 % an Windenergieflächen, einhalten bzw. sogar weit übertreffen. Die vorgenannte Ausschlusswirkung durch Konzentrationsflächen mit Erlassfrist (sTFNP) zum 01.02.2024 endet spätestens 2028.
Durch das Bauleitplanverfahren der Gemeinde Kutzenhausen werden aber die Belange der Gemeinde Ustersbach nicht tangiert.
Es entsteht eine kurze Diskussion, ob es sinnvoll ist Flächen für Windenergie auszuweisen, da sich die grundsätzlichen Rahmenbedingungen bis zum Jahr 2027 ändern. Der Bauamtsleiter teilt in der nächsten Sitzung den genauen Sachstand zum Thema mit.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Bauleitplanung der Gemeinde Kutzenhausen zugunsten eines sachlichen Teilflächennutzungsplans für Vorranggebiete Windkraft auf dem Gemeindegebiet Kutzenhausen und beschließt keine Einwände geltend zu machen.
12 für / 0 gegen
| 5. | Information zum Sachstand Querungshilfe bei der Alten Schule |
Am 02.05.2023 fand ein erneutes Gespräch mit Vertretern der Polizei, des Staatlichen Bauamtes und der Straßenverkehrsbehörde statt.
Der Sachverhalt stellt sich laut Aussage der Straßenverkehrsbehörde wie folgt dar:
| 1. | Derzeit befindet sich der Hort in Ustersbach bei Hauptstraße HsNr. 11. Die Kinder müssen von der Schule auf einem Gehweg entlang der B300 bis zur Hauptstraße 11 gehen und dann die B300 überqueren. Die Gehstrecke beträgt ca. 240m. |
| 2. | Den Kindern wird die Möglichkeit geboten, mit dem Bus zum Hort gebracht zu werden. Eine Querung der B300 ist dann nicht erforderlich. Bei dieser Option besteht ein Zeitverzug von ca. 10-15 Minuten. |
| 3. | Der Gemeinderat der Gemeinde Ustersbach hat beschlossen, eine Verbesserung der Verkehrssicherheit im Bereich des Horts zu erreichen. Die Verbesserung der Verkehrssicherheit soll über eine Gefahrendarstellung hinausgehen. Die Einrichtung einer Fußgängerschutzanlage oder einer baulichen Querungshilfe wird gefordert. |
| 4. | Die Gemeinde Ustersbach hat die Spitzenquerungszahlen ermittelt. Als Spitzenstunde wurde die Zeit von 11:30-12:30 Uhr ermittelt. In dieser Zeit passieren etwa 25 Hortkinder und 15 Schulkinder die B300. Im kommenden Schuljahr werden voraussichtlich 30 Hortkinder die Fahrbahn queren. |
| 5. | Laut Aussage des Bürgermeisters wird der Hort voraussichtlich noch zwei bis 3 Jahre am Standort Hauptstr. 11 betrieben. |
| 6. | Die Gemeinde Ustersbach führt für den Bereich östlich des Forums eine Bauleitplanung durch. Dort soll unter anderem ein Supermarkt entstehen. In diesem Zusammenhang ist es möglich, eine Querungshilfe zu planen. Der Bau einer baulichen Querungshilfe kann mit einem Abbiegefahrstreifen geplant werden. |
| I. | Einsatzkriterien für eine Fußgängerschutzanlage |
Die Einsatzkriterien für eine Fußgängerschutzanlage (FSA) sind nach der R-FGÜ 2001 und dem VSP2020 Leitfaden Nr. 4 definiert. Danach muss ein bestimmtes Querungsbedürfnis und eine bestimmte Verkehrsmenge vorliegen. Eine FSA ist dann möglich, wenn die Verkehrsmenge in der Spitzenstunde 300 Fz/h und die Fußgängerquerungen 50 FG/h betragen. Bei hilfsbedürftigen Menschen und Kindern kann die Querungszahl auf 20 FG/h angesetzt werden. Die von der Gemeinde Ustersbach vorgelegte Verkehrszählung würde die Einsatzkriterien erfüllen. Die Zahlen für die Anordnung einer Fußgängerschutzanlage liegen zwar vor, gleichwohl liegen die erhöhten Querungen nur dann vor, wenn sich der Hort bei der Hauptstr. 11 befindet. Die Querungszahlen werden sich bei der Verlegung des Horts erheblich reduzieren. Das bedeutet, dass die Anordnungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.
| II. | Bauleitplanung und Querungshilfe |
Aufgrund der Bauleitplanung und der Möglichkeit, eine Querungshilfe auf Höhe Weiherstraße zu errichten, ist es unverhältnismäßig, eine Fußgängerschutzanlage bei Hauptstr. 11 anzuordnen, die später nur sporadisch genutzt wird. Die Kosten für eine Fußgängerschutzanlage sind nicht unerheblich. Die Gemeinde Ustersbach sollte die Bauleitplanung mit dem Staatlichen Bauamt Augsburg abstimmen. Der Einbau der baulichen Querungshilfe muss bei der Planung berücksichtigt werden.
| III. | Temporäre Fußgängerschutzanlage |
Alternativ wurde vorgeschlagen, dass eine provisorische Fußgängerschutzanlage für die Übergangszeit eigerichtet werden kann. Dies wurde von den Beteiligten nicht als zielführend angesehen, weil der Aufwand unverhältnismäßig ist. Die Kinder können, während der Überganszeit sicher mit dem Bus zum Hort transportiert werden, ohne dass die B300 gequert werden muss.
| IV. | Bestehende Gefahrbeschilderung verbessern |
Die bestehende Gefahrbeschilderung wird verbessert. Das Gefahrzeichen „Kinder“ wird mit dem Zusatzzeichen auf einer gemeinsamen weißen Trägerfläche gezeigt. Auf der Fahrbahn wird auf Höhe der Gefahrbeschilderung ein Piktogramm „Kinder“ aufgebracht.
Frau Völk ist der Meinung – soweit möglich – eine Querung/Lichtzeichenanlage sofort zu installieren, da nicht nur Schüler, sondern auch ältere und/oder gebrechliche Personen die B300 überqueren. Dies sollte als eine zusammenhängende Maßnahme gesehen und nicht mit der geplanten Linksabbiegerspur verknüpft werden. Der Vorsitzende spricht sich für eine Prüfung durch den Verkehrsplaner aus. Nur ein Verkehrsplaner kann abschließend entscheiden, ob eine Querungshilfe als eigenständige Maßnahme ausgeführt werden kann.
Dieser Meinung schließt sich auch Herr Birle an, es muss ein ganzheitliches Konzept erarbeitet werden. Erst nach Eingang eines Verkehrsgutachten kann entschieden werden, ob eine Straßenquerung zum jetzigen Zeitpunkt sinnvoll ist.
Ein Beschluss in dieser Sache erfolgt nicht.
| 6. | Nutzung von gemeindlichen Flächen und öffentlichen Grünflächen |
Die ABU hatte mit Schreiben vom 13.09.2022 den Antrag gestellt, dass sich der Gemeinderat mit einer Regelung und Ordnung über die Behandlung von gemeindlichen Grünflächen befassen sollte. Im Nachgang dazu kamen von Gemeinderätin Angelika Ortner folgende Vorschläge hierzu:
| 1. | Die Gemeinde vergibt für Teilbereiche von öffentlichen Grünflächen/ Grünanlagen sogenannte „Pflegepatenschaften“. Bürger*innen erhalten durch die Übernahme einer Pflegepatenschaft die Möglichkeit, ihre Kommune ökologisch und optisch aufzuwerten. Dazu wird i.d.R. ein Pflegepatenschaftsvertrag abgeschlossen. |
| 2. | Eine weitere Möglichkeit ist die „Grünpatenschaft“. Der Grünpate/ die Grünpatin erhält die Gelegenheit das Dorfbild mitzugestalten und zu erhalten. Der Grünpate/ die Grünpatin hat die Möglichkeit, Ideen in die Gestaltung und Pflege mit einzubringen. |
Voraussetzung zur Einführung einer Pflegepatenschaft oder eines Grünpatenamtes ist die Erstellung einer Übersicht, welche Grünflächen zur Pflege zur Verfügung stehen. Weiterhin ist die fachliche Unterstützung über die Auswahl der geeigneten Flächen durch das Bauamt sinnvoll, um kompetente Informationen zu beispielsweise dem Verlauf von Leitungen oder besonders schützenswerten Flächen zu bekommen. Zudem sollte festgelegt werden, welche Maßnahmen die Patenschaft beinhalten kann und auch, was nicht erlaubt ist.
Wenn dies festgelegt ist, können Bürger und Bürgerinnen eine Fläche anfragen und einen Nutzungs- oder Patenschaftsvertrag unterzeichnen. Wichtig für Interessierte ist, dass sie durch eine Versicherung abgesichert werden. Hierbei hat die Kommune dann eine Versicherungspflicht.
Auf der Sitzung am 24.01.2023 wurde das Thema in einer nichtöffentlichen Sitzung im Gemeinderat behandelt. Ein weiterer Gedankenaustausch erfolgte auf der Sitzung am 25.04.2023.
Frau Ortner und Frau Völk teilen dem Gremium mit, dass ein Vertrag für Pflegepatenschaften von ihnen vorbereitet sei.
Demnach sollen die Bürger grundsätzlich selbst entscheiden, wie sie eine verpachtete Fläche nutzen möchten.
Frau Fischer gibt zu bedenken, dass ein solcher Vertrag durchaus sinnvoll ist, jedoch wird die Schwierigkeit gesehen, eine Gleichbehandlung zu erreichen, da die Interessenslagen der Bürger, was die Nutzung von Grünflächen angeht, durchaus unterschiedlich sind.
Ferner ist der Vorsitzende der Meinung, dass unterschieden werden muss zwischen der „einfachen“ Pflege einer Grünfläche und der „Nutzung“ der Grünfläche.
Auch ist es von Vorteil, wenn der Vertrag dem Gremium als auch der Verwaltung vorab vorgelegt wird, um diesen zu beurteilen und zu prüfen.
Frau Völk möchte den Vertrag zeitnah der Verwaltung zusenden.
Das Gremium verständigt sich, dass dieser Punkt in einer der nächsten Sitzungen (nach Vorlage eines entsprechenden Vertragsentwurfes) nochmals diskutiert wird. Ein Beschluss erfolgt somit nicht.
| 7. | Antrag eines Bürgers auf Verpachtung einer Teilfläche der Fl.Nr. 211/51 in der Panoramastraße |
Ein Anwohner der Panoramastraße in Ustersbach nutzt den gemeindlichen Grünstreifen auf der Fl.Nr. 211/51 ohne Zustimmung der Gemeinde Ustersbach zum Anbau von Gemüse etc. Diese Fläche ist im Bebauungsplan als extensive Wiesenfläche ausgewiesen, u.a. weil in diesen Bereich eine Hauptwasserleitung verläuft. Nachdem der Anwohner gebeten wurde, diese Fläche wieder in den im Bebauungsplan festgesetzten Zustand zu versetzen, beantragte er mit Schreiben vom 10.07.2022 die Änderung des Bebauungsplans und die kostenlose Verpachtung der Grünfläche an ihn. Die Kosten für diese Änderung des Bebauungsplans beziffert die Verwaltung mit ca. 2.000 bis 4.000 €. Ebenso müsste ein städtebaulicher Vertrag geschlossen werden, damit der Gemeinde z.B. im Falle eines Rohrbruchs jederzeit ein uneingeschränktes Betretungsrecht zugestanden wird. Der Antragsteller möchte diese Kosten nicht übernehmen.
Bei der Behandlung des Antrags auf der Gemeinderatsitzung vom 13.09.2022 wurde die Entscheidung hierüber zurückgestellt, bis der Gemeinderat eine allgemeingültige Regelung zum Umgang mit gemeindlichen Flächen und Grünflächen gefunden hat.
3. Bürgermeisterin Völk beantragt zu Beginn der Diskussion die Absetzung vom Tagesordnungs-punkt, da im Gemeindegebiet eine Vielzahl ähnlicher Situationen gegeben sind, wo Bürgerinnen und Bürger öffentliche Grünflächen nutzen. Sie bittet die Verwaltung einen Überblick aller öffentlichen Grünflächen im Gemeindegebiet zu erarbeiten. Außerdem sollte eine grundlegende Entscheidung getroffen werden, wie mit öffentlichen Grünflächen umgegangen wird und eine allgemeingültige Regelung gefunden werden.
Nach kurzer Diskussion entschließt sich das Gremium aufgrund des speziellen Einzelfalles doch über diesen Tagesordnungspunkt zu entscheiden.
Die Verwaltung gibt zu bedenken, dass durch diese Nutzungsänderung auch eine Bauleitplanung notwendig wäre. Eine Kostenübernahme durch die Gemeinde wäre aus -rechtlicher Sicht- bedenklich, da es sich um keine Pflichtaufgabe der Gemeinde handelt.
Nach weiterer Diskussion ergeht folgender Beschluss.
Beschluss:
Die Gemeinde Ustersbach ändert den Bebauungsplan Ustersbach Süd II und verpachtet die Grünfläche der Fl.Nr. 211/51 an den Antragsteller. Aufgrund der geringen Größe ist die Überlassung kostenlos.
0 für / 12 gegen
Abstimmungsbemerkung:
(somit abgelehnt)
| 8. | Verschiedenes |
a) Verbesserungsbeiträge
Bürgermeister Reiter informiert den Gemeinderat, dass der Baubeginn der Trinkwasseraufbereitungsanlage nicht, wie geplant, im Mai 2023, sondern aufgrund von Planungsverzögerungen durch einen Personalwechsel beim beauftragten Planungsbüro nun erst Ende Oktober/ Anfang November erfolgen kann. Deshalb wird sich auch der Versand der vorläufigen Verbesserungsbeitragsbescheide verzögern. Zu welchem Zeitpunkt die vorab nötigen Beschlüsse gefasst werden und die Bescheide verschickt werden können, muss mit dem beauftragten Büro nochmals neu abgestimmt werden.
b) Weg zum Friedhof
Der Vorsitzende berichtet auf Anfrage von der Bauausschusssitzung vom 09.05.2023.
Am Friedhof in Mödishofen soll vom Baugebiet Angerweg her ein Zugang zum Friedhof geschaffen werden. Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung vom 09.05.2023 dem Gemeinderat deshalb empfohlen. Dass der Fußweg mittig der Verkehrsfläche vom Hopfenweg Richtung Friedhof und an der Friedhofsmauer entlang mit einem Abstand von ca. 1,5m angelegt und mit Betonleistensteinen abgegrenzt werden soll. Die Arbeiten können kostengünstig vom gemeindlichen Bauhof (im Sommer) durchgeführt werden. Auf Anfrage von Andrea Braun wurde mitgeteilt, dass bzgl. des Weges noch ein Beschluss im Gemeinderat gefasst werden muss.
c) Jungbürgerversammlung
Angelika Ortner und Markus Kohler teilen mit, dass zur letzten Jungbürgerversammlung insgesamt 13 Jungbürger anwesend waren. Neben der Anwesenheit der Jungendbeauftragten von Landratsamt händigte man den interessierten Jungbürgern auch einen Fragenkatalog aus um auf evtl. Anregungen und Wünsche besser einzugehen.
d) Wasserführung
GR Ortner merkt an, dass das Wasser im Bereich des Grotteweges nicht in den Graben, sondern auf dem Feldweg in Richtung Espach läuft. Die Wasserführung soll geprüft werden. 2 BGM Schmid teilt mit, dass bei Starkregenereignissen es nahezu keine Möglichkeiten gibt, das Wasser dort in geordnete Bahnen zu lenken. Der Weg wird vom Bauamt angesehen.