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Ausgabe 28/2022
Amtliche Bekanntmachungen 185
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Niederschrift über die öffentliche 6. Sitzung des Gemeinderates Gessertshausen

Datum:

30. Mai 2022

Uhrzeit:

19:32 Uhr - 19:25 Uhr

Ort:

in der Mensa des Bürgerhauses Gessertshausen, Am Sportplatz 2 a

Schriftführer/in:

Riedel Martina

Zahl der geladenen

Mitglieder:

17

Zahl der Anwesenden:

15

Vorsitzender:

Jürgen Mögele, 1. Bürgermeister

Teilnehmer:

1. Bürgermeister

Mögele Jürgen

2. Bürgermeister

Pux Werner

3. Bürgermeister

Oberlander Michael

Gemeinderat

Bauer Karl

Gemeinderat

Breunig Michael

Gemeinderat

Dr. Buhl Wolfgang

Gemeinderat

Fendt Christian

Gemeinderätin

Geis Nathalie

Gemeinderat

Kugelbrey Engelbert

Gemeinderat

Mayr Thomas

Gemeinderat

Pux Vincent

Gemeinderat

Saßen Theodor

Gemeinderat

Schalk Herbert

Gemeinderat

Schaller Herbert

Gemeinderätin

Seemüller Brigitte

Entschuldigt:

Gemeinderat

Rößle Wolfgang

Gemeinderat

Steiner Florian

Weiterhin anwesend:

Ortssprecher

Michael Fäustlin

Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt 1. Bürgermeister Jürgen Mögele die ordnungs- und fristgerechte Ladung sowie die Beschlussfähigkeit fest.

ÖFFENTLICHER TEIL

1.

Wünsche und Anfragen von Bürgern

2.

Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung vom 16.05.2022 - öffentlicher Teil

Frau GR Regina Mayr war im Sitzungssaal anwesend. Sie nahm nicht an der Abstimmung teil.

Beschluss:

Die Niederschrift über die Sitzung vom 16.05.2022 – öffentlicher Teil – wird zur Kenntnis genommen und genehmigt.

14 für / 0 gegen

3.

Rücktritt der Gemeinderätin Regina Mayr

Mit Schreiben vom 29.04.2022 erklärte Regina Mayr ihren Rücktritt als Gemeinderätin. Der Rücktritt erfolgt aus persönlichen Gründen.

4.

Feststellung der Amtsniederlegung der Gemeinderätin Regina Mayr (Art. 48 Abs. 3 GLKrWG)

Frau Regina Mayr war im Sitzungssaal anwesend. Sie nahm nicht an der Abstimmung teil.

Beschluss:

Die Niederlegung des Amtes als Gemeinderätin durch Frau Regina Mayr wird mit sofortiger Wirkung festgestellt.

14 für / 0 gegen

5.

Entscheidung des Gemeinderates über das Nachrücken der Listennachfolgerin

Beschluss:

Die Listennachfolgerin Nathalie Geis rückt als Gemeinderatsmitglied nach.

14 für / 0 gegen

6.

Vereidigung der Listennachfolgerin

7.

Bestellung eines neuen Mitgliedes für den Schul-, Sport-, Sozial- und Kulturausschuss

Beschluss:

Gemeinderätin Nathalie Geis wird für Frau Regina Mayr Mitglied im Schul-, Sport-, Sozial- und Kulturausschuss. Im Übrigen bleibt die Besetzung unverändert.

15 für / 0 gegen

8.

Bestellung eines neuen Mitgliedes für den Haupt- und Finanzausschuss

.

Beschluss:

Gemeinderätin Nathalie Geis wird Vertreterin für Herrn Thomas Mayr im Haupt- und Finanzausschuss. Im Übrigen bleibt die Besetzung unverändert.

15 für / 0 gegen

9.

Bestellung eines neuen Mitgliedes für den Rechnungsprüfungsausschuss

Beschluss:

Gemeinderätin Nathalie Geis wird für Frau Regina Mayr Mitglied im Rechnungsprüfungsausschuss. Im Übrigen bleibt die Besetzung unverändert.

15 für / 0 gegen

10.

Sturzflutenschutzkonzept - Vorstellung Angebot Hydraulische Untersuchung

11.

ReAL West Mitgliedschaft - Vortrag und Fortführungsbeschluss

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt eine weitere Mitgliedschaft bei ReAL West bis 2027.

15 für / 0 gegen

12.

21.Teiländerung Flächennutzungsplan Gessertshausen, in der Entwurfsfassung vom 14.06.2021; Billigung und Abwägung der Einwendungen, ggf. Feststellungsbeschluss

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt vom o.g. Sachverhalt vollinhaltlich Kenntnis.

15 für / 0 gegen

12.1

21.Teiländerung Flächennutzungsplan Gessertshausen, in der Entwurfsfassung vom 14.06.2021; Einwand Schwaben Netz GmbH, lt. Schreiben vom 19.10.2021

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt das grundsätzliche Einverständnis mit der Planung sowie die Hinweise und fachlichen Informationen bezüglich der weiterführenden Planung zur Kenntnis.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese kein Gegenstand der vorliegenden Planung bzw. auf Ebene der verfahrensgegenständlichen Flächennutzungsplan-Änderung als vorbereitende Bauleitplanung darstellen. Auf die Abwägungs- und Beschlusstexte des sich grundsätzlich zeitnah bzw. parallel in Aufstellung befindenden Bebauungsplans Nr. 51 „Sondergebiet Tierklinik“ wird diesbezüglich deshalb verwiesen. Zur Fortschreibung der Planunterlagen der gegenständlichen Flächennutzungsplanänderung ist nichts veranlasst.

15 für / 0 gegen

12.2

21.Teiländerung Flächennutzungsplan Gessertshausen, in der Entwurfsfassung vom 14.06.2021; Einwand Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, lt. Schreiben vom 09.11.2021

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt die fachlichen Ausführungen und Hinweise sowie die Anregungen und Empfehlungen zu den Thematiken „Oberflächenwasser und wild abfließendes Wasser“ und „Abwasserbeseitigung“ zur Kenntnis. Es wird darauf hingewiesen, dass diese kein Gegenstand der vorliegenden Planung bzw. auf Ebene der verfahrensgegenständlichen Flächennutzungsplan-Änderung als vorbereitende Bauleitplanung darstellen und inhaltlich im Wesentlichen den zeitnah bzw. parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 51 „Sondergebiet Tierklinik“ betreffen.

Zur Fortschreibung der verfahrensgegenständlichen Flächennutzungsplan-Änderung ist nichts veranlasst.

15 für / 0 gegen

12.3

21.Teiländerung Flächennutzungsplan Gessertshausen, in der Entwurfsfassung vom 14.06.2021; Einwendungen LRA Augsburg, Bauleitplanung lt. Schreiben vom 26.11.2021

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen und Hinweise sowie die Bedenken und Anregungen zur Kenntnis.

15 für / 0 gegen

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt die fachlichen Hinweise zur Kenntnis. Diese werden im Rahmen der weiterführenden Planungen entsprechend den Erfordernissen beachtet. Es wird zur Kenntnis gegeben, dass die Inhalte in der Begründung des sich grundsätzlich zeitnah bzw. parallel in Aufstellung befindenden Bebauungsplans Nr. 51 „Sondergebiet Tierklinik“ nachrichtlich-informativ enthalten sind (Ziffer 10.2.2 „Löschwasserversorgung / Brandschutz“). Zur Fortschreibung der verfahrensgegenständlichen Planunterlagen ist nichts veranlasst.

15 für / 0 gegen

12.4

21.Teiländerung Flächennutzungsplan Gessertshausen, in der Entwurfsfassung vom 14.06.2021; Einwendungen LRA Augsburg, FB 55 technischer Immissionsschutz, lt. Schreiben vom 23.11.2021, per Email vom 26.11.2021

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt die im o. g. Sachvortrag vorgetragenen Einwendungen zur Kenntnis und wägt sie wie vom Planer und von der gemeindlichen Rechtsanwältin Frau Spiess vorgeschlagen ab. Zur Fortschreibung der Planunterlagen der Flächennutzungsplan-Änderung selbst ist diesbezüglich nichts veranlasst.

15 für / 0 gegen

12.5

21.Teiländerung Flächennutzungsplan Gessertshausen, in der Entwurfsfassung vom 14.06.2021; Einwendungen der RAE Meidert & Kollegen im Auftrag von Stefanie und Manfred Ulrich Ziegler; vom 24.11.2021

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt die o. g. Ausführungen zur Kenntnis. Im Rahmen der Bauleitplanung ist keine generelle Planungs- bzw. Standortalternativenprüfung geboten. Angesichts der Bestandssituation wie auch der Planungsziele zeichnet sich aber auch im vorliegenden Einzelfall keine ernsthaft erwägbare Alternativplanungsmöglichkeit ab, die im Rahmen einer einzelfallbezogenen Alternativenprüfung beachtlich werden könnte, unabhängig davon, dass eine solche auch durch die Einwendungsführer nicht bezeichnet wird. Für die Flurnummern 301, 302 und 303/1 liegt nun allerdings bereits ein rechtskräftiger Bebauungsplan für ein Sondergebiet Tierklinik vor. Dort befindet sich auch seit langem der Kern der – im übrigen bestandskräftig genehmigten - Anlagen der Tierklinik Gessertshausen. Die im aktuellen Planungsumgriff enthaltenen weiteren Flächen, etwa die Fl.Nrn. 303/3 und 231, stehen der Tierklinik eigentumsrechtlich zur Verfügung.

Die Bauleitplanung der Gemeinde zielt auf eine Steuerung der (Fort-) Entwicklung der Bereiche der Tierklinik im Anschluss an die bereits vorhandene und genehmigte Nutzungsstruktur ab. Diese soll räumlich insbesondere auf der vom geschlossenen Siedlungsbereich abgewandten Seite dieses Bestands, jedenfalls nicht auf den Siedlungszusammenhang zu stattfinden.

Durch die vorliegende Bauleitplanung wird im Ergebnis keine von der Sache her naheliegende alternative Planungslösung verworfen, durch welche die mit der Planung angestrebten Ziele unter geringeren Opfern an entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen verwirklicht werden könnten. Eine andere als die in der vorliegenden Bauleitplanung gewählte Lösung für die Ausweisung eines erweiterten Sondergebiets Tierklinik, welche unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt als schonendere Variante anzusehen wäre, ist im vorliegenden Einzelfall nicht erkennbar. Zur Fortschreibung der Bauleitplanunterlagen ist diesbezüglich deshalb nichts veranlasst.“

15 für / 0 gegen

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt die o. g. Ausführungen zur Kenntnis. Es liegt im planerischen Ermessen der Gemeinde, den Geltungsbereich des Bauleitplans festzulegen. Der Umgriff muss entsprechend der städtebaulichen Ziele sinnvoll festgelegt werden. Für welchen Gebietsumgriff bauplanerische Festsetzungen erforderlich sind, beurteilt sich daher nach der aktuellen Planungskonzeption der Gemeinde. Einen Anspruch, darüber hinaus weitere Flächen in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans einzubeziehen, gibt es grundsätzlich nicht.

Vorliegend ist es das Ziel der Gemeinde, den Standort der seit Jahrzehnten in diesem Bereich bestehenden Tierklinik zu sichern und dieser die notwendigen Erweiterungen bauleitplanerisch zu ermöglichen. Der vorliegende Planungsentwurf löst keine neuen Konflikte aus und verstärkt auch keine vorhandenen Konflikte, deren Auflösung dringend auf der Ebene der Bauleitplanung erfolgen muss. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Abwägung der Stellungnahme des Landratsamtes Augsburg, Fachbereich 55, Ziff. 1.3.4, betreffend die Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB, verwiesen.

Insbesondere besteht kein immissionsschutzfachlicher Konflikt, der die Aufnahme der Fl.Nrn. 903/4, 305/3, 903/7, 304 sowie 302/1 in den Geltungsbereich der Bauleitplanung erforderlich machen würde. In Anbetracht ihrer planungsrechtlichen Zielsetzung hat die Gemeinde die Grundstücke Fl.Nrn. 903/4, 305/3, 903/7, 304 sowie 302/1 nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen, da die Grundstücke dieser Zweckbestimmung nicht zur Verfügung stehen, sondern jeweils von der Sondergebietsplanung abweichenden Hauptnutzungszwecken dienen.

Aus Gründen der Konfliktbewältigung ist eine Einbeziehung der Grundstücke in den Flächennutzungs- sowie Bebauungsplan nicht notwendig. Auch ohne die Einbeziehung dieser Grundstücke sind selbstverständlich mögliche Konflikte im Bauleitplanverfahren zu berücksichtigen und zu lösen.

Die Gemeinde hat sich in Anbetracht der planungsrechtlichen Zielsetzung im vorliegenden Verfahren, ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Tierklinik auszuweisen, bewusst gegen die Einbeziehung dieser vorgenannten Grundstücke in den Planungsumgriff entschieden, da die Grundstücke dieser Zweckbestimmung nicht zur Verfügung stehen, sondern jeweils von der Sondergebietsplanung abweichenden Hauptnutzungszwecken dienen. Zur Fortschreibung des Bebauungsplans ist nichts veranlasst.

15 für / 0 gegen

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt die o. g. Ausführungen zur Kenntnis. Aus den dies betreffenden Ausführungen ergeben sich keine neuen Aspekte für die Abwägung durch die Gemeinde.

15 für / 0 gegen

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt die o. g. Ausführungen zur Kenntnis. Der Nachweis des vorliegenden, zureichenden Löschwasserdargebotes ist fachlich erbracht. Nachweise zu Stellplatzflächen für Löschfahrzeuge sind auf der Ebene des Bauvollzuges zu erbringen. Der Planungsumgriff wie auch die Planungsinhalte leisten dafür Gewähr, dass aus dem Planungsinhalt ausgelöster dies betreffender Bedarf im Planungsumgriff bedient werden kann. Zur Fortschreibung der Bauleitplan-Unterlagen ist diesbezüglich deshalb nichts veranlasst.

15 für / 0 gegen

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt die o. g. Ausführungen zur Kenntnis. Die Aufnahmefähigkeit der gemeindlichen Kanalisation wurde im vorliegenden Bauleitplanungsverfahren geprüft und positiv bestätigt. Fragen nach der technischen Erforderlichkeit einer etwaigen Vorreinigung von Abwässern aus dem Planungsumgriff sind im Rahmen des Bauvollzuges zu klären. Dies gilt – über die bereits gegenwärtig feststehende, generell zureichende Entwässerungs-möglichkeit für den Planungsumgriff hinaus – ebenso für individuelle Nutzungsansätze, die im Rahmen des Planungsumgriffes ab Rechtsgültigkeit für einzelne Baumaßnahmen, etwa einen Reitplatz, gefunden werden. Zur Fortschreibung der Planunterlagen ist nichts veranlasst.

15 für / 0 gegen

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt die o. g. Ausführungen zur Kenntnis. Die Aufnahmefähigkeit der gemeindlichen Kanalisation wurde im vorliegenden Bauleitplanungsverfahren geprüft und positiv bestätigt. Fragen nach der technischen Erforderlichkeit einer etwaigen Vorreinigung von Abwässern aus dem Planungsumgriff sind im Rahmen des Bauvollzuges zu klären. Dies gilt – über die bereits gegenwärtig feststehende, generell zureichende Entwässerungs-möglichkeit für den Planungsumgriff hinaus – ebenso für individuelle Nutzungsansätze, die im Rahmen des Planungsumgriffes ab Rechtsgültigkeit für einzelne Baumaßnahmen, etwa einen Reitplatz, gefunden werden. Zur Fortschreibung der Planunterlagen ist nichts veranlasst.

15 für / 0 gegen

Beschluss:

Die Ausführungen und Hinweise sowie die Anregungen werden neuerlich zur Kenntnis genommen. Der Äußerung, dass die immissionsschutzfachlichen / -rechtlichen Belange des Einwenders im Rahmen der vorliegenden Planfassung unzureichend berücksichtigt würden, wird mit Verweis auf die nachfolgenden Abwägungstexte entschieden widersprochen.

15 für / 0 gegen

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt die o. g. Ausführungen zur Kenntnis. Auch an dieser Stelle wird umfassend auf die Behandlung der Hinweise und Anregungen des Landratsamtes Augsburg, Fachbereich 55, Ziff. 1.3.4, aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB, im Rahmen der gemeindlichen Abwägung Bezug genommen. Ergänzend sei nochmals darauf hingewiesen, dass durch die vorliegende Planung keineswegs erstmals ein Gewerbebetrieb in Gestalt einer Tierklinik in unmittelbarer Nachbarschaft zu Wohngebieten geplant wird. Bei der Wohnlage der Einwendungsführer handelt es sich zudem nicht um ein Wohngebiet, sondern um Außenbereichsflächen gem. § 35 BauGB, überdies besteht für die Tierklinik bereits gegenwärtig in Gestalt des Bebauungsplanes Nr. 46 ein rechtskräftiger Bebauungsplan. Zur Fortschreibung der Planunterlagen ist nichts veranlasst.

15 für / 0 gegen

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt die o. g. Ausführungen zur Kenntnis. Für das Grundstück der Einwender könnte bei einer unterstellten Innerortslage i.S. von § 34 BauGB aufgrund der benachbarten Tierklinik und der ihr zugeordneten Nutzungen entweder von einem Dorf-gebiet oder einer Gemengelage auszugehen sein, die hinsichtlich der Schutzwürdigkeit etwa vor dem Hintergrund der Inhalte der Geruchsimmissions-Richtlinie einem Dorf- oder Gewerbegebiet gleichzusetzen wäre. Selbst innerorts wäre im Randgebiet zum Außenbereich nach den Vorgaben der Geruchsimmissions-Richtlinie bei Wohnhäusern angesichts dieser Schutzwürdigkeit ein „Zuschlag“ zu prüfen, was zu hinzunehmenden Immissionswerten von bis zu 20 % Jahresgeruchsstunden führen kann. Bei besonderen Einzelfallumständen sieht die Geruchsimmissions-Richtlinie auch eine Ausschöpfung des für Außenbereichslagen vorgesehenen Wertes von bis zu 25 % Jahresgeruchsstunden vor.

Nun befinden sich die Flächen der Einwendungsführer freilich nicht in einer Innerortslage, sondern ganz ohne Zweifel im planungsrechtlichen Außenbereich. Vor diesem Hintergrund erweist sich der in der immissionsschutzfachlichen Bewertung der Firma Müller-BBM angesetzte und individuell hergeleitete Wert von 20 % Jahresgeruchsstunden für das Wohnanwesen der Einwendungsführer als zutreffend und zumutbar. Der wiederholte Hinweis auf eine Verträglichkeitsuntersuchung des Ingenieurbüros Koch vom 11.01.2018 geht unverändert fehl, als diese zum Zwecke eines Einzelbauvorhabens eines landwirt-schaftlichen Betriebes erstellt wurde und insoweit schon abweichenden Bewertungs-ansätzen und keiner vergleichbaren Bewertungsmethodik gefolgt ist.

Zur Fortschreibung der Planunterlagen ist nichts veranlasst.

15 für / 0 gegen

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt die o. g. Ausführungen zur Kenntnis. Im vorliegenden Bauleitplanungsverfahren ist durch die Untersuchungen der Firma Müller-BBM der Nachweis erbracht, dass die schalltechnisch für die maßgeblichen Immissionsorte angrenzend an den Planungsumgriff zu beachtenden maximalen Immissionswerte gehalten werden können.

15 für / 0 gegen

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt die o. g. Ausführungen zur Kenntnis. Soweit aus gesetzlichen artenschutzrechtlichen Bestimmungen, etwa zum Schutze von Insekten, Fledermäusen usw., in Zusammenhang mit Fragen der Beleuchtung von Bauwerken oder baulichen Nutzflächen Regelungsbedarf besteht, wird dessen Abarbeitung auf der Ebene des Bauvollzuges gewährleistet.

15 für / 0 gegen

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt die o. g. Ausführungen zur Kenntnis. Aus den dies betreffenden Ausführungen ergeben sich keine neuen Aspekte für die Abwägung durch die Gemeinde.

15 für / 0 gegen

12.6

21.Teiländerung Flächennutzungsplan Gessertshausen, in der Entwurfsfassung vom 14.06.2021; Feststellungsbeschluß gem. § 10 BauGB

Beschluss:

Der Gemeinderat stellt die 21. Teiländerung des rechtswirksamen Flächennutzungsplans Gessertshausen in der Fassung vom 30.05.2022 durch Beschlussfassung fest (Feststellungsbeschluss).

Die Verwaltung wird gebeten, zeitnah die Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde einzuholen und nach Vorlage der Genehmigung die ortsübliche Bekanntmachung des Bauleitplans durchzuführen.

15 für / 0 gegen

13.

Bekanntgaben

Der Erste Bürgermeister gibt bekannt, dass es bzgl. der neuen GemeindeApp Verzögerungen gibt. Eine Freischaltung für Android lässt noch etwas auf sich warten.

14.

Anfragen des Gemeinderats

Ein GR frägt nach, wie es mit Erneuerbarer Energie im Ort Gessertshausen selbst aussieht. Außerdem wünschen sich Nachbarn der neuen Deubacher Mitte mehr Infoweitergabe i.S. Bauvorhaben.

Ein GR frägt nach, ob in Wollishausen, wie in Deubach, auch beabsichtigt ist, die kommunalen Einrichtungen an das evtl. neu entstehende Nahwärmenetz anzuschließen.

Ein GR erkundigt sich nach dem aktuellen Stand der Bauantragstellung für die Lagerhalle für den Bauhof.