Die Gemeinde Ustersbach erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S 264), zuletzt geändert mit Gesetz vom 26. Juni 2018 (GVBl. S. 449), und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) folgende Satzung:
Inhalt
| I. | Allgemeine Vorschriften |
| § 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten | |
| § 2 Gebührenschuldner | |
| § 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr | |
| II. | Gebührenhöhe |
| § 4 Grabgebühren | |
| § 5 Bestattungsgebühren | |
| § 6 Friedhofsunterhaltsgebühr | |
| § 7 Sonstige Gebühren | |
| III. | Schlussbestimmungen |
| § 8 Inkrafttreten |
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
| (1) | Entsprechend der Regelung in § 3 der Vereinbarung zwischen der Kath. Kirchenstiftung St. Frido-lin und der Kath. Filialkirchenstiftung St. Vitus und der Gemeinde Ustersbach zur Übergabe der Verwaltung der kirchlichen Friedhöfe in Ustersbach und Mödishofen vom 11./14.12.1995 erhebt die Gemeinde für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. |
| (2) | Folgende Gebühren werden erhoben: |
| a) Grabgebühren | |
| b) Bestattungsgebühren | |
| c) Friedhofsunterhaltsgebühr | |
| d) Sonstige Gebühren |
§ 2 Gebührenschuldner
| (1) | Gebührenschuldner ist, |
| a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist | |
| b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat | |
| c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat | |
| d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. | |
| (2) | Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. |
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
| (1) | Die Gebühr entsteht |
| a) im Fall des § 2 Buchstabe a) mit der Inanspruchnahme der Leistung | |
| b) im Fall des § 2 Buchstabe b) mit der Genehmigung des Antrags | |
| c) im Fall des § 2 Buchstabe c) mit der Auftragserteilung | |
| d) im Fall des § 2 Buchstabe d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts. | |
| (2) | Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. |
II. Gebührenhöhe
§ 4 Grabgebühren
| (1) | Die Grabnutzungsgebühr ist im Voraus auf die Dauer der Ruhefrist des Verstorbenen nach Maßgabe der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der öffentlichen Bestattungseinrichtung (Friedhofs- und Bestattungssatzung) oder der sie ersetzenden Bestimmungen zu entrichten. In dieser Gebühr ist die jährliche Friedhofsunterhaltsgebühr bereits enthalten. |
| (2) | Nach Ablauf der Ruhefrist ist eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts möglich. |
| (3) | Die Grabgebühr beträgt pro Jahr |
| a) für eine Einzelgrabstätte (1 Tieferlegung) — 47,70 € | |
| b) für eine Familiengrabstätte (2 Tieferlegungen) — 66,00 € | |
| c) für eine Urnenerdgrabstätte mit Dreifachbelegung — 60,20 € | |
| (4) | Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbeitrag in gleicher Höhe erhoben. |
| (5) | Die Grabgebühren erhöhen sich für vorhandene Fundamente bei der erstmaligen Vergabe der Grabstätte bzw. des Nutzungsrechts um einen Festbetrag bei einer |
| a) Einzelgrabstätte um — 280,00 € | |
| b) Familiengrabstätte um — 380,00 € |
Bei vorzeitiger Rückgabe des Grabnutzungsrechts werden diese Gebühren nicht erstattet.
§ 5 Bestattungsgebühren
Folgende Gebühren sind an den mit den Bestattungen von der Gemeinde Ustersbach beauftragten Bestattungsdienst Franz Litzel, Dinkelscherben, zu entrichten:
| 1. | Leichenversorgung |
| 1.1 | Einsargen und aufbahren am Ort — 55,00 € |
| 1.2 | Aufbahrung von auswärts — 34,00 € |
| 2. | Abholdienst |
| 2.1 | Abholdienst am Ort, Normalzeit (8 - 19 Uhr) — 55,00 € |
| 2.2 | Nachtzuschlag — 53,00 € |
| 2.3 | Träger bei Abholung, je Mann — 28,00 € |
| 2.4 | Sonn- und Feiertagszuschlag 100 % |
| 2.5 | Verwendung der Tragehüle inkl. Desinfektion — 18,00 € |
| 2.6 | Preis je gefahrenen Kilometer — 1,35 € |
| 3. | Bestattungsdienst |
| 3.1 | Grab öffnen und schließen bis 1,8 m — 456,00 € |
| 3.2 | Tieferlegung bis 2,1 m — 43,00 € |
| 3.3 | Kinderbestattung bis 6 Jahre — 308,00 € |
| 3.4 | Anwesenheit bei Beerdigung — 34,00 € |
| 3.5 | Trägerstellung bei Beerdigung pro Mann — 34,00 € |
| 3.6 | Grabdekoration (Abdeckung, Plane, Grasmatten) — 35,00 € |
| 3.7 | Reinigung Leichenhaus — 29,00 € |
| 3.8 | Erschwernis-Zuschlag (Extremeinsatz, Bodenfrost) — 80,00 € |
| 3.9 | Transport und Dekoration vorhandener Kränze — 46,00 € |
| 4. | Urnenbeisetzung |
| 4.1 | Urnenbeisetzung ohne Angehörige — 90,00 € |
| 4.2 | Urnenbeisetzung mit Angehörige — 103,00 € |
| 4.3 | Grab schließen — 30,00 € |
| 5. | Zuschläge |
| 5.1 | Beerdigung am Samstag — 86,00 € |
| 5.2 | Grab öffnen am Samstag 1,8 m tief — 75,00 € |
| 5.3 | Grab öffnen am Samstag 2,1 m tief — 86,00 € |
In allen Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.
Für vorbereitende Arbeiten beim Grab öffnen, Schutzmaßnahmen für die Nachbargräber, die Säuberung der Wege fallen keine gesonderten Gebühren an.
§ 6 Friedhofsunterhaltsgebühr
| (1) | Für die Pflege der Friedhofsanlage, die Abgabe von Wasser und die Beseitigung der Abfälle im Friedhof erhebt die Gemeinde eine Friedhofsunterhaltsgebühr. Diese ist von den Nutzungsbe-rechtigten an Grabstätten jährlich einmal zu entrichten, wenn das Nutzungsrecht zum 1. Juli des Jahres besteht. |
| Für alle Grabnutzungsrechte, die ab Inkrafttreten dieser Satzung erworben werden, ist die Friedhofsunterhaltsgebühr in der Grabnutzungsgebühr enthalten. | |
| Für alle bereits bestehende Grabnutzungsrechte wird die Friedhofsunterhaltsgebühr jährlich zum 15.08. eines Jahres fällig. Diese kann auch für den gesamten Zeitraum der Nutzungsdauer im Voraus bezahlt werden. Für den Fall einer Veränderung der in Abs. 2 festgesetzten Gebühr verbleibt es bei der Höhe der Vorausleistung. | |
| (2) | Die Friedhofsunterhaltsgebühr beträgt pro Grabstätte — 31,00 €. |
§ 7 Sonstige Gebühren
| (1) | Nachfolgende Verwaltungsgebühren werden festgesetzt: |
| 1. Benutzung der Leichenhalle — 200,00 € | |
| 2. Grabmalgenehmigung — 32,00 € | |
| 3. Zulassung gewerblicher Arbeiten — 32,00 € | |
| 4. Bearbeitung eines Sterbefalles — 53,00 € | |
| 5. Genehmigung Bestattung außerhalb der gesetzl. Frist — 21,00 € | |
| 6. Grabumschreibung — 32,00 € | |
| 7. Grabauflösung — 32,00 € | |
| (2) | Bei sonstigen vom Nutzungsberechtigten veranlassten Amtshandlungen werden Verwaltungs-kosten nach dem Kommunalen Kostenverzeichnis berechnet. |
| (3) | Müssen beim Ausheben des Grabes Grabmale, Einfassungen und Grabzubehör entfernt werden, so hat der Grabnutzungsberechtigte die Kosten selbst zu tragen. |
| (4) | Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Verein-barungen getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tat-sächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde. |
III. Schlussbestimmungen
§ 8 Inkrafttreten
| (1) | Diese Satzung tritt am 01.09.2022 in Kraft. |
| (2) | Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung vom 05.06.2002 sowie die nachfolgenden Änderungssatzungen außer Kraft. |
Wilhelm Reiter
1.Bürgermeister