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Ausgabe 31/2022
Amtliche Bekanntmachungen 185
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Grundsteuerreform in Bayern

Für die Neuberechnung der Grundsteuer werden in Bayern keine Bodenrichtwerte benötigt!!

Einen Bodenrichtwert benötigt das bayerische Modell nicht. Die Grundsteuermesszahl beträgt sowohl für den Grund und Boden als auch für Gebäudeflächen grundsätzlich 100 %. Handelt es sich um Wohnflächen, liegt für diese die Grundsteuermesszahl bei 70 %.

Quelle: https://grundsteuer.de