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Ausgabe 4/2023
Gemeinde Kutzenhausen
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Bekanntmachung der Genehmigung der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kutzenhausen

(Ausweisung einer Mischbaufläche am östlichen Ortsrand von Agawang)

Der Gemeinderat Kutzenhausen hat in seiner Sitzung vom 14.04.2021 beschlossen, den wirksamen Flächennutzungsplan zu ändern. Ziel der Änderung war die Ausweisung einer Mischbaufläche am östlichen Ortsrand von Agawang. Den Feststellungsbeschluss zur 14. Änderung des Flächennutzungsplanes hat der Gemeinderat am 27.07.2022 gefasst.

Die Gemeindeverwaltung hat die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Landratsamt Augsburg mit Schreiben vom 02.08.2022 zur Genehmigung vorgelegt. Das Landratsamt hat die Genehmigung innerhalb der Frist von 3 Monaten nicht abgelehnt. Die Genehmigung gilt damit als erteilt (§ 6 Abs. 4 Baugesetzbuch-BauGB).

Mit dieser Bekanntmachung wird die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.

Jedermann kann die Flächennutzungsplanänderung und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Kutzenhausen, Rathaus, Bauamt, Schulstraße 10, 86500 Kutzenhausen ab der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung während der Öffnungszeiten (Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag jeweils von 08.00 – 12.00 Uhr und Dienstag von 14.00 - 18.00 Uhr) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

2.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind;

der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Die Jahresfrist beginnt mit dieser Bekanntmachung.

Gemeinde Kutzenhausen
Kutzenhausen, den 27.01.2023
Weißenbrunner
1. Bürgermeister