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Über den Zaun
Ausgabe 50/2023
Amtliche Bekanntmachungen 185
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Niedreschrift über die 11. Sitzung des Gemeinderates Ustersbach 10.10.2023

Datum:

10. Oktober 2023

Uhrzeit:

19:30 Uhr - 20:07 Uhr

Ort:

Pfarrheim Ustersbach

Schriftführer/in:

Andreas Sauer

Zahl der geladenen Mitglieder:

13

Zahl der Anwesenden:

12

Vorsitzender:

Willi Reiter, 1. Bürgermeister

Teilnehmer:

1. Bürgermeister

Reiter Willi

2. Bürgermeister

Schmid Bernhard

3. Bürgermeisterin

Völk Anja

Gemeinderat

Birle Andreas

Gemeinderätin

Braun Andrea

Gemeinderätin

Fischer Angelika

Gemeinderat

Hillenbrand Hubert

Gemeinderat

Kögel Thomas

Gemeinderat

Kohler Markus

Gemeinderätin

Ortner Angelika

Gemeinderätin

Repasky Martina

Gemeinderätin

Seldschopf Claudia

Entschuldigt:

Gemeinderat

Braun Christian

Weiterhin anwesend:

Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt 1. Bürgermeister Willi Reiter die ordnungs- und fristgerechte Ladung sowie die Beschlussfähigkeit fest.

Öffentlicher Teil

1. Wünsche und Anfragen von Bürgern

Von den anwesenden Bürgerinnen und Bürgern wurden keine Wünsche und Anfragen vorgetragen.

2. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung vom 12.09.2023 - öffentlicher Teil

Beschluss: Die Niederschrift über die Sitzung vom 12.09.2023 – öffentlicher Teil – wird zur Kenntnis genommen und genehmigt.

12 für / 0 gegen

3. Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 12.09.2023

  • Der Arbeiten für die Erstellung des Gebäudes und der Außenanlagen für die Trinkwasseraufbereitungsanlage wurden an die Fa. Grimbacher Ingenieurbau aus Münsterhausen vergeben.
  • Zwischen den Straßen Espach und Schmidberg in Ustersbach soll zur Erhöhung der Versorgungssicherheit in Störfällen eine Verbindung der Trinkwasserversorgungsleitungen gebaut werden. Die Stadtwerke Augsburg wurden mit der Planung und Ausschreibung beauftragt.

4. Bauanträge

4.1. Bauantrag; Erweiterung der bestehenden landwirtschaftlichen Biogasanlage Fl.Nr. 388 Gmkg. Ustersbach

Das bereits mit einer Biogasanlage und einem Fahrsilo bebaute Grundstück Fl.Nr. 388, Gmkg. Ustersbach ist bauplanungsrechtlich dem Außenbereich gem. § 35 BauGB zuzuordnen. Die Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich richtet sich nach der vorgenannten Norm.

Der Bauherr, eine ortsansässige Firma, beantragt die Erweiterung der bestehenden landwirtschaftlichen Biogasanlage ca. 300 m nordwestlich der Hofstelle. Es soll ein Neubau eines Nachgär-/Gärrestelagers N2 mit Biogasspeichers, ein Neubau eines Versorgungsganges sowie eines Havarie-/ Leitwalls erfolgen. Der neu zu errichtende Behälter soll westlich neben der bestehenden Behälteranlage auf landwirtschaftlich bewirtschafteter Fläche errichtet werden. Der bestehende Havariewall und die bestehende Eingrünung werden entsprechend auf der Westseite des neu zu errichtenden Behälters versetzt. Ein Rückhaltebecken wurde bereits nördlich der Anlage, angrenzend an den Bächlegraben errichtet.

Änderungen an der Anlagenleistung sind nicht vorgesehen. Folgende technischen Daten sind bekannt:

Gärrestlagerraum erhöht sich von 2.912 m³ auf 4.080 m³

Nachgärbehälter/Gärrestelager N2: Durchmesser 26 m, Tiefe 6m, Gasspeichervolumen Biogasspeicherdach max. 2.160 m³; Gesamtinhalt 3.186 m³, Nettoinhalt 2.920 m³; anteiliger Gärrestelagerraum 1.168 m³; anteiliger Gärraum 1.752 m³

Versorgungsgang: 47,6 m x 2,9 m x 2,9 m zur Unterbringung von Substratleitungen, Behälteranschlüsse, Heiz- und Gastechnik etc.

Teilumwallung am Nachgär-/Gärrestelager N2 zur Ableitung von auslaufendem Substrat in den Havarieraum

Für den o.g. Erweiterungsbau benötigt der Bauherr folgende, mit dem Kreisbauamt abgestimmte Abweichung von den Bauvorschriften:

Abweichung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO

Der Bauherr benötigt gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayBO eine Abweichung von Art. 6 BayBO (Abstandsflächen, Abstände).

Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Abstandsflächen dürfen sich gemäß Art. 6 Abs. 3 HS 1 BayBO nicht überdecken.

Aus verfahrenstechnischen Gründen bzw. da die Bauwerke mittels Gas-, Substrat- und Elektroleitungen untereinander angeschlossen werden, ist es notwendig, die Bauwerke im Nahbereich voneinander anzuordnen. Es überdecken sich daher zum einen Abstandsflächen untereinander bzw. bauliche Anlagen kommen in den Abstandsflächen zu liegen:

  • Das Nachgär-/Gärrestelager N2 liegt z.T. innerhalb der Abstandsflächen des Nachgärers N1 und des Versorgungsganges; die Abstandsflächen der Behälter N1 und N2 sowie dem Versorgungsgang überdecken sich.
  • Der Versorgungsgang liegt z.T. innerhalb der Abstandsflächen der Behälter N1 und N2, bzw. überdecken sich in den Abstandsflächen.

Begründung: Da die Gefahr eines Brandüberschlags gering ist, die neu zu errichtenden Baulichkeiten keine Aufenthaltsräume enthalten und weiterhin ausreichend Bewegungsfläche für die Feuerwehr verbleibt, wird hiermit für die Lage der Bauwerke innerhalb der Abstandsflächen der Nachbarbauwerke bzw. für die Überdeckung der Abstandsflächen der einzelnen Bauwerke untereinander ein Antrag auf Abweichung gestellt.

Stellungnahme der Verwaltung: Aus verfahrenstechnischen Gründen bzw. da die Bauwerke mittels Gas-, Substrat- und Elektroleitungen untereinander angeschlossen werden, ist es notwendig, die Bauwerke im Nahbereich voneinander anzuordnen. Daher ist auch eine Überlagerung der Abstandsflächen notwendig, um dem Betrieb der Biogasanlage möglich zu machen. Wenn aus Sicht des LRA hier keine Bedenken gegen die Überlagerung der Abstandsflächen bestehen, kann das gemeindliche Einvernehmen zum geplanten Vorhaben erteilt werden.

Beschluss: Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Bauantrag auf Erweiterung der bestehenden landwirtschaftlichen Biogasanlage auf Fl.Nr. 388 Gmkg. Ustersbach und beschließt das gemeindliche Einvernehmen zur Abweichung von den Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO, zu erteilen.

12 für / 0 gegen

Beschluss: Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Bauantrag auf Erweiterung der bestehenden landwirtschaftlichen Biogasanlage auf Fl.Nr. 388 Gmkg. Ustersbach und beschließt das gemeindliche Einvernehmen zum vorgenannten Bauvorhaben zu erteilen.

12 für / 0 gegen

5. Änderung der Zuschussrichtlinie für Ustersbacher Vereine

Die Gemeinde Ustersbach gewährt den Ustersbacher Vereinen derzeit gemäß der Zuschussrichtlinie vom 12.07.2022 auf Antrag Zuschüsse.

Nach Nr. 3 der Zuschussrichtlinie werden den Ustersbacher Vereinen für die Jugendförderung pro Vereinsmitglied unter 21 Jahren 15 € pro Kalenderjahr als kommunaler Zuschuss gewährt.

Aufgrund der finanziellen Lage der Gemeinde Ustersbach sind freiwillige Leistungen auf ein Minimum zu begrenzen.

Von der Verwaltung wurde vorgeschlagen, dass zukünftig Ustersbacher Vereine nur für Vereinsmitglieder, die ihren Wohnsitz im Gemeindegebiet Ustersbach haben, einen Zuschuss für die Jugendförderung in Höhe von 15 € erhalten.

Im Laufe der eingehenden Diskussion im Gemeinderat auf der Sitzung am 04.07.2023 wurde deutlich, dass eine Senkung des Jugendzuschusses auf 10 € in Erwägung gezogen werden sollte. Ebenfalls wurde die Auszahlung von Zuschüssen nur noch an Vereine, die ihre Gemeinnützigkeit nachweisen können, angeregt.

Bürgermeister Reiter schrieb daraufhin alle von der Änderung der Zuschussrichtlinien betroffenen Vereine mit dem den Sitzungsunterlagen beigefügten Schreiben an. Eine Rückmeldung von den Vereinen erfolgte bis zum 15.09.2023 nicht.

Die Zuschussrichtlinie hätte somit folgende Fassung:

1. Zuschussgewährung

Die Gemeinde Ustersbach kann Anträge von folgenden Ustersbacher Vereinen finanziell unterstützen, sofern sie ihre Gemeinnützigkeit zum Stichtag 1. Januar nachweisen:

  1. Schützenverein Ustersbach
  2. Freiwillige Feuerwehr Ustersbach (Feuerwehrverein)
  3. TSV Ustersbach
  4. Gartenbauverein Ustersbach
  5. Verein für Jugendförderung
  6. Krieger- und Soldatenverein
  7. Burschenverein e.V.
  8. Verein Naturoase e.V.

Sonstige Förderanträge, z. B. durch auswärtige Vereine, werden einzelfallbezogen geregelt.

2. Investitions- und Instandhaltungskostenzuschüsse

Es werden nur solche Maßnahmen bezuschusst, die eine Investition oder Instandhaltungsmaßnahme von mindestens 500 € pro Einzelmaßnahme vorsehen.

Der gemeindliche Zuschuss beträgt maximal 15 % der Investitionssumme, entsprechend den tatsächlich nachgewiesenen Kosten.

Investitionen oder Instandhaltungen sind solche Maßnahmen, die zur dauerhaften Verbesserung der von Vereinen genutzten Gebäude, Plätze und Ausrüstung beitragen. Verbrauchmaterialien sind dabei ausgeschlossen. Zuschussfähig sind z. B. die Sportplatzsanierung, der Umbau eines Vereinsheims, die Beschaffung eines Rasentraktors.

Nicht zuschussfähig sind z. B. Sportdress, Patronen, Bälle, reine Reparaturen.

3. Jugendförderung

Die Gemeinde sieht sich in der Pflicht, Vereine vor allem im Bereich der Jugendarbeit zu unterstützen. In Anerkennung ihrer Leistungen werden pro Vereinsmitglied unter 21 Jahren 10 € pro Kalenderjahr als kommunaler Zuschuss gewährt. Die Auszahlung erfolgt jährlich bis zum 31. März auf Grundlage der Zahl der Vereinsmitglieder unter 21 Jahren zum Stichtag 1. Januar. Die Anzahl der entsprechenden Jugendlichen ist nachzuweisen

4. Antragstellung

Anträge nach Nr. 2 der Zuschussrichtlinie (Investitions- und Instandhaltungskostenzuschüsse) müssen bis spätestens 30. November schriftlich bei der Gemeinde gestellt werden, damit eine Berücksichtigung im kommenden Haushaltsjahr erfolgen kann. Anträge, die nach dem 30. November gestellt werden, können erst im übernächsten Haushaltsjahr berücksichtigt werden.

Diese neue Richtlinie tritt mit dem heutigen Gemeinderatsbeschluss in Kraft. Gleichzeitig treten die bestehende Zuschussrichtlinie und vergleichbare Gemeinderatsbeschlüsse außer Kraft.

Im Zuge einer angeregten Diskussion regt die Mehrheit vom Gemeinderat an, in der o.g. Zuschussrichtlinie Nr. 1 (Zuschussgewährung) den 2. Halbsatz „sofern sie am Stichtag 01. Januar ihre Gemeinnützigkeit nachweisen“ zu streichen.

Beschluss:

Der Gemeinderat Ustersbach genehmigt die im Sachvortrag aufgeführte Zuschussrichtlinie für die Ustersbacher Vereine.

6 für / 6 gegen

Beschluss:

Der Gemeinderat Ustersbach beschließt in der Zuschussrichtlinie Nr. 1 (Zuschussgewährung) den zweiten Halbsatz „sofern sie am Stichtag 01.Januar ihre Gemeinnützigkeit nachweisen“ ersatzlos zu streichen.

7 für / 5 gegen

6. Amtsblatt "Über den Zaun"; Beratung und Beschlussfassung zur Änderung des Erscheinungszeitpunktes von einwöchig auf zweiwöchig

Es wird Bezug auf die letzte Sitzung des Gemeinderats Ustersbach zu diesem Thema genommen.

Am Montag, den 18.09.2023 hat sich auch der Gemeinderat Gessertshausen mit dem Thema befasst. In dieser Sitzung sprach sich der Gemeinderat Gessertshausen für eine Änderung des Erscheinungszeitpunktes von einwöchig auf zweiwöchig aus. Auch der Verwaltungsgemeinschaftsausschuss hat in seiner Sitzung vom 27.09.2023 beschlossen, auf ein zweiwöchiges Erscheinen umzustellen.

Fakt ist, dass sowohl Gessertshausen als auch die Gemeinde Kutzenhausen und die Verwaltungsgemeinschaft Gessertshausen den Vertrag mit dem Wittich Verlag gekündigt haben, um den Erscheinungsturnus zu ändern.

Am 19.09.2023 fand ein Telefongespräch mit der Geschäftsbereichsleiterin für Kommunen (Frau Marsching) statt, um mit ihr den aktuellen Sachstand zu erläutern.

Laut Aussage von Frau Marsching, erscheint es nicht sinnvoll (sowohl inhaltlich als auch finanziell), dass die Gemeinde Ustersbach ein eigenes wöchentlich erscheinendes Amtsblatt bezieht. Auch wäre der Aufwand in der Verwaltung unangemessen hoch.

Beschluss: Der Gemeinderatsbeschluss vom 12.09.2023 dazu wird aufgehoben und der Erscheinungszeitpunkt des Amtsblatts auf ein 14tägiges Erscheinen umgestellt. Mit dem Wittich Verlag soll ein entsprechender Vertrag abgeschlossen werden.

9 für / 3 gegen

7. Änderung des Regionalplans Augsburg; Informelle Anhörung zu Suchräumen anlässlich der Fortschreibung Nutzung Windenergie;

Der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbandes Augsburg hat in seiner Sitzung vom 07. Dezember 2022 beschlossen, ein Änderungsverfahren für den Regionalplan der Region Augsburg durchzuführen. Dabei sind die von Bundes- und Landesregierung geänderten Kriterien für die Zulässigkeit von Windenergieanlagen zugrunde zu legen. Ziel des Regionalen Planungsverbands ist es, die Flächenvorgaben des Bundes und des Freistaats Bayern (regionale Teilflächenziele) zu erfüllen und hierzu mindestens 1,8% der Regionsfläche als Vorranggebiete für die Windenergie festzulegen. Der Planungsausschuss strebt nach derzeitigem Sachstand an, diejenigen Flächen, die nicht als Vorranggebiete (und ggf. Vorbehalts- und Ausschlussgebiete) festgelegt werden, als „weiße Flächen“ zu belassen. In diesen „weißen Flächen“ gelten Windenergieanlagen, sofern die Flächen im unbeplanten Außenbereich liegen,

  • für den Fall, dass das regionale Teilflächenziel nicht erreicht wird, als privilegierte Vorhaben im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB),
  • für den Fall, dass das regionale Teilflächenziel erreicht wird, als sonstige Vorhaben im Außenbereich (§ 35 Abs. 2 BauGB).

Unabhängig davon, ob die regionalen Teilflächenziele erreicht werden, ist innerhalb der „weißen Flächen“ die Aufstellung von kommunalen Bauleitplänen möglich. Allerdings verlieren auch kommunale Konzentrationsplanungen für die Nutzung der Windenergie ihre Ausschlusswirkung, wenn das regionale Teilflächenziel nicht erreicht würde.

In seiner Sitzung vom 10. Mai 2023 hat der Planungsausschuss zudem beschlossen, nach Berücksichtigung der aktualisierten naturschutzfachlichen Methodik bei der Erarbeitung von Suchräumen, eine informelle Anhörung durchzuführen mit dem Ziel, deren Ergebnisse in die Erarbeitung des weiteren Konzeptentwurfs einfließen zu lassen. Des Weiteren hat der Planungsausschuss den Regionsbeauftragten beauftragt, die bislang angesetzten Abstände (Puffer) zu Verkehrswegen und Freileitungen zu überprüfen.

Auf Grundlage der Beschlüsse des Planungsausschusses und vor dem Hintergrund der genannten rechtlichen Vorgaben hat der Regionsbeauftragte eine Eingrenzung von Suchräumen innerhalb der Region vorgenommen. Dabei hat er die aktualisierte naturschutzfachliche Methodik berücksichtigt. Die Eingrenzung von Suchräumen stellt einen ersten Schritt bei der Identifikation von Flächen dar, die möglicherweise künftig als Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie festgelegt werden können. Im weiteren Verfahren und auch nach Auswertung der hier gegenständlichen informellen Anhörung werden die Suchräume weiter eingegrenzt werden. Dies hat auf Grundlage eines regionsweiten und einheitlichen Kriterienkatalogs zu erfolgen (regionsweites Steuerungskonzept), wobei die Suchräume zunächst um jene Gebiete reduziert werden, in denen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Errichtung überörtlich raumbedeutsamer Windenergieanlagen unmöglich ist. Im Lageplan sind Kriterien aufgeführt, die der Regions-beauftragte bislang zur Eingrenzung der Suchräume zugrunde gelegt hat. Die Überprüfung der Abstände (Puffer) zu Verkehrswegen und Freileitungen hat folgendes ergeben:

Zum aktuellen Zeitpunkt ist eine Verringerung des Abstandes zu Freileitungen auf 100m möglich. Dagegen ist es, auch nach Aussage der zuständigen Fachstelle, weiterhin zweckmäßig, die bislang angesetzten Abstände zu Straßen, Gleisanlagen und Schienenwegen beizubehalten.

Das Ergebnis der Eingrenzung der Suchräume auf Grundlage der o.a. Kriterien spiegelt sich in der Karte „Suchräume“ wider. Diese Suchräume betragen erfreulicherweise aktuell deutlich mehr als die geforderten 1,8% der Regionsfläche, werden sich aber im Laufe des weiteren Verfahrens noch spürbar verringern. Bei der Identifikation von Suchräumen werden ausschließlich jene Suchräume berücksichtigt, die eine Flächengröße von mindestens 10 ha aufweisen. Dies ergibt sich zum einen aus dem Planungsmaßstab der Regionalplanung und zum anderen aus dem Ziel, Vorranggebiete festzulegen, die eine dezentrale Konzentration von mehreren Windenergieanlagen in einem Vorranggebiet ermöglichen. Zweck dieser informellen Anhörung ist es, die nach Berücksichtigung der o.a. Kriterien verbleibenden Suchräume (= schraffierte Flächen) weiter einzugrenzen und ggf. Kriterien für die Festlegung von Ausschlussgebieten zu identifizieren.

Die Gemeinde wird gebeten, im Rahmen Ihrer Zuständigkeit zu den in der übersandten Karte dargestellten Suchräumen innerhalb von sechs Wochen nach Zugang dieses Schreibens,

spätestens jedoch bis zum 20. Oktober 2023, Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen sollen konkret zu den von der Gemeinde zu vertretenden Belangen und möglichst bezogen auf konkrete Gebiete abgegeben werden, da lediglich allgemein gehaltene Ausführungen nur schwer zuzuordnen und im weiteren Planungsprozess entsprechend schwer zu berücksichtigen wären. Nur konkrete Aussagen führen zum Ziel dieser informellen Anhörung, die Suchräume unter Berücksichtigung der von Ihnen zu vertretenden Belange weiter einzugrenzen.

Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass es im Rahmen der Regionalplanung nicht möglich ist, aus der Karte im Maßstab 1: 100.000 eine flurstücksgenaue Abgrenzung von Darstellungen zur Nutzung der Windenergie abzuleiten (regionalplanerische Unschärfe).

Beschluss: Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Änderung des Regionalplans und der informellen Anhörung zu Suchräumen anlässlich der Fortschreibung Nutzung Windenergie und beschließtkeine Einwendungen geltend zu machen.

12 für / 0 gegen

8. Raumordnungsverfahren; Bahnprojekt Ausbau-/Neubaustrecke Ulm-Augsburg

Die DB Netz AG (Projektträgerin) plant, die Schienenverbindung zwischen Ulm/Neu-Ulm und Augsburg durch eine Ausbau-/Neubaustrecke leistungsfähiger zu machen. Das Projekt ist Teil der Magistrale für Europa Paris – Karlsruhe – Stuttgart – München – Wien - Bratislava / Budapest; es ist im Bundesverkehrswegeplan 2030 mit dem Titel „ABS/NBS Ulm- Augsburg“ unter der Projektnummer „2-041-V02“ verankert und als vordringlicher Bedarf eingestuft.

Die Projektträgerin hat der Regierung von Schwaben als höherer Landesplanungsbehörde Verfahrensunterlagen (Text- und Kartenteil) zur Einleitung des Raumordnungsverfahrens eingereicht. Die Unterlagen enthalten auch die Darstellung der vier von der DB Netz AG geplanten Trassenvarianten, davon zwei auf Teilabschnitten mit alternativen Linienführungen.

Nähere Angaben zu dem geplanten Vorhaben sind den Verfahrensunterlagen zu entnehmen. Im Rahmen der Beteiligung werden die Verfahrensunterlagen auf der Internetpräsenz der Regierung von Schwaben unter www.regierung.schwaben.bayern.de unter „Service – Raumordnung, Regionalplanung – laufende und abgeschlossene Raumordnungsverfahren“ eingestellt.

Das Bahnprojekt erweist sich wegen einer Vielzahl kommunaler und fachlicher Betroffenheiten im Raum zwischen Ulm/Neu-Ulm und Augsburg als ein Vorhaben mit erheblicher überörtlicher Raum-bedeutsamkeit. Planungen dieser Wirkungsrelevanz sind vor der Entscheidung über ihre Zulässigkeit in einem Raumordnungsverfahren zu überprüfen (Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BayLplG). Die Regierung leitet hiermit das Raumordnungsverfahren ein.

Im Raumordnungsverfahren prüft die Regierung die raumbedeutsamen Auswirkungen des Bahnprojekte, mit Einbeziehung der von der Projektträgerin eingebrachten Trassenvarianten, unter überörtlichen Gesichtspunkten, einschließlich der überörtlich raumbedeutsamen Umweltbelange; insbesondere werden die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen geprüft (Art. 2 Ziff. 1, Art. 24 Abs. 2 Sätze 2 und 4 BayLplG).

Die Gemeinde Ustersbach erhält die Gelegenheit, sich im Rahmen der von ihren wahrzunehmenden Belangen zu dem Bahnprojekt mit einer Stellungnahme zu äußern und ggf. ihre zu berücksichtigenden Interessen und Planungen bis zum 31. Oktober 2023 mitzuteilen. Dabei wird gebeten deutlich zu machen, auf welche Trassenvariante(n) sich die Äußerung jeweils bezieht.

Stellungnahme der Verwaltung:

Es sind wie oben beschrieben 4 Trassenvarianten geplant. Diese sind folgendermaßen bezeichnet:

  1. Variante Violett (Variante Durchfahrung Burlafingen/Variante Umfahrung Burlafingen)
  2. Variante Blau-Grün
  3. Variante Orange (Variante Tiefbahnhof Zusamtal, Variante Tunnel Mindeltal, Variante enge Bündelung A8)
  4. Variante Türkis

Variante Violett (Variante Durchfahrung Burlafingen/Variante Umfahrung Burlafingen):

Die Varianten Violett stellen den Ausbau der im Bundesverkehrswegeplan geforderten Strecke zwischen Neu-Ulm und Unterfahlheim dar und vereinigen dies mit dem längst möglichen Ausbaustreckenabschnitt bei Augsburg, welcher noch die Fahrzeitziele erfüllt.

Sie beginnen in Augsburg und verlaufen deckungsgleich als Ausbaustrecke entlang der Bestandsstrecke 5302 bis kurz vor Diedorf. Dort zweigen sie als Neubaustrecke über das Schmuttertal in Richtung Westen ab und erreichen dann eine Geschwindigkeit von 300 km/h. Bei Jettingen-Scheppach /Burgau queren sie die Bestandsstrecke, während sie eng gebündelt neben der Bundesautobahn A 8 verlaufen. An dieser Stelle ist eine eingleisige Anbindung an die Bestandsstrecke geplant, um das Fahrzeitziel von 40 Minuten mit Halt in Günzburg zu erreichen. Nördlich von Unterfahlheim trifft der Neubaustreckenabschnitt wieder auf die Bestandsstrecke und von da an verlaufen die Varianten als Ausbaustreckenabschnitt bis kurz vor Neu-Ulm. Dort treffen sie auf die bestehende schon 4-gleisig ausgebaute Infrastruktur (s. Anlage). Die Gemeinde Ustersbach wird von dieser Variante nicht betroffen.

Variante Blau-Grün

Die Variante Blau-Grün stellt den im Bundesverkehrswegeplan geforderten Ausbau der Bestandsstrecke zwischen Augsburg und Dinkelscherben dar und reizt dabei das Maximum der Trassierungsmöglichkeiten in Verbindung mit dem Fahrzeitziel von 26 Minuten aus.

Sie beginnt in Augsburg als Ausbaustrecke entlang der Bestandsstrecke 5302 bis Höhe Dinkelscherben. Im Ausbaustreckenbereich von Kutzenhausen bis Dinkelscherben kann jedoch der Bestandsstrecke im Verlauf nicht gefolgt werden, da sonst die Fahrzeitziele nicht eingehalten werden können. Durch die Trassenoptimierung mit einem kurzen Neubaustreckenabschnitt und unter Beibehaltung des aktuellen Verlaufes der Bestandsstrecke zwischen Kutzenhausen und Dinkelscherben kann die Geschwindigkeit schon vom Augsburger Hauptbahnhof sukzessive so gesteigert werden, dass im Bereich der Ausbaustrecke bis zu 250 km/h möglich sind.

Im Anschluss an den Dinkelscherbener Bahnhof verlässt die Trasse die Bestandsstrecke und verläuft als zweigleisige Neubaustrecke weiter in den Nordwesten mit einer Entwurfsgeschwindigkeit von bis zu 300 km/h. Die bestehende Strecke wird im Gemeindegebiet von Jettingen/Scheppach gequert. An dieser Stelle wird es eine eingleisige Anbindung an die Bestandsstrecke geben, um das Fahrzeitziel der 40 Minuten mit Halt in Günzburg zu erreichen. Kurz vor Neu-Ulm trifft der Neubaustreckenabschnitt auf die bestehende und schon 4-gleisig ausgebaute Infrastruktur zurück. Die Gemarkung Ustersbach wird im nördlichen Bereich, nördlich des Ortsteiles Mödishofen, durchfahren (Entfernung zum Ort ca. 600 m) (s. Anlage).

Variante Orange (Variante Tiefbahnhof Zusamtal, Variante Tunnel Mindeltal, Variante enge Bündelung A8)

Die Varianten Orange, welche aus der Kombination der Varianten Violett und Türkis entstanden sind, sowie eine möglichst lange Bündelung mit der Bundesautobahn A 8 darstellen und sich zudem immer außerhalb von Ortslagen befinden, verlassen den Bahnhof Augsburg deckungsgleich nördlich in Richtung Gersthofen bis auf Höhe der A 8. Dort schwenken die Trassen in Richtung Westen und begleiten die Autobahn nördlich liegend in enger Bündelung bis kurz vor Adelsried. Im Gemeindebereich von Adelsried bis kurz vor Streitheim befinden sich die Trassen auf der südlichen Seite der Autobahn. Im weiteren Verlauf von Streitheim bis zum Mindeltal verlaufen die Trassen dann wieder nördlich der Bundesautobahn A 8. Vor der Kreuzung der Bestandsstrecke im Mindeltal wird es eine eingleisige Anbindung an die Bestandsstrecke geben, um das Fahrzeitziel der 40 Minuten mit Halt in Günzburg zu erreichen. Weiter westlich verlaufen die orangen Trassen weiterhin in enger Bündelung südlich der Autobahn bis Leipheim. Dort verlassen sie die Autobahn und verlaufen südlicher als die Autobahn und die Bestandsstrecke 5302, bis sie kurz vor Neu-Ulm auf die bestehende und schon 4-gleisig ausgebaute Infrastruktur treffen (s. Anlage). Die Gemeinde Ustersbach wird von dieser Variante nicht betroffen.

Variante Türkis

Die Variante Türkis stellt die kürzeste Trasse der unter Berücksichtigung der Raumwiderstände verbleibenden Trassen dar. Sie verlässt Augsburg nördlich entlang der Ausgleichsflächen des Güterverkehrszentrum in Richtung Gersthofen bis auf Höhe der Bundesautobahn A 8. Dort schwenkt die Trasse vor Hirblingen in Richtung Westen und begleitet die Autobahn nördlich liegend bis auf Höhe Adelsried. Zwischen Adelsried und Burgau kann dem Streckenverlauf der Autobahn aufgrund der engen Bögen der Bundesautobahn A 8 nicht gefolgt werden. Hier liegt die Strecke aufgrund der durch die Entwurfsgeschwindigkeit von 300 km/h resultierenden Trassierungselemente weiter nördlich. Bei Burgau kreuzt die Neubaustrecke die Bestandsstrecke 5302. Kurz vor dieser Kreuzung wird es eine eingleisige Anbindung an die Bestandsstrecke geben, um das Fahrzeitziel der 40 Minuten mit Halt in Günzburg zu erreichen. Das Mindeltal quert sie nördlich des Burgauer Sees und verläuft anschließend südlich von Kötz, bis sie kurz vor Neu-Ulm auf die bestehende und schon 4-gleisig ausgebaute Infrastruktur trifft. Die Gemeinde Ustersbach wird von dieser Variante nicht betroffen.

Weitere Informationen können dem detaillierten Erläuterungsbericht entnommen werden. Hier werden auch die Eingriffe in die Natur und Umwelt näher dargestellt.

Der Gemeinderat wird um Beratung und Beschlussfassung gebeten, ob zu o.g. Bahnprojekt Ausbau-/Neubaustrecke Ulm-Augsburg Belange entgegengebracht werden sollen.

Im Zuge einer angeregten Diskussion wird aus der Mitte des Gemeinderates angeregt, zur Variante „Blau-Grün“ einen Einwand vorzubringen. Bei dieser Trassenvariante ist der Verkehrsübungsplatz Kutzenhausen, den auch Kinder aus Ustersbach benutzen, betroffen. Da eine frühzeitige Verkehrserziehung der Kinder in der Bürgerschaft eine sehr hohe Bedeutung beigemessen wird, muss dieser erhalten bleiben und entsprechend geschützt werden.

Beschluss: Der Gemeinderat Ustersbach nimmt das Raumordnungsverfahren zum Bahnprojekt Ausbau-/Neubaustrecke Ulm-Augsburg zur Kenntnis und beschließt folgenden Einwand geltend zu machen: Bei der Trassenvariante „Blau-Grün“ wird in Kutzenhausen der bestehende Verkehrsübungsplatz, den auch Kinder aus Ustersbach benutzen, stark betroffen. Da einer frühzeitigen Verkehrserziehung der Kinder in der Bürgerschaft eine sehr hohe Bedeutung beigemessen wird, muss dieser erhalten bleiben und entsprechend geschützt werden.

12 für / 0 gegen

9. Verschiedenes

Erster Bürgermeister Willi Reiter teilt mit,

- dass die diesjährige Bürgerversammlung am Mittwoch, 29.11.2023 um 19.30 Uhr im Forum Ustersbach stattfindet.

  • dass auf dem Friedhof Ustersbach aufgrund der hohen Nachfrage die Bereitstellung von Urnengräbern zur Neige geht. Er bittet den Gemeinderat sich Gedanken zu neuen Anlagen für Urnengräbern zu machen. In diesem Zusammenhang zeigt er ein Bild vom Friedhof Margertshausen, wo geplant wird, aufgelassene Gräber von Erdbestattungen zu Urnengräbern umzugestalten. Er wird dem Gemeinderat weitere Bilder zusenden, damit in einer der kommenden Sitzungen über die Erweiterung von Urnengrabstellen diskutiert werden kann.
  • dass die Gemeinde fast 250.000 € Gewerbesteuer an verschiedene Firmen zurückzahlen muss.

Gemeinderat Markus Kohler regt an, an den beiden Eingängen zum Friedhof Mödishofen Schilder anzubringen, dass auf dem Friedhofgelände die Fahrräder zu schieben sind.