Mit Bescheid vom 02.04.2026, Nr. 50-274-2026-BB, hat das Landratsamt Augsburg die 33. Teiländerung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Gessertshausen für den Bereich „Nahwärmeversorgung" in der Fassung vom 23.03.2026 genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 33. Teiländerung des Flächennutzungsplanes Gessertshausen, wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der 33. Teiländerung des Flächennutzungsplanes berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus der Gemeinde Gessertshausen, Hauptstraße 31, 86459 Gessertshausen, Bauamt, I. Stock, Zimmer 16, während der üblichen Offnungszeiten (Mo, Mi, Do, Fr. von 8.00 – 12.00 Uhr, Dienstagvormittag geschlossen, Di 14.00 - 18.00 Uhr) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauBG beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.