Die Gemeinde Kunreuth erlässt auf Grund der Art. 20a, 23, 32, 33, 34, 35, 40, 41, 95 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:
Der Gemeinderat besteht aus dem ehrenamtlichen ersten Bürgermeister und 12 ehrenamtlichen Mitgliedern.
(1) Der Gemeindrat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende Ausschüsse:
| a) | den Grundstücks-, Bau- und Umweltausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 5 Mitgliedern des Gemeinderates, |
| b) | den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 3 weiteren Mitgliedern des Gemeinderates, |
| c) | der Grundstücks-, Bau- und Umweltausschuss kann im Bedarfsfall als Ferienausschuss im Sinne von Art. 32 Abs. 4 GO eingesetzt werden, |
| d) | den Finanz- und Haushaltsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 5 Mitgliedern des Gemeinderates. |
(2) Den Vorsitz in den in Abs. 1 Buchst. a) und d) genannten Ausschuss führt der erste Bürgermeister. Im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes, ehrenamtliches Ausschussmitglied den Vorsitz.
(3) Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit der Gemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist.
(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.
(1) Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.
(2) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 35,-- Euro für die notwendige Teilnahme an Sitzungen oder Zusammenkünften des Gemeinderates oder eines Ausschusses.
(3) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. Selbständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 15,00 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Gemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 15,00 Euro je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.
(4) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Sätzen der Stufe B des Bayerischen Reisekostengesetzes.
Der erste Bürgermeister ist Ehrenbeamter.
Der zweite Bürgermeister ist Ehrenbeamter.
Diese Satzung tritt am 01.05.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 15.11.1990 außer Kraft.