für den Zweckverband zur Wasserversorgung der Ehrenbürggruppe
Der Zweckverband zur Wasserversorgung der „Ehrenbürggruppe“ erlässt aufgrund Art. 30 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.06.1994 (GVBl S. 555, ber. 1995 S. 98,BayRS 2020-6-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.1998 (GVBI S. 424), sowie Art. 20a und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2001 (GVBI S. 140) und § 11 der Verbandssatzung gemäß Beschluss der Verbandsversammlung vom 06.07.2026 die folgende Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung für den Zweckverband vom 29.07.2008:
§ 4 wird wie folgt geändert:
| a) | In § 4 Abs. 1 wird der Betrag „200,-- Euro“ durch den Betrag „250,-- Euro“ ersetzt. |
| b) | In § 4 Abs. 2 wird der Betrag „100,-- Euro“ durch den Betrag „125,-- Euro“ ersetzt. |
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.05.2026 in Kraft.