Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Kunreuth folgende Änderungssatzung:
(1) Der als Anlage beigefügte Friedhofsplan ist Bestandteil dieser Satzung
(2) Bei Erst- oder Nachbelegung aufgrund eines bereits bestehenden oder neu erworbenen Grabnutzungsrechts kann auf Antrag und bei Kostenübernahme durch den Grabnutzungsberechtigten nach Rücksprache mit der Gemeinde eine versuchsweise Öffnung eines Grabplatzes, für den die Ruhefrist bereits abgelaufen ist, mit dem Ziel der Beisetzung als Sargbestattung zugelassen werden. Sollten durch diese Graböffnung weitere Maßnahmen notwendig werden, um eine Sargbestattung zu ermöglichen, sind die dafür anfallenden Kosten vom Grabnutzungsberechtigen zu tragen.
(3) Erdbestattungen sind nur unter Nutzung des „Grabhüllensystems-Weihe“ oder vergleichbar zulässig. Hierdurch fallen zusätzliche Kosten für den Nutzungsberechtigten an.
| § 16 Abs. 1 Nr. 4 (Urnenreihengrabstätten) erhält folgende Fassung: | |
| 4. Urnenreihengräber (§ 12 Abs. 1) | Höhe: 0,80 m Breite: 0,50 m |
| § 16 Abs. 1 Nr. 5 (Urnenwahlgrabstätten) erhält folgende Fassung: | |
| 4. Urnenwahlgrabstätten (§ 12 Abs. 2) | Höhe: 0,80 m Breite: 0,50 m |
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gosberg, den 28.07.2023